ergebende Saldo be zahlt werden solle, zunächst offen gelassen wurde. Noch heute warten viele Exporteure, unter die sen besonders zahlreiche Wein- und Obst exporteure unferer Provinz, auf die Bezahlung ihrer Forderungen aus Exportgeschäften, die auf Grund von vor dem 21. März l. I. abgeschlosse nen Verträgen getätigt wurden. Erst mit dem neuen Abkommen vom 7. Juli l. I. ist nun die Art der Bezahlung dieses Saldos geregelt wor den, so daß nun die Aussicht besteht, daß die Exporteure in nicht allzuferner
Zeit zu ihrem Eeldc kommen können. Bei der Bedeutung die ses Abkoinmens für unsere, am Exportverkehre nach Oesterreich besonders interessierte Provinz, wird es erwünscht fein, die Grundsätze des neuen Abkommens kennen zu lernen. 1. Di» Bezahlungen des italienischen Waren exportes nach Oesterreich. Die Oestcrreichische Nationalbank nimint nach wie vor Zahlungen österreichischer Importeure italienischer Waren, die auf Grund von Ver trägen, abgeschlossen zwischen dem 1. Jänner 1932 und dem 21. März
- nungsvcrträge bleiben auch nach dem neuen Abkommen bis zum 31. August l. I. in Kraft, doch dürfen sie den Gesamtbetrag von 5 Wtlionen Schilling nicht überschreiten und müssen von der österreichischen Nationalbank an das italienische Abrechnungs-Institut in Rom angezeigt werden. 2. Die Bezahlung der Waren, die aus Oesterreich importiert werden. a) Zahlungen auf Grund von Verträgen, die vor dem 21. März l. I. abgeschlossen wur den. Italienische Firmen, die auf Grund von Ver trägen, die vor dem 24. März
l. I. abgeschlossen wurden, von Oesterreich Waren eingeführt haben oder noch einsühre» wollen, mußten be kanntlich die Verträge anmelden und sich ver pflichten, die Zahlungen auf Grund derselben an die Banca d'Jtalia zu machen. Diese Ver pflichtung bleibt auch weiterhin, aber nur für die vor dem 21. März abgeschlossenen Import geschäfte, aufrecht und die Zahlungen haben immer in Lire, umgerechnet nach der Gold- Parität, zu erfolgen. b) Zahlungen auf Grund von Verträgen, die nach dem 21. März abgeschlossen wurden
. 6 besonders anzumelden. Alle Zahlungen aus derartigen Import geschäften sind ausschließlich wieder mit einem besonderen Formulare (Mod. 7) bet einer tta- lienischen Bank zu machen und zwar, wenn di« Faktura auf eine andere Valuta als Lire lau tet (z. V. auf Schilling«) zum offizielle« Börsenkurse der Mailänder Börse des Zahlungs tages. Auf Grund dieser Einzahlungen ermäch tigt dann das Istituto per i Eambt Rom di« österreichische Nationalbank, dem österreichischen Exporteur, zu dessen Gunsten