in Paris und die Gesandten Jonnart und Doulcet, sowie 'General Eastelnau in Ro>m geführt halben. Nun haben lsichi die Ver bände D'iözesamvereine zu Heißen u>nd sie wer den sich aus Geistlichen, die vom Bischof vorge- fch^gen werden müssen^ zulscim«menjsetzen.' Der Bi'sctvf hat a-irch >d«en Vor!sitz uwd das Recht, die Beschlüsse zu billigen oder zu verwerfen. Diesen Diözesanvere>inen hat nun die französische Re gierring aus Grund 'des aus 25 WrtikM beste henden neuen Statutes die Ermächtigung
, sind die beiden Ths'en zu verschieden von eina>n>d«er, als daß Aussicht bestünde, sie zu überbrücken. Die Papstkirche ist und bleibt unbeweglich Sie läßt auch kein Iota ab von ihren starren Doigmen. Darin ist auch der Grund ifür die vatikanische Erklärung zu erblicken, daß die Kirche 'd«en Be sprechlungen zwischen Kardinal Mercier und den, anglikanischen Sendboten. in Belgien gänzlich sernestehe. Es sei hier mir danz«n erinnert, daß unter dem PontMate BenÄ^kts XV. die ame- ritanlische Episcopalkirche
Provinzen ausschoimen, wird Mittelst nicht der Veröffentlichung unterworfenen Verzeichnissen, die den Steuerpächtern «irgend wann zu über- geben sind, gemacht. Die in diesen Verzeichnissen eingetragene Schuld an Grund- und HauskSalsseristeuern ist w Abänderung des Art. S des W< Dekretes l!r. 117/1SL3) in zweimonatlichen Raten «bis 31. Dezember 1S25 hereinzubringen. Für alle übrigen direkt. Steuern der ehemalt- genj Gesetzgebung ist ldie rückständige Schuld in zjVöilmonatlichen Raten! bis S1. Dezember
den), die vor dem 31. Dezember 1ÄW ausge laufen sind, hat in mindestens 6 zweimonat lichen Raten zu erfolgen. Art. 4. Die Finanizintenldainz ist berechtigt, die Einhebung der Gesamten Steuerschuld, die vor dem 31. Dezember 1923 aufgelaufen ist, in einsir einzigen Rate anzuordnen hinsichtlich jener Steuerschuldner, wenjn «sich ergibt, daß der Betreffende säumig ist oder Grund zur An nahme voMogt, daß die Aerarfovderung irgend- >wie verloren gehen könnte. Art. 5. betrW Verfahren der Steuerpächter bei Uneinlbringlichkeit
der Steuerrückstände. Art. k. Die Exeivutionsspesen jeder Art und die Ordnungsstrafen, die bereits in den steuer- ämtl'chen Registern vorgemerkt sind, werden nachgesehen«, Äenso auch die Verzugszinsen, die sich auf die in ldenl Art. 1 und 2 bezoichneten Raten be-zieheni. Art. 7 betrifft Personalfrwgen der Steusr- pächterei. Art. 8. Die AerialzuschRge auf die Haupt- steuerfätze, die >i«n den neuen Provinzen ab 1. Banner 1924 zur Anwendung gelangen, und Zwar auf die Einkommen», Grund- und Ge- ibäudesteuer