der Textilindustrie, ferner Wurst- und Selchwaren, kandierte Früch te, Marmeladen und Obstkonserven. Kon fekt, Mandorlato, Torrone und andere Konditoreiwaren, Biskuit, Schokolade, Obst. Hülsenfrüchte und Gemüsekonser ven, Paradeiskonserven, Motorräder, Fahrräder und deren Bestandteile, ver schiedene Möbel, Oelessenzen, verschiede ne Qualitäten von gegerbten Fellen und verarbeiteten Pelzen, Papier, Klaviere, Schuhwaren, Hüte und Kurzwaren. Der rückzuerstattende Steuerbetrag wird auf Grund eines für jede Ware
, haben bei endgültiger Versetzung in den Ruhestand Anrecht aus Auszahlung einer neuen Pension, die auf Grund der Gesamtdienstzeit berech net ist. Me Wolle-Ablieserllvgös Wichtig für Schafbssiher! Die fascistische Provinzial-Union k^r Landwirte bringt ihren Mitgliedern nach stehende neue Bestimmungen über die Wolle-Ablieferung (kgl. Gesetzdekret vom 11. April 1938) zur Kenntnis: 1. Die gesamte Wolle inländischer Er zeugung, jeder Qualität und Gattung, muß im Naturzustande abgeliefert wer den, also ungewaschen
. Nach vorgenom mener Kontrolle auf Grund der vorge legten Faktura-Abschrift bestätigt die Zollstelle durch Vermerk auf der Abschrift, daß es sich um Ausfuhrprodukte handelt. Diese Bestätigung ist die wichtigste w undläge für den Anspruch aus Rück erstattung der Warenumsatzsteuer. Die Ausfuhrfirma hat um die Rücker stattung auf Stempelpapier zu Lire 4.— bei der zustäMgen' Finanzintendanz an- HiWHeti und dem Gesuche die Faktur'a- Abschrifk'Mi^dem Vermerk der Zollstelle und die entsprechende Original-Ausfuhr
auf eingeführte Waren ist durch das Zollamt zu entrichten und zwar, gleich wie für normal besteuerte Waren, auf Grund des Importeur laut Art. 29 des Gesetzes ten für'Zioilstandesakten. Graphologische - Den Lesern der „Alpenzeitung' steht legen geringe Vergütung oer Spesen die leider zu intellektuell, mihi' seine wirklich glücklichen Intuitionen nie genügend aus, da er diesen Empfindungen Au sehr mißtraut. Sehr logisch und klar im urteil und In der Rede. Laßt sich nie von .liocl,angelegten Ideen verfahren
oder sonstigen Beauf tragten der ausländischen Firmen be sorgt wird. Da in Anbetracht der Be ziehungen zwischen Auftraggeber und Empfänger in diesem Falle die Rechnung nicht immer den tatsächlichen Wert der Ware und noch weniger den durchschnitt lichen Wiederoerkausspreis im König reiche ausweist, ist ein 25prozentiger Zu schlag zu der vom Zollamt auf Grund des angegebenen Warenpreises entrichte ten Umsatzsteuerabgabe zulässig. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf Waren, die der einmaligen Umsatz