Lust. E» soll also die weitere Zerstückelung dieser ohnehin schon zu kleinen Güter hintangehalten und durch allmähligen Zuwachs bezweckt werden, sie zu Höfen, welche fünf Köpfe ernähren können, zu gestalten. sä 1. Zusatz. Nur in besonders günstigen Fällen, wenn dem Besitzer Gelegenheit geboten wird, ein Grundstück hievon über dem Grund werthe zu veräußern, z. B.alS Bauplatz, zur Er richtung von Gewelkea, Mühlen, Schmieden zc., soll eS dem Besitzer auch freistehen solche mir Zustimmung der Gemeinde
zu verstückeln. Be gr ü ü d u n g. Diese AusnahmSbestimmung ist Wohl selbstverständlich, da oft Gelegenheit ge boten ist, für ein kleines Stück Grund den dop pelten, ja zehnfachen Werth zu erlösen. Damit kann sich der Verkäufer ein größeres Stück Land ankaufen. Ohne diese Ausnahme bestimmung wurde die Errichtung von Bauten. GeWerken oder sonstigen Industrie-Anlagen in vielen Fällen unmöglich gemacht, da sich z. B. zur Errichtung eines GewerkeS mit Wasserkraft nur ein bestimmter Punkt eignen
können. . sä 2. Walzende Grundstücke, welche der Eigeu- thümer eines HofeS erwirbt, der noch nicht fünf Köpfe ernähren kann, sind von AmtSwegen zu rousolidireu, wenn sie den Hof arrondiren und überhaupt dazu passen, und wenn der Käufer nicht schon beim Ankaufe des walzenden Grund stückeS mit wichtigen Begründungen gegen die Covsolidiruog protestirt. Zusatz sä 2. Unter gleichen Bedingungen sollen auch solche Höfe als geschlossene erklärt wer den, welche durch Urbarmachungen oder Meliora tionen angewachsen.find, um fünf
Köpfe ernähren zu können, nicht wieder zerrissen werden sollen. aä 3. Walzende Grundstücke sollen frei theil« bar sein. Begründung sä 3. Walzende Grund iücke müssen frei thellbar sein, um die im Punkt und 2 angestrebte Vergrößerung der zu kleinen Höfe erreichen zu können, da diese nur allmählig durch Zukanf von kleinen Parzellen wachsen werden. Ferner paßt oft ein Theil eineS walzenden GrundeS zu einem Hofe, ein anderer Theil wieder nicht. ES oll der arbeitenden Klasse auch immer die AuS- ficht
offen bleiben, einst auS den Ersparnissen ei» Stückchen Grund ankaufen zu können, da dies ein mächtiger Hebel zu Fleiß und Sparsamkeil sein wird. aä 4. Der steuermägige Reinertrag ist zur Ermittelung deS HdfwartheS nicht geeignet und wird die bisherige Schätzung durch Sachverständige gewünscht. Begründung. Der steuermäßige Reinertrag ist seiner Zeit von den einzelnen Grundparzellen erhoben worden, wobei ausschließlich nur die Bo nität deS BodenS, Lage und Klima, sowie die Kulturgattung maßgebend