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Südtiroler Heimat
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Page 4 of 8
Date: 01.11.1935
Physical description: 8
geworden ist: 1. Abraham Franz, Gries, 2 Jahre (wegen angeb lich nationalsozialistischer Gesinnung). (Verbannungsort: Süditalien.) 2. A m b a ch Karl, Kaltern, 2 Jahre (wegen Anzün den von Freudenfeuern anl. der Saarabstimmung). 3. Außerhofer Hermann, Angestellter, Bruneck, 2 Jahre. (Corleto-Perticara, Potenza.) 4. B a ch m a n n Siegfried, Bauernsohn, Toblach, 2 Jahre. (Acerenza, Potenza.) 5. Vrugger Paul, Student, Innichen, 3 Jahre (Grund: stand in Briefwechsel mit einem Brunecker, der aus Anlaß

der Saarabstimmung eine weiß-rote Fahne gehißt hatte). (Verbannungsort: San Fele, Potenza.) 6. C a st a Alois, Maler, Lana. (Ruvo del Monte, Potenza.) 7. D e j a c o Otto, Brixen. (Avigliano, Potenza.) 8. D i p o l i Alois, Salurn, 4 Jahre (wegen Haken- kreuzaufmalens). (Vaglio Lucano, Potenza.) 9. D i s s e r t o r i Alois, Taglöhner (4 Kinder), St. Pauls, 4 Jahre (wegen belangloser Easthausstrei- terei). (Verbannungsort: Palato, Campob.) 10. D i s s e r t o r i Hermann, Kaltern, 2 Jahre (Grund wie Ambach

). 11. D i s s e r t o r i Peter, Arbeiter, St. Pauls, 3 Jahre (Grund wie Dissertori Alois). (Palato, Campobasso.) 12. Fassold. (Avigliano, Potenza.) 13. Fink Franz, Meran, 1 Jahr (wegen der Aeuße- rung: „Die welschen Facken'). 14. Frank, Tramin. (Verbannungsort: Süditalien.) 15. F r ö t s ch e r Josef, Mesner, St. Pauls, 3 Jahre (9 Kindel, Grund wie Dissertori). (Venafro, Campobasso.) 16. G a d n e r, Dr., Notar, Elurns, 3 Jahre (wegen der angebl. Bemerkung: „Vintschgau ist und bleibt deutsch). Vor Abreise

in den Verbannungsort amnestiert. 17. Gabardi Hugo, Arbeiter, St. Pauls, 3 Jahre (Grund wie Dissertori). (Latronico.) 18. G o g l, Hausmeister, Lana, 3 Jahre (verweigerte ital. Offizieren den Einlaß ins Gasthaus nach der Sperrstunde). (Verbannungsort: Süditalien.) 19. Grones Franz, Klausen, 2 Jahre (wegen Be schimpfung eines Denunzianten). (Verbannungsort: Süditalien.) 20. Grones Hermann, Klausen. (Verbannungsort: Süditalien.) 21. G r u b e r Josef, Bauernsohn, Reinswald (Ver lassen des Platzes beim Spielen

der „Eiovinezza). (Laurenzana, Potenza.) 22 . 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 36. 36. 37. Hager Josef, Gastwirt, Hafling, 2 Jahre (bean standete einen Flirt von deutschen Fräuleins mit italienischen Offizieren). (Verbannungsort: Süditalien.) H a i n z Franz, Student, St. Johann i. Ahrn, 5 Jahre (Verunglimpfung der Trikolore). (Polistenza, Calabrien.) H i b l e r Otto, Student, Vruneck, 3 Jahre (Grund wie Vrugger Paul). (Senise, Potenza.) Hofer Otto. (Avigliano, Potenza.) Holzer Siegfried

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Volksblatt
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Page 7 of 8
Date: 04.10.1887
Physical description: 8
sowohl Realitäten, als Mobilien auch unter dem Schätzüngswerthe hintangegeben werden. ^ - - - I. Parthie: z Das Mairgut in Siffian, bestehend aus folgenden Entien: Bau-Parz. Nr. 700 die Mairbehansung in Siffian' sammt Nebengebäuden.' ' „ „ 694 eine dazu gehörige Häusmühle. ' Grund-Parz. Nr. 145 Wald in der Etzen ober Waidach von 1 Joch 41 Klftr. „ 3705 inclus. 3710 Wald von 7 Joch 253 Klftr. und Weide von 2 Joch 766 Klafter in Förran. „ „ 6618 der Torgglerweingarten in Siffianerlaitach von 1208 Klftr

von 1 Joch 1166 Klftr. - „ „ 7011/, u. 7011/, der Alteggacker von 2 Joch 200 Klftr. mit Weingarten von 214 Klftr. „ „ 7426 u. 7439 Weg-Parzellen von zusammen.414 Klstr. . , Bau-Parz. Nr. 295 und Grund-Parz. Nr. 328,2573 inclus. 2582, das ehemal. untergaungut in Lengmoos ober der Straße, mit Behausung, Nebengebäuden, Gärtek on 47 Klstr., Acker von zusammen 1410 Klstr., Wiese von 4 Joch 172 Klftr., ^eide von 2 Joch 418 Klftr. undWald von 26Joch 580 Klftr. —Gemeinschasts- !'hell an den Etzenweiden, Grund

-Parz^ Nr.-1495 und 151 ober Waidach» - Schatzungspreis der I. Parthie, zu welcher somit^über 20 Joch Ackerfeld, ^ ^2 Joch Wiesen, gegen 12 Joch Weide, über. 42 Joch Wald und 1 Joch ' ^lftr. Weingarten gehören: 11.500 fl. öst. 2:3 ! II. Parthie: Das Suttneranwesen in Siffian, bestehend aus: Bau-Par?. Nr. 699 das Suttnerhaus mit Nebengebäuden. Grund-Parz. Nr. 2708 n. 2709 die sog. Wechselwiese, Wald v. 8 Joch, 15 lü-Klstr. „ „ 6914 die Hinterluckwiese von 612 Klstr. „ „ 6620/g (früher Parz.. Nr. 6921

: Das Raderprgutl in Siffian, bestehend ans: Bau-Parz. Nr. 696 Behausung, Grund-Parz. Nr. 6983 u. 6984 Acker von 1146 Klstr. und Garten von 28 Klftr. beim Haufen Schätzungspreis . . 80V fl. öst. W. und wird die III. Parthie nur an einen Grundbesitzer unter der Bedingung der Consolidirung veräußert. Ueberdies werden folgende Parzellen unter der Bedingung der Consoli dirung einzeln versteigert, M: 1. 2. 3. 4. Grund-Parz^ Nr. 119/, Wiese (Waidacherplatzl) von circa 1 Joch, von Parz.-Nr. 1.19/, durch die Bachrunst

getrennt, bewerthet auf 209 fl. Grund-Parz. Nr. 119/, Wiese (der große Pfarrer) von 5 Joch 75 Klstr. mit Bau-Parz. Nr. 1017 Bauarea von 13 Klftr., bewerthet auf 30VY fl. Grund-Parz. Nr. 120/, (der kleine Pfarrer) von circa 1351 Klftr. (nördlicher Theil der Parz. Nr. 120, durch einen Zaun von der mittleren Abtheilung abgegrenzt), bewerthet auf . . . 400 fl. Grund-Parz. Nr. 120/, detto von circa 900 Klftr. (mittlerer Theil der Parz. Nr. 120, durch einen Zaun von der nördlichen und südlichen Abtheilung

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Volksblatt
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Page 5 of 8
Date: 04.03.1896
Physical description: 8
Beilage zum „Tiroler Volksblalt' Nr. lk. Boze«. Mittwoch, de« 4. März 189K. Die Abschaffung des Hypothekarcredits aus Grund und Boden. (Fortsetzung) Grund und Kode» ist von der Hypothekar- Verschuldung zu befreie«. Dies vorausgeschickt, halte ich es für angezeigt, schon jetzt in der Generaldebatte meinen an erster Stelle zum Ausdruck gebrachten principiellen Standpunkt zu recht fertigen. Ich war mir nur freilich der Tragweite meiner ersten Resolution wohl bewußt, ich war gefaßt

auf den Widerspruch, der von der linken Seite dagegen wird erhoben werden; es war mir auch klär, daß die Zustimmung zu dieser Resolution den Bruch bedeutet mit der gegenwärtigen Wirthschaftsordnung, den Bruch mit dem Capitalismus, der die Grundlage der gegen wärtigen Wirtschaftsordnung ist, daß sie auch den Bruch bedeutet mit einem Theil der gegenwärtigen Rechtsanschauungen, nämlich mit der Rechtsanschauung über das Verhältnis von unbeweglichem Grund und Boden einerseits und dem beweglichen Gelde anderseits

, was hier zum Ausdruck kommt? Meine erste Resolution ruht auf der Ueber zeugung, daß sich mit der Natur von Grund und Boden und mit der socialen Bestimmung desselben die moderne hypothekarrechtliche Belastung nicht verträgt. Das ist die Frage: Ist diese Behauptung wahr oder nicht? Ist sie wahr, so muß die Resolution durch führbar sein, es wäre denn der Grund und Boden seiner socialen Bestimmung schon derart entfremdet, daß et sie überhaupt nicht mehr findet. Wer das behauptet, gibt zu, daß unsere Gesellschaft

in der Zerrüttung schon so weit vorgeschritten ist, daß sie die Rückkehr zu ge ordneten Zuständen nur mehr über ihre eigenen Trümmer finden wird. 1. Diese Verschuldung ist gegen die HIalur des Wodens. Welches ist der Grund, der für meine Behauptung spricht? Ich ersuche Sie, meine Herren, lassen Sie sich nicht durch die vielleicht etwas trockene Erörterung ab schrecken. Wir wurden ja unlängst auch in ein etwas dürres Gebiet, in das trockene Land des Grundbuches, geführt. So. werden wir auch hier auf das trockene

Gebiet einer ganz kurzen wissenschaftlichen Erörterung geleitet. An die Spitze meines Beweises stelle ich folgende Behauptung: Grund und Boden kommt durch die mo derne hypothekarrechtliche Belastung in eine Verbindung mit dem Gelde, die sich mit der Natur des Bodens nicht verträgt, und zwar deshalb nicht verträgt, weil er von vornherein benachtheiligt ist, und weil dieser Nach theil früher oder später zum Ruin des damit ver bundenen Standes führen muß. Der Beweis, wenn er als richtig erkannt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 5 of 8
Date: 18.04.1923
Physical description: 8
. 1: Der lcmdw. Bodenertrag, welcher vom — dm Grund selbst bebauenden — Eigentümer be- pgcn wird, wird der Einkommensteuer als Cr- ki^ der katezorie') k! ab t. Zänaer 1SZ4»*) mterworscn. Res» Ertrag wird berechnet aus der Diffe- ein zwischen dem Wert des Vodenproduktes wie den, üblichen pachtwert desselben, welcher »erwehrt wird, um die Produktisnskosten und «rlvfie, wie sie hinsichtlich der gewerblichen ktträge in Abzug gebracht werden können. Die se Sofien und Verluste könneu nur insoweit iosa Rohertrag

. 1 er- »ähote Steuer auf den landw. Bodenertrag wird «üt 10°Z> des Ertrages selbst festgesetzt. Der Sah von l0'< schließt bereits die Kriegs- centcjimisleuer'') und den Invalidenzuschlag ein. Zuschläge zugunsten der Gemeinden, Provinzen imd handelzkammern dürfen keine gemacht wer den. Z. Abgabe der Steuererklärungen. ^ Art. Z: Die Eigentümer, welche ihren Grund selbst bebauen, müssen km von ihnen bezogenen Roh- '1 Die itol. Einkommensteuer gliedert sich nach öen verschiedenen Einkommensquellen in vier

Kkgorien: siehe „Tiroler' vom 3. März. '> Alle Terniine setzen wir so ein. wie sie auf Srnid des Zlusdeh.nungsdckretes Nr. 686, 192Z, Kr die neuen Provinzen gütig stnd. Si^he „Tiroler' vom 21. Mär.z. ertrag, die Produktionskosten und -Verluste, de» mutmaßlichen Pacht- oder Metwert, welcher sür den Grund im Regime des freien Handels erzielbar wäre, anmelden. Art. 4: Der Pächter mutz den aus ihn entfallenden vodenertrag und die Produktionskosten und Verlaste anmelden. Art. S. Die Erklärungen

, welche die Steuerträger aus Grund der vorhergehenden zwei Artikel abzöge- bei» verpachtet sind, müssen sich aus dos in de» Zehren 1S201S21 und 1SZI1S22 erzielte Vurch- schnittserträgnis gründen und bis zum Z0. Zuni 1S2Z abgegeben werden. 4. Strafbestimnumgeu. Art. 6. Für die Aichtabgabe oder unwahre Abgab« der in den vorigen Artikeln oorgeschiebenen Er- klärungen wird eine Strafe in der Höhe des vierte« Teiles der Steuer aus den Ertrag oder jenen Teil des Ertrages, welcher verschwiegen wurde, erhoben. Die Erfassung

«me Richtlinie für ihre Angaben haben und die allergrobstsn Unterschiede in der Be steuerimg vermieden werden können. Wir wer den diese Tabellen, sobald sie vorliegen, ver öffentlichen und noch eingehend besprechen. B. Die FMeZusg des Boden ertrages. Auf Grund der Art. Z und < des Dekreten Nr. lö 1923 stnd die Steuerträger verpflichtet, di« Steuererklärung bis spätestens 30. Zun, I92Z abzuqeben. Die näheren Vorschriften für diese Erklärung sind in der Durchsührungsverordnunq vom l2. März. Nr. öVS. enthalten

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Volksbote
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Page 11 of 12
Date: 19.04.1923
Physical description: 12
. Die Ausdehnung dieser Dekrete bedeutet eine ü»schneidende Verschärfung der Steuerlast für unsere Landwirtschaft; denn die Bodensteuer simsgedchnk auf die neuen Provinzen durch das kgl. Dekret 7tr. 148, 1923. flehe „B.-I.' vom 8. TNärz d. 2.) bleibt weiter aufrecht. Wir besprechen nachstehend kurz di« neuen Ekaoergesthe. A. Die MIvmmerKeuer aus den Bodenertrag. 1. Steuergegenstand. Das kgl. Dekret vom 4. Jänner 1923 Nr. 16 bestim mt im Art. 1: Der tandw. Bodenertrag, welcher vom — den Grund selbst bebauenden

» mit 10% des Ertrages selbst festgesetzt. Der Sah von 10% schließt bereits die Kriegs- ceukstmifkeuere und den Jnvalidenzuschlag ein. Zuschläge zuMmflen der Gemeinden, Provinzen und Handelskammern dürfen keine gemacht wer den. 3. Abgabe der Steurererklärungen. Art. 3: Die Eigentümer, welche ihren Grund selbst bebauen, müssen den von ihnen bezogenen Roh ertrag, die Produkktonokoslen und -Verluste, den mutmaßlichen Pacht- oder Mstetwert, welcher für den Grund im Regime des freien Handels erzielbar wäre, amneldm. Art

wird eine Strche ln der Höhe des vieren Teiles der Steuer auf den Ertrag oder seuen TÄl des Ertrages, welcher verlchwlea-n wurde, echoben. *) Siehe „Bausrnzeitimg' vom 8. Marz. **) Alle Termine fetzen wir so ein, wie sie ach Grund des Ausdehnungsdekretes Nr. 686, 1933, für die neuen Provinzen giftig find. Die Erfassung des laikdwirtschastlichen Boden ertrages durch die Einkommensteuer bildet, wie schon eingangs erwähnt, ein« neu« schwere Be- lastung des Bauernstandes; denn außer der Einkommensteuer bleibt

den diese Tabellen, sobald sie vorliegen, ver öffentlichen und noch eingehend besprechen. B. Die Feststellung des Boden ertrages. Auf. Grund der Art. 3 und. 4 des Dekretes Nr. 16/1923 sind.die Steuerträger verpflichtet, die Steuererklärung bis spätestens 30. Juni 1923 abzugeben. Die näheren Vorschriften für diese Erklärung find in der Durchführungsverordnung vom 12. März, Nr. SOS, enthaften. Nachstehend diese Borschrkften. Art. 1. DK durch Art. 3 und 4 des kgl. Dekretes vom 4. Jänner 1923

s) und g). Das Roherträgnis, der Pachtwert, di« jährlichen Passtvzahlungen und di« Erzeugungskosten werden nach den Bestimmungen der folgenden Artikel er- mittett: Der Rohertrag. Art. 3. Das Roherträgnis nach Buchstabe e) des Art. 2, welches von dem den Grund selbst bewirtschaften den Besitzer erzklt wird, wird dargestellt von: 1. dem Wert der Produkte des Grundstückes, mtt Ausschluß jenes Teiles, welcher zur Ernäh rung des Wehes des Steuerzahlers dient; 3. dem Wert der Erzeugnisse der Viehhallüng. Di« Bewertung

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Dolomiten
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Page 4 of 16
Date: 12.01.1929
Physical description: 16
für den restlichen Zeitraum bewilligt. Ermäßigung der Grundsteuer: Wenn durch Clementarereigniffe (Hagelfckflag, Frost) wenigstens Zweidrittel der Ernte eines Grundstückes vernichtet wurde, kann eine Ermäßigung der Grund steuer bewilligt werden. Es muß jedoch «in diesbezügliches Gesuch innerhalb von 3 0 Tagen vom Tage des Clementarereig- nifses an gerechnet, im Wege der Steuer behörde an die F? nanzintendanz eingebracht werden. In demselben Maße kann bei Elementarereignissen eine teilweise Befreiung

, durch welche sich ein Grund besitzer durch die Bemessung der Grundsteuer beschwert erachten kann. So,z. B. kann ein Grundstück im Kataster noch als Weinberg oder Obstgarten eingetragen sein und die Grundsteuer ist für diese Kuliirrgattung be messen. während das Grundstück derzeit mir mehr eine Wiese ist; oder ein Weinberg oder eine Mese ist durch Uebermurung. durch Erdnstsch zerstört und unproduktiv gewor den. ist jedoch im Kataster noch immer als produktiv eingetragen usw. In diesen Fällen kann der Grundeigen tümer

des in den Grundbesitz angeleg ten Kapitals zusteht, wird durch die Grund st euer, welche «ine Realsteuer ist, besteuert, während der übrige Teil des Er trages, welcher der Arbeitsleistung durch Menschen, Dieh und Maschinen, der Dün gung und Bewässerung des Bodens, der Beistellung der beweglichen Gutsein- richtmrg usw. zugeschrieben wird, der Bodenertagssteuer unterliegt. Die Bodonertragssteuer ist «ine Rich.-Mob.- Steuer der Kat. B mit ermäßigten Steuersätzen, und zwar wird der dem Grund eigentümer zugeschriebene

von 7% unterworfen. Für die Feststellung des Boden ertrages bestehen folgende Bestimmungen: Der Bodenertrag wird nicht nach dem tat sächlichen Ertrag eines Grundstückes fest' gestellt, sondern auf Grund einer allge meinen Ertragstabelle, ähnlich wie der Katastralreinertrag für die Grundsteuer, wie folgt erhoben: Alle Grundstücke sind in der Tabelle nach Kulturort. Bonitätsklasse. Höhenlage und je nachdem, ob sie bewässerbar sind oder nicht, eingeteilt und ist in der Tabelle für jede Kulturart, Bonitätsklasse

. Höhenlage usw.. ferners, je nachdem, ob das Gnoidstück oow arbeitet oder mit Hilfe von anderen Arbeits kräften in eigener Regie bearbeitet oder durch Kolonen bearbeitet wird, der Boden ertrag pro Hektar Grund sowvksi für den Grundeigentümer als auch für den eventuellen Kolonen festgesetzt. Auf Grund dieser allgemeinen Tabelle und auf der im Grundkatäster angegebenen Kulturart. Boni tätsklasse und des Fläckzenmaßes des in Be tracht kommenden Grundstückes wird sodann der Bodenertrag desselben berechnet

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Dolomiten
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Page 3 of 6
Date: 16.08.1932
Physical description: 6
ergebende Saldo be zahlt werden solle, zunächst offen gelassen wurde. Noch heute warten viele Exporteure, unter die sen besonders zahlreiche Wein- und Obst exporteure unferer Provinz, auf die Bezahlung ihrer Forderungen aus Exportgeschäften, die auf Grund von vor dem 21. März l. I. abgeschlosse nen Verträgen getätigt wurden. Erst mit dem neuen Abkommen vom 7. Juli l. I. ist nun die Art der Bezahlung dieses Saldos geregelt wor den, so daß nun die Aussicht besteht, daß die Exporteure in nicht allzuferner

Zeit zu ihrem Eeldc kommen können. Bei der Bedeutung die ses Abkoinmens für unsere, am Exportverkehre nach Oesterreich besonders interessierte Provinz, wird es erwünscht fein, die Grundsätze des neuen Abkommens kennen zu lernen. 1. Di» Bezahlungen des italienischen Waren exportes nach Oesterreich. Die Oestcrreichische Nationalbank nimint nach wie vor Zahlungen österreichischer Importeure italienischer Waren, die auf Grund von Ver trägen, abgeschlossen zwischen dem 1. Jänner 1932 und dem 21. März

- nungsvcrträge bleiben auch nach dem neuen Abkommen bis zum 31. August l. I. in Kraft, doch dürfen sie den Gesamtbetrag von 5 Wtlionen Schilling nicht überschreiten und müssen von der österreichischen Nationalbank an das italienische Abrechnungs-Institut in Rom angezeigt werden. 2. Die Bezahlung der Waren, die aus Oesterreich importiert werden. a) Zahlungen auf Grund von Verträgen, die vor dem 21. März l. I. abgeschlossen wur den. Italienische Firmen, die auf Grund von Ver trägen, die vor dem 24. März

l. I. abgeschlossen wurden, von Oesterreich Waren eingeführt haben oder noch einsühre» wollen, mußten be kanntlich die Verträge anmelden und sich ver pflichten, die Zahlungen auf Grund derselben an die Banca d'Jtalia zu machen. Diese Ver pflichtung bleibt auch weiterhin, aber nur für die vor dem 21. März abgeschlossenen Import geschäfte, aufrecht und die Zahlungen haben immer in Lire, umgerechnet nach der Gold- Parität, zu erfolgen. b) Zahlungen auf Grund von Verträgen, die nach dem 21. März abgeschlossen wurden

. 6 besonders anzumelden. Alle Zahlungen aus derartigen Import geschäften sind ausschließlich wieder mit einem besonderen Formulare (Mod. 7) bet einer tta- lienischen Bank zu machen und zwar, wenn di« Faktura auf eine andere Valuta als Lire lau tet (z. V. auf Schilling«) zum offizielle« Börsenkurse der Mailänder Börse des Zahlungs tages. Auf Grund dieser Einzahlungen ermäch tigt dann das Istituto per i Eambt Rom di« österreichische Nationalbank, dem österreichischen Exporteur, zu dessen Gunsten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 2 of 12
Date: 15.11.1902
Physical description: 12
Seite 2 „Der Tiroler' Samstag, 15. Novemb r 1S02 eigentum in beliebiger Menge und auf beliebige Weise zu erwerben. Dabei machte sich das Recht des Stärkern immer zu Gunsten dieser letzteren Freihei (des Grunderwerbes) geltend; die römisch-rechtliche Freiheit des Grundeigentums führte zur Knechtung der mittleren und kleinen Grundbesitzer; sie führte zu deren massenhafter Depossedierung (Ver treibung von Grund und Boden) und . im gleichen Schritte zur Ansammlung von Latifundien in den Händen

eine maßgebende Bedeutung. Damit kam auch die römisch-rechtliche Be handlung des Grund und Bodens auf, obwohl sie mit dem deutschen Geiste und der deutschen Rechts entwickelung im denkbar größten Widerspruche stand. Unbekümmert darum, daß das römische Recht durch seine Leugnung der sozialen Pflichten, durch die An wendung der unbeschränkten Freiheit auf das Grund eigentum, durch die rechtliche Gleichstellung von be weglichen und unbeweglichen Gütern in seiner eigenen Heimat ein solches Unheil herausbeschworen

seiner Abgaben und Dienst leistungen und die Einschränkung seiner Rechte finden im Eindringen römisch-rechtlicher Anschauungen ihre geschichtliche Erklärung. Nach und nach kam auch die so verhängnisvolle Gleichstellung des unbeweglichen Grundbesitzes mit dem beweglichen Vermögen auf Die Idee dieser Rechtsgleichheit führte zunächst zu einer dem deutschen Rechte unbekannten Art der Belastung von Grund und Boden, zur Hypothekar Verschuldung. Schon der Rentenkauf, die Belastung des Grundbesitzes mit ewigen

, daß man schon damals erkannte, wie leicht die Verschuldbarkeit ohne solche Schranken zu einer dem Staate und der Gesellschaft schädlichen Verschuldung und Ueberschuldung führen kann. Es dauerte noch geraume Zeit, bis auch die Gebundenheit des Grundbesitzes fiel, die Gleichstellung von Grundbesitz und beweglichen Gütern und mit ihr die unbeschränkte Verfügungsfreiheit über das Grund eigentum zur allgemeinen Annahme gelangten. Vor her wurde noch die alte Gesellschaftsordnung mit ihren Abstufungen politischer

würde seiner Mittelstellung zwischen Bauerschaft und Landesherrn enthoben, das grundherrschaftliche Verhältnis wurde aufgelöst, die Lasten und Dienstbarkeiten, die darauf gründeten, wurden teils unentgeltlich aufgehoben, teils abgelöst. Damit war die Gebundenheit des Grundbesitzes beseitigt; Grund und Boden wurde als freies, unumschränktes Eigentum erklärt, über welches dem Eigentümer volle Verfügungs- lreiheit zustand; Grund und Boden wurde dem beweglichen Gute gleich gestellt; die Durch führung der Rechtsgleichheit

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Volksbote
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Page 1 of 16
Date: 31.03.1932
Physical description: 16
lienischer Waren weiterhin noch verpflichtet,» die Bezahlung an die österreichische National ba nk zu leisten? Ausschließlich- für die Bezahlung, ita lienischer Wareg, die auf Grund von Ber« trägen, die zwischen dem 1^ Jänner und dem 23. Madz abgeschloffen wurden, nach Oester reich eingesührt werden, ist der österreichische Importeur nach wie vor verpflichtet, die Be zahlung in Schillingen an die österreichische Nationalbank zu leisten. Bei den Wärenimporten nach Oesterreich aber, die auf Grund

durch die Banca d'Italia ausfcheiden, die ihre Waren auf Grund von Verträgen,-welche'vor dem -L Jänner 1SW und' nach d?em 24. März 1632'. abgeschloffen sind, nach Oesterreich .aus-. geführt hahen. -Der ber der Bänraid'ItoÜig. U^^l^LaMllgele-er.UalienischeirJmpor-- Mrp zu hilhende ffsonds muß, dgher nur mehr für.dieForderungen jener italienischer ßf* porteüre genügen^ die Ihre Waren auf Grund von zwischen -dem. 1. Jänner llnd 23. März l.'. I.: abgirschlvffenssn.Verträgen nach.Oester reich: ausgeführt

haben .oder - noch äusfühxen. Welche italienische Importeure. müsse» »och die Bezahlung der - aus Oesterreich bezogenen Waren an die Banca d'Italia leisten? Für alle Warenimporie aus Oesterreich, die auf Grund von Verträgen erfolgen» welche vor dem 24. März 1. I. abgeschloffen wurden (also auch jene auf Grund alterVer« träge au» dem vorigen Jahre) muß solange von den Importeure» der Fakturenpreis in Lire an die Banca d'Italia bezahlt werde», bis diese Zahlungen jene Höhe erreicht haben, die genügt, um die Guthaben

der italienischen Exporteure, und zwar, wie oben erwähnt, nur jener, die Ware« auf Grund von zwischen dem 1. Jänner und dem 24. März abgeschläffrner ' BertrSge «ach Oesterreich ansgeführt Haben oder noch lüwfLhren «er den, z« begleiche«. ^ ' Wie.' lange dies dauert, wie: lange affo ein italienischer Exporteur auf die Bezahlung des Exportes durch den Clearing noch war ten muß, läßt sich im vorhinein nicht an geben ; es hangt dies davon ab, wie viel österreichische Waren auf Grund von Ver trägen

, die vor dem 24. Marz abgeschlossen wurden,-noch nach Italien eingeführt wer den und in welcher Zeit. ! Durch die Ausscheidung. aller jener - Maren-Exporte, die aus Grund von Ver trägen des Jahres 1681 oder früherer . Jahre erfolgen, wird.die Summe der zur Bezahlung bei/der Banca d'Italia- an gemeldeten Forderungen jedenfalls wett - unter die gemeldete« 80 Millionen Lire heruntergehen. Da aber anderseits alle . Waren-Jmporte aus Oesterreich, auch jene auf Grund älter Verträge, bis zu den Ver trägen

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Brixener Chronik
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Page 1 of 8
Date: 01.08.1905
Physical description: 8
Rein ertrag doppelt so hoch als der eingeschätzte sei -7 mehr behauptet selbst der eifrigste Ver teidiger des niederen österreichischen Reinertrages nicht. Demzufolge würde man dann, wie leicht zu berechnen ist, in Oesterreich gleichviel Grund steuer zahlen als in Preußen, um die Hälfte mehr als in Italien und immer noch zirka 2'/zMal mehr als in Frankreich. Nach dem früher erwähnten, einzig richtigen Vergleichungsmaßstab für die Höhe der Grund steuer in den verschiedenen Staaten

(d. i. nach dem Katastralreinertrag) hat unleugbar Oester reich diehöchste Grund st euer, wenigstens bezüglich der in Betracht gezogenen Staaten. Bei den anderen Staaten ist es ähnlich. Im Übrigen widerlegt sich die Behauptung, daß Oesterreich die niedrigste Grundsteuer habe, m den konservativen Blättern von selber. »Bon den Prozenten des Reinertrages, welche zur Entrichtung als Grundsteuer vorgeschrieben werden, darf bei Bergleichung der Grundsteuer- *) Siehe Nr. 87 der „Br. Chr.'. höhen nicht ausgegangen werden,' so schreiben

die Blätter. Wir wissen, warum: weil Oester- reich die niedrigste Grundsteuer haben soll. Da heißt es nun, daß man sich nicht verwundern dürfe bezüglich der Höhe der Prozente, da selbe in anderen Staaten viel niedriger sei als in Oesterreich. Man habe nämlich in den Nachbarstaaten den Grund und Boden viel höher eingeschätzt als bei uns, man habe dort ein 5- bis 6fach höheres Kataftralreinerträgnis herausgebracht. — Wenn man aber ein höheres Kataftralreinerträgnis herausgebracht hat, so ist das nur möglich

, daß die Grundsteuer in diesen Ländern niedriger ist. Drastischer Widerspruch. Der verhängnisvolle Schlußsatz bezüglich des angeblich herausgebrachten fünf- bis sechsmal höheren Katastralreinertrages in anderen Ländern widerlegt weiters noch drastisch die Behauptung, daß Frankreich eine dreimal höhere Grund- steuer habe als Oesterreich. Der konservative Artikelschreiber sagt, daß dort fünf, bis sechsmal höherer Katastralreinertrag herausgefunden, be- zi-hungsweise eingeschätzt wurde. Also angenommen: Oesterreich

hat gesetzliche Grundsteuer 22 7 Pro- zent des Katastralreinertrages; dem Staate fließen zirka 19 Prozent zu. In Frankreich zahlt man 4 Prozent des Katastralreinertrages als Grund steuer. Lassen wir nun wirklich ein fünfmal höheres Kataftralreinerträgnis in Frankreich herausgebracht haben, sage fünfmal höher als m Oesterreich, dann zahlt man m Frankreich wch noch nicht mehr Grundsteuer als in Oesterreich. Ein Beispiel: Katastralreinertrag in Hefter- reich Kr. 100, macht Grundsteuer Kr. 2«! 70 (oder berechnet

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Der Burggräfler
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Page 9 of 16
Date: 20.08.1910
Physical description: 16
, sondern auch die städtischen Grund- Falle vollständig zu vermeiden.: 1. Auf Ber- pncle der zuiil Weg, welcher neben der „Livonia' sa„a>>n der Stadt die beiden aenannten Obiekte die Habsburgerstraße mit der Prornenade ver bindet, zugesprorl-en bekommen. Es heißt auch weiter, daß es dem „Phönix' erlaubt sein soll, das Grundstück nach dieser Seile voll auszu nützen, somit die vorgeschriebene Entsernung des Neubaues von 1 Mete'» Dom Verbindungsweg nicht eingehalten iverden soll. Sollten alle diese Gerückste auf Wahrheit

nicht bezweifle, mußte die Stadt unbedingt danach trachten, diese Posch-Egger-Realitäten, da keine anderen Gründe zur Wahl, in ihr Eigentum zu bringen, resp. darüber frei verfügen Kl kömren. Ans Grund dieser Ausführung und nachdem zu befürchten tvar, daß von Seite einer Anzahl von Stadtvertretern bei Ankauf dieser Grund stücke das Risiko der Stadt als ein zu große bezeichnet werden könnte — Ad. Abart sprach in der Sitzung vom 1. Okt. 1909.von den gerade zu horrend teueren Objekten —, fand

verschasst, .uns Tank verdient Hütte». Tie Bangesellschaft „Phönix' Alois Egger, Obmann. langen der Stadt die beiden genannten Objekte jederzeit zu dem Aickaufspreise zuzüglich der Uebertragungsgebühren zu übernehmen; 2. den zur Straßenregulierung nötigen Grund an der Habsburgerstraße kostenlos uinzutauschen gegen Grund in gleichem Ausmaße aus dem angren zenden städtischen Besitz. Tiefen Verpflichtungen fügen die Gefertigten jedoch die Bedingung bei,' daß ihnen in diesem Falle vonseite der Stadt

gestattet wird, mit einem zu errichtenden Ge bäude südlich bis zur Promenade, westlich bis zum Verbindungsweg rücken zu dürfen und daß ihnen zu diesem Zwecke der aus dein Grund austausch verbleibende restlich« städtische Grund zunr Turchschnittspreise des Grundes der beiden genannten Realitäten käuflich überlassen wird. Joses Schreyögg, Angelo Zanetta, Alois Gut weniger, Anton Holzgethan, Hans Fuchs, Josef Pritzi, Robert Wenier, Jakob Oettl, F. W. .Ellrnenreich, Joses Gernaßmer und Joh. Zitt

zahlreiche wordenen Grund« cm oder mehrere vornehme, zsterreichifche Informatoren In Verkleidungen als matoren treten als Offiziere der österreichischen udlich bis zur Pronienade, westtrch brs zum Ver- Dampfer oder auch a!s harmlose Touristen auf. blildungswege rucken zu dürfen. ck.le,e Bediii- ^. r T Aane utlb ® tr0Mh N-n-k.n . -. c . ... . Der schöne und sammelweiche Strand von Venedig . an !!}. 11 i 1 ! 1 ,1;?^-c'^'Klblendet l»l Brindisi sei der Schauplatz dieser Spionterung... „Marler Wochenblatt eme

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Dolomiten
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Page 5 of 10
Date: 03.02.1940
Physical description: 10
Vereinbarung über die Ab» und Rückwanderung sind. Artikel 2. Bei der Wertfestsetzung ist davon aus- zugehen, daß der Bewertung der Vermögens- werte der gemeine Wert nach den Verhält nissen vom'23. Juni 1939 zu Grund- zu legen ist. nämlich der Preis, den ein Erwerber im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zahlen wurde, wobei davon auszugehen ist, daß der Er werber den Betrieb, das Unternehmen usw. sortführt. Artikel 3. Die in diesen Grundsätzen enthaltenen Ge sichtspunkte für die Wertfestsetzung

. 2. Gebäude, die für gewöhnliche Wohnun gen nicht geeignet sind (Schlösser usw.). 3. Baugründe. Mietshäuser und vermietbare Häuser mit Wohnungen und Geschäften. Artikel 12. Der Schätzwert eines Miethauses oder vermietbaren Hauses mit Wohnungen und Geschäften wird auf Grund des Durchschnitts zwischen dem Bauwcrt und dem Ertragswert fcstgestellt. Artikel 13. Der Bauwert eines Gebäudes setzt sich aus dem Bodcnwert und dem Gebäudewert zu sammen. Der Bodcnwert wird nach seiner Lage und Beschaffenheit bestimmt

Jahresdurchschnitt des Ertrages auf Grund einer Reihe von Jahren bestimmt, die genügt, um die gewöhnlichen Erzeugungsschwankun gen zu erfassen, und ebenso wie die Unkosten auf Grund des Durchschnittspreises der Jahre 1937 bis 38 bewertet. Die Kosten der Arbeits kräfte werden auf Grund der .Kollektivver- träge unter Berücksichtigung der örtlichen Ge bräuche errechnet. Die Kapitalisierung des Bodenertrages erfolgt zu einem beweglichen Zinsfuß: — und zwar für Obst-, Wein-, und Ge müsegärten

. Latschenölbrennereien) und Baulichkeiten, deren Bedeutung vom land wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus nebensäch lich erscheint, müssen von besonderen Sach verständigen geschätzt werden. Beweglicher Besitz (lebendes und totes Inventar). Artikel 26. Das lebende und tote Inventar wird auf Grund der im Zeitpunkt der Schätzung gel tenden Preise sowie auf Grund der Be schaffenheit und des Zustandes geschäht, die bei der Schätzung fcstgestellt werden. Mileigentumsanteilc an Gemeinschaftsbesitz. Artikel 27. Miteigentmnsantcile

an Gemeinschafts, besitz und anderen Realrechtcn werden unter denselben Gesichtspunkten geschätzt wie die Liegenschaften selbst. Dienstbarkeiten und Reallastcn. Artikel 28. Die aktiven und passiven Dienstbarkeiten werden von Fall zu Fall geschützt. Die Real lastcn werden auf Grund der kapitalisierten Leistung geschätzt. Der Schätzungsbetrag wird zum Wert des Grundstückes zugeschla gen oder von ihm abgezogen, je nachdem ob es sich um das herrschende oder dienende Grundstück handelt. Nutzungsrechte, besonders

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Alpenzeitung
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Page 3 of 6
Date: 20.12.1933
Physical description: 6
an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

nicht dein tatsäch lichen entspricht. Die Ermächtigung der Finanz das Einkommen auf deduktivem Wege festzustellen hat den Zweck, oaß der Steuerträger nicht für eine niedrigere Ziffer eingeschätzt werden kann, als jene die auf analitischem Wege nach Einschätzung auf Grund der Jmmobiiienfteuer. festgestellt wurde. Das Amt hat alfa die Summe des Einkommens, das für Grund und Gebäude in Betracht kommt, fest zustellen und die Gebäude die steuerfrei sind in Betracht zu ziehen. Die Einschätzung für diese ge schielst

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

fer von Grundstücken erfahren, die einen Grund gekauft und darauf ein Haus gebaut haben. Die Vertrage zwischen dem Verkäufer und dem Kau fer des Grundes find in 99 von 100 Fällen erst dann gemacht worden, wenn das Haus schon gebaut war. „Das hat ja schließlich noch Zeit , heißt es immer wieder/ Wenn dann aber spater vom Registeramte die Werterhöhung komm^ in welcher nicht nur der Wert des gekauften Grun des, sondern auch der Wert des Hauses, welches auf dem Grunde gebaut wurde, enthalten

wir im Oktober, besinnt sich der Käufer/ daß ja eigentlich noch der reguläre Kauf vertrag zu machen ist. Man geht zusammen zum Notar und der Kaufvertrag über den Grund wird gemacht. Kaufpreis 5000 Lire und dafür werden auch die Registergebühren bezahlt. Einige Monate nachher kommt vom Negifteramte ein Werter- höhungsavvifo, womit das Registeramt mitteilt, daß der Wert des Kaufes vom Staate nicht nut 5000 Lire, sondern mit 40.000 Lire angenommen wurde und daß daher sür eine Summe von 35.000 Lire

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Lienzer Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 08.04.1939
Physical description: 16
. für die Iugendhilse Pg. W o I' f und die Leiter),: der Abteilung „Mutter und Kind, Pgn. Stark erschienen. Pg. Stei ner eröffnete mit der Begrüßung der Er schienenen den Appell und gab einen kur zen Rückblick über die geleistete Arbeit für das WHW. im Kreise Lieng und dankte abschließend allen jenen, die ihre ganzen Kräfte in den Dienst dieses Hilfswerkes ge stellt hatten. Sodann gab Pg. Wolf den Amtswaltern die notwendigen Richtlinien für die durchzuführenden Arbeiten aus Grund der Bestimmungen der NSV

nicht nur die weitere Zersplitterung von Grund und Boden ver hindert, sondern auch die Entstehung von Großgrundbesitz. „Der Großgrundbesitz hat Italien zugrunde gerichtet', klagt schon «in römischer Schriftsteller. Im Mittelalter wurde die volkswirtschaftlich ungünstige Entwicklung vom Großgrundbesitze nur dadurch ausgeglichen, daß die Grundherven den größten Teil ihrer Län dereien nicht selbst bewirtschafteten, sondern als Leihgut den Bauern ausgaben. Diese Leihgüter wurden dann durch die Grund entlastung freies

Vorfahren taten, be vor sich jene beklagenswerte geschichtiliiche Entwicklung vollzog, die aus dem ursprüng lich vollberechtigten Freibauern einen vom Gutsherrn abhängigen Zinsbauern machte. Wie es gekommen ist? In der ersten Zeit nach der Landnahme war Grund und Boden gleichmäßig verteilt. Der Durch schnittsbesitz war die Hube, ein Besitz von der Größe, wie er eben zur Erhaltung einer Bauernfamilie erforderlich ist. Dies war der Odalshof, der aus der Hofstätte, dem Ackerlande und dem gemeinschaftlichen

Nutzungsrecht an der Allmende oder ge meinen Mark, das ist an dem nicht be ackerten Boden, Wald, Alpen und Weiden bestand. Die gleichmäßige Verteilung von Grund und Boden verschwindet aber schon im frühen Mittelalter. Der König, die Großen, insbesonders die Grafen als Gau beamte und die kirchlichen Anstalten, ver einigen große Grundflächen in einer Hand und werden Großgrundbesitzer. Der Groß grundbesitz wirkt aufsaugend. Biete klei nere Grundbesitzer, die nur sine 5)übe ihr Eigen nannten

hatte den Zweck, das sogenannte Bauerlegen zu ver hindern. Die adeligen Ansitze und die Güter, die vom Adel selbst bewirtschaftet wurden, ge nossen ursprünglich Steuerfreiheit. Als unter Maria Theresia auch die grundherr lichen Grundstücke in die Besteuerung ein bezogen wurden, wurde für sie ein beson derer Kataster, der Dominikalkataster, an gelegt. Als weitere Unterart des Grund besitzes sind daher anzuführen: 4.) Die Dominikalgründe. In Tirol ivar seit altersher auch den Bürgern und Bauern gestattet

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Südtiroler Heimat
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Page 5 of 8
Date: 15.06.1927
Physical description: 8
. Anlage C: Privatunterricht int Deutschen: Geheimes dringen des Rundschreiben des Präfekten von Trient vom 27. Novem ber 1927, Nr. II. 471: An die Unterpräfekten von Bozen, Meran, Briren, Bruneck, Cavalese. Im Zusammenhang hiermit kann man die Tatsache erwähnen, daß obwohl es kein allgemeines Gesetz zu geben scheint, das den Tirolern untersagt, aus ihren eigenen Kosten deutsche Schulen zu errichten — die Behörden alle Schulen dieser Art unter drückt zu haben scheinen. Auf Grund der Minoritätenverträge

Paragraph folgendermaßen lautet: „Das durch Option auf Grund der Friedensverträge er worbene Staatsbürgerrecht kann Personen, die sich durch ihre politische Haltung des italienischen Staatsbürgerrechtes unwürdig gezeigt haben, jederzeit entzogen werden.' Tie Artikel des Vertrages von St. Germain, auf Grund deren die italienische Staatsangehörigkeit erworben werden kann, sind in Anlage S und der Fußnote a wiedergegeben. Diese Artikel sehen drei Arten vor, auf die diese Staatsangehörigkeit -erworben

werden kann: 1. Ipso facto: a) Auf Grund des Artikels 70 begrenzt durch Artikel 71; b) auf Grund des Artikels 77. 2. Mit Einwilligung der italienischen Autoritäten auf Grund Der Artikel 72 und 73. 3 . Durch Option auf Grund der Artikel 78 und 80. Es ist klar, daß, wenn die Einwilligung der italienischen 'Behörden für Kategorie 2 notwendig ist, dies für die anderen! Kategorien nicht zutrifft. Nichtsdestoweniger sind durch ein Dekret vom 30. Dezember 1920 <Nr. 1890), die Kategorien 1 b, 2 und 3 als Optanten klassi

Staaten finden in der vollkommenen Unabhängigkeit dieser anderen Staaten in Anbetracht dieser Ungleichheit einen Grund tiefster Unzufriedenheit * ' 2. Nur Ratsmitglieder können die Minderheitensache zwin gend vor den Völkerbund bringen. Der Völkerbund ist durch poli- tlsche Hintergründe bei der Behandlung beeinflußt F 3. Die Verhandlung ist einseitig (unilaterale). Der Völkerbund kann zur Errichtung über den Tatbestand die „nützlich erscheinen den Maßnahmen treffen, aber die Beteiligten haben kem

eines Uebereinkommens üb.r die Gefangenenbehandlung waren von der englischen De legation in einem 'noch« nicht besprechungsreifen Entwurf vorgelegt, der u. a. „Mm mindesten' fordert für alle zivilisierten Länder, daß jeder Gefangene das Anrecht aus baldige, öffentliche Gerichtsverhandlung hat und ihm das Recht der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt M- gestanden werden muß. ' ! Befragt, ob das italienische Gesetz, auf Grund dessen Noldin und Riedl im Verwaltungsverfahren Mr Depor tation vorurteilt wurden

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Alpenzeitung
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Page 6 of 8
Date: 15.04.1926
Physical description: 8
auf die Beschränkungen und aus die Ausübung, welche die „Usi Civici' im Laufs der Zeit ans der Seiseralpe erfahren haben, kön nen wir drei Anten von Eigentum unterschei den, und zwar: belastetes, berechtigtes und volles, freies Eigentum mit welch letzterem we der Rechte noch Lasten verbunden sind. Die Schw-aWauern und überhaupt alle die.» jenigen, die solche Sck/waigrechte auf der Seiser alpe besitzen, also die Gemeinde von Caftelrotto und die Gem. Prato all'Jsarco, auf Grund eines Ersitzungsrechtes auf 6 Parzellen

. Der „Uso civico', der von den Schwaigberech? tlgten ausgenützt wird, besteht in einem Privi leg, wonach! die Herden der Besitzer der „Usi Ci vioi' außer mif ihren eigenen Gründen und je nen der Gemeinde, nach der Heumahd, auch aus den anderen gehörigen Wiesen weiden kön nen. Dieses Weideprivileg, das In der früheren Zeit noch mehr ausgedehnt war, wurde weit eingeschränkt, und so wurde das Recht der Früh- sahisweide im Jahre 1911 labgeschafft und im Jahre 1KSK auf Grund der Bestimmungen

der Seroitutenregulicningsurkunde wurde der Be ginn der «Herbstweide auf einen späteren Zeit punkt, nämlich auf den 2-1. àgust, verschoben!. Das Wei-deprivileg erstreckt sich auf den gan zen Grund und Boden der Schwaige und ist in derselben verkörpert. Daher bleibt das Recht des „Uso Civico', wenn mich die,Schwaiggründe geteilt werden, auf jedem Teile derselben beste hen und von jcdem solchen Teile aus kann man weiter das Weiderecht ausüben. «Und so erklärt mian sich, «daß es gegenwärtig von so vielen Wirtschaftsgebäuden

, die Bäume, das Heu mid die Ernte überhaupt. - Den Eigentümer des Grundstückes hieß man „direkten Eigentümer' und Ken Besitzer der Nutzungen „Nutzungseigentümer'. Nach der - früheren Gesetzgebung also hatten die „Usi Civici' keine Mene juridische Form und waren'in das Institut der Servituten einge reiht, und manchmal mit dem Nutzungseigew- tum verwechselt. Mm aber dio „Usi Civici' mit den Grund sätzen, auf welchen die Servitutsrechte aufge baut sind, in Einklang zu bringen, muhte man zu einer juridischen

dann, wenn man die juridische Servitutseigenschaft in An sehung irgend eines von den gewöhnlichen Prä dialservituten oder dem àtzungseigentume doch etwas zu> stark albweichenden Nutzungsrechtes >also eines „Uso Civico' Rechtfertigen wollte. Mit den Servituten haben die „Usi Civici' sehr oft den Grund ihrer Entstehung gemeinsam, die Kr beide auf die kkonomisHenàndwirt' schastlichen Bedürfnisse zurückzuführen 'ist. Zu dem polltischen Rechte àr stellt sich diese Ent stehung verschieden: in einem Falle handelt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 2 of 10
Date: 05.07.1902
Physical description: 10
dazu gemacht, um . sie zu verkaufen und dadurch dem Vervrauch zuzuführen. Dabei kommt auch das Kapital, welches auf Erwerbung des Rohproduktes verwendet wurde, wieder herein, und kann eine darauf aufge nommene Schuld getilgt werden. Grund und Boden erfüllt: aber seine wirtschaftliche Aufgabe in ganz anderer Weise, nicht dadurch, daß er zu etwas an derem umgestaltet wird, wie das Rohprodukt, und darum auch nicht dadurch, daß dr dem Konsum (Verbrauch) zugeführt wird, wie die verschiedenen

Erzeugnisse der Natur und der Arbeit, sondern da durch, daß er, immerfort bleibend, jährliche Früchte bringt. Grund und Boden erfüllt also seine wirt schaftliche Aufgabe durch Hervorbringung einer jähr lich wiederkehrenden Rente und hat darum von wirtschaftlichem Erwerbsstandpunkte aus nicht Kapital-, sondern Rentenwert. In dieser Hinsicht hat also Rodbertus recht. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß Grund und Boden nur mit Rente und nicht auch mit Kapital abgeschätzt

werden kann. Alles, was veräußerlich ist, kann mit Kapital bewertet und da rum auch mit Kapital beschafft, erworben werden. Darum ist die Ansicht des Rodbertus, daß Grund und Boden überhaupt,^ und nicht bloß in der vorhin genannten Hinficht, nur Rekten-, nicht auch Käpitalwert hat, unrichtig. Vom Erwerbsstandpunkte aus hat Grund 'und Boden für den Bebäüer nur Rentenwert; wenn das Grundstück aber zum Verkaufe gelangt, kann es gerade wegen seiner Rente und entsprechend deren Höhe und Sicherstellung mit Kapital abgeschätzt, bewertet

werden; e s h a t also auch K apitalwert. Aber auch abgesehen von diesem Falle des Grundverkaufes, ist Grund und Boden auch für den Besitzer — als Grundeigentum -— wertvoll, wie uns der sogenannte Landhunger be lehrt; und auch dieser Wert, wenngleich er nicht mit Geld bemessen werden kann, wird doch beim Kaufe mit Geld geschätzt, um seinetwillen wird Grund und Boden mit Kapital erworben. Der erste Grundsatz des Rodbertus: „Grund und Boden hat nicht Kapital-, sondern nur Renten wert-, ist also richtig vom Gesichtspunkte

des wirtschaftlichen Erwerbes auS; er ist hin gegen unrichtig, wenn damit die Bewertung von Grund und Boden mit Kapital überhaupt ausgeschlossen werden sollte, was von Rodbertus tatsächlich geschehen ist. > (Fortsetzung folgt.) f Wom Landtage. (Sitzung am 1. Juli.) ^ Vor Beginn der Tagesordnung geben die christlichsozialen Abgeordneten durch Dr. Kap serer die Erklärung ab, daß sie, um Mißverständnisses vorzubeugen, nicht gegen den Automobilsport und Der Aachtechner'sche Kreuzweg in der Pfarrkirche St. Mikolans

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Alpenzeitung
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Page 7 of 8
Date: 22.11.1936
Physical description: 8
LkW Isonntag. den 22. Novemder ISS6-XV »Vlpenietkvng^ « e-ii« ? àer ^vr„1 'ren erreich/' »'t. .A ' °s'e^ ausländisch. i 'efentliche?I 'K für die A Semes>„ werden ^ keiie, »W su -I « - k ^ » i. U leue Bestimmungen unck Verorcknungen tB lentass «v«rsichttung de« staatlich angestellten Arbiter. «.z Innenministerium hat auf Grund des Gut ,,„z des Staatsrates v«rsügt,dah alle jene A» ^ welche als Taglöhner oder vorübergehend ' tu,« l> cllwou^ ^rsuszivg al »vers o «rscls. « àlScà. lito occa- »luvt

'5 Wirtjchastsamtes und wird in Ungleichung an ^'acitsbeamten und auf Grund der für diese - enden Normen in die Gruppen A, B, C, Sub- und Hilfspersonal eingeteilt. Die Bestim- über Geholt, Ruhegeniisse, Aufnahme, Kriegsinvaliden oder einen Invaliden der fascisti- schen Revolution oder des Feldzuges in Ostafrika vorbehalten. Die Gesuche müssen bis zum 6. Jänner 19Z7-XV beim Generalsekretär des Rechnungshofes einge bracht werden. ^ vewerb beim Werke für Mutterschaft u. Kindheit. Das Reichshilfswerk für den Schutz

auch aus der Tabelle III zu Art. 5 des Gesetzes hervor, die unter Nr. 36 ausdrücklich die Einhebungs-, Kontroll- und Feststellungsdienste der Konsumsteuer und Gebühren anführe. Auf Grund diejer S!er,ugung werden die genannten Dienste unter die Tätigkeiten gerechnet, deren Ausübung am Sonntag technischen Erfordernis- en oder Gründen des öffentlichen Nutzens ent spreche. Daher können die genannten Firmen ihre Angestellten auch Sonntags zum Dienst verhalten, müssen ihnen aber den wöchentlichen Ruhetag turnusweise

. Wenn es sich um Nachtarbeit (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh) Handel:, beträgt die Erhöhung 2b Prozent» für Sonn- und Feiertagsarbeit 49 Pro zent. Zur Wahrung Ihrer Rechte können Sie sich an Ihr Syndikat wenden (Dantestraße 32, 1. Stock), wo man Ihnen nähere Auskunst, auch bezüglich der Teilnahme am fascistischen Samstag, geben wird. WWWr Hnus -iiMMeWr Obligatorische Staatsanleihe und außerordentliche Steuer aus unbewegliches vermögen. Wie bekannt sind auf Grund des kgl. Gesetzdekre tes vom S. Oktober d. I.» Nr. 1473

, unterliegen, dafür aber eine ent sprechende Einkommensteuer zahlen. Die unter a) und b) aufgeMlten Immobilien- Werte werden von amtswegen bemessen nach dem oben angegebenen Schlüssel. Die Hypotheken, die auf dem Haufe oder Grund stücke lasten, bilden einen Abzugsposten und zwar mit jenem Betrag, der am 31. Dezember 1936 ge schuldet wird, vorausgesetzt, daß die Hypothek am 3. Oktober 1936 bereits eingetragen war. Die Besitzer von Häusern und Grundstücken, die dafür bereits Hauszins- bezw. Grundsteuer

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Alpenzeitung
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Page 7 of 8
Date: 31.07.1938
Physical description: 8
der Textilindustrie, ferner Wurst- und Selchwaren, kandierte Früch te, Marmeladen und Obstkonserven. Kon fekt, Mandorlato, Torrone und andere Konditoreiwaren, Biskuit, Schokolade, Obst. Hülsenfrüchte und Gemüsekonser ven, Paradeiskonserven, Motorräder, Fahrräder und deren Bestandteile, ver schiedene Möbel, Oelessenzen, verschiede ne Qualitäten von gegerbten Fellen und verarbeiteten Pelzen, Papier, Klaviere, Schuhwaren, Hüte und Kurzwaren. Der rückzuerstattende Steuerbetrag wird auf Grund eines für jede Ware

, haben bei endgültiger Versetzung in den Ruhestand Anrecht aus Auszahlung einer neuen Pension, die auf Grund der Gesamtdienstzeit berech net ist. Me Wolle-Ablieserllvgös Wichtig für Schafbssiher! Die fascistische Provinzial-Union k^r Landwirte bringt ihren Mitgliedern nach stehende neue Bestimmungen über die Wolle-Ablieferung (kgl. Gesetzdekret vom 11. April 1938) zur Kenntnis: 1. Die gesamte Wolle inländischer Er zeugung, jeder Qualität und Gattung, muß im Naturzustande abgeliefert wer den, also ungewaschen

. Nach vorgenom mener Kontrolle auf Grund der vorge legten Faktura-Abschrift bestätigt die Zollstelle durch Vermerk auf der Abschrift, daß es sich um Ausfuhrprodukte handelt. Diese Bestätigung ist die wichtigste w undläge für den Anspruch aus Rück erstattung der Warenumsatzsteuer. Die Ausfuhrfirma hat um die Rücker stattung auf Stempelpapier zu Lire 4.— bei der zustäMgen' Finanzintendanz an- HiWHeti und dem Gesuche die Faktur'a- Abschrifk'Mi^dem Vermerk der Zollstelle und die entsprechende Original-Ausfuhr

auf eingeführte Waren ist durch das Zollamt zu entrichten und zwar, gleich wie für normal besteuerte Waren, auf Grund des Importeur laut Art. 29 des Gesetzes ten für'Zioilstandesakten. Graphologische - Den Lesern der „Alpenzeitung' steht legen geringe Vergütung oer Spesen die leider zu intellektuell, mihi' seine wirklich glücklichen Intuitionen nie genügend aus, da er diesen Empfindungen Au sehr mißtraut. Sehr logisch und klar im urteil und In der Rede. Laßt sich nie von .liocl,angelegten Ideen verfahren

oder sonstigen Beauf tragten der ausländischen Firmen be sorgt wird. Da in Anbetracht der Be ziehungen zwischen Auftraggeber und Empfänger in diesem Falle die Rechnung nicht immer den tatsächlichen Wert der Ware und noch weniger den durchschnitt lichen Wiederoerkausspreis im König reiche ausweist, ist ein 25prozentiger Zu schlag zu der vom Zollamt auf Grund des angegebenen Warenpreises entrichte ten Umsatzsteuerabgabe zulässig. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf Waren, die der einmaligen Umsatz

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Alpenzeitung
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Page 3 of 8
Date: 07.06.1933
Physical description: 8
diefenl Datum säht 13 Mter hinunter.' 'Durch'HeR.'Etü'rz hat nicht benützt àdeii'können, da die GeltUngs-' der Lenker des Autos, Herr Tresk, verschiedene ' daüer auf Grund dieses Dgtüins berechnet schwere Verletzungen erlitten, an deren Folgen wird. - ' 3. Verlängerung der Geltungsdauer. - Geltungsdauer des Heftes, kann vor ihrem Ab lauf bei jeder Station oder Agentur de? Staatsbahnen um höchstens die gleiche Anzahl von Tagen verlängert werden; hierfür >lt ein Zuschlag in Höhe von 2 Prozent

des Preises des auf Grund von' Abschnitt Nr. 1 gelostm Fahrscheines für jeden Tag, mindestens jedoch 10 Prozent/ zu zahlen. Als äußerster Zeitpunkt für die Verlängerung gilt in jedem Fall: a) bei 10 Tage gültigen Fahrkarten der 12. April 1934; ' . b) bei 2V Tage gültigen Fahrkarten der 22. April 193^: ' c) bei 30 Tage gültigen Fahrkarten der 2. Mai 1934. ' ^ , - > - . - ' Weiin die Reise ieils ipit der Bahn/teils mit dem Schiff untèriiontt'neii »vkrd5' àv dèl'ì'Zu- schlag für die Verlängerung

nur auf den Preis der Bahnfahrt erhobt. Die- Verlängerung der Schissskarte muß bei der,betreffenden..Schissahrtsgesellschast beantragt werden. - - , ' , , ,/ '' . Die Rückreise mit -dem Schiff,kann innerhalb 30 Tagen nach der Ausstellung des Fahrscheins angetreten werden; die Verlängerung der .Schiffskarte ist also nur dann, erforderlich,.wenn infolge der Verlängerungder Geltungsdauer dys .CisenbàlìnsàhrjchèWs.. diese,,Frist sicher- Dritten .wird. . ' ,^. A / Geltungsdauer der Fahrkarlen. Die auf Grund

, der Abschnitte Nr. 1. bis 7 ausgestellten Fahrkarten haben dieselbe Geltungsdauer, wie das, Hest. Die Verlängerung der .Geltungs dauer^ des Heftes bewirkt infolgedessen auch die Verlängerung der Fahrkarten^ Wenn, die Gel tungsdauer während der Reise o bläust, kann diese bis zu dem auf der Fahrkarte angegebenen Bestimmungsort fortgesetzt' werden, doch ver liert der Reisende dann das etlvàìge Anrecht auf' Fahrtunterbrechungen' und auf Benützung weiterer Abschnitte. . / ' - ' ' Die auf ''Grund- des 'Abschnittes

Nr. 6 aus gestelltes Fahrkarten Menhir die Hinreise am Mg vot^ Abfahrt des Sonderzuges und am Abfahrtstage selbst, und für die Rückreise inner halb der Geltungsdauer-des Heftes. 6. Aahrlunkrbrechungen; . / a) Die auf Grund des Abschnittes i aus gestellte Rückfahrkarte über eine Gesamtstcecke (für Hin- und Rückreise) unter ^66 Km. und die auf Grund des Abschnittes 3 ausgestellte Fahrkarte' berechtige» nicht zu Fahrtunterbre chungen. ' b) Die auf Grund des Abschnittes 1 ausg» stellte Rückfahrkarte

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 4
Date: 08.03.1895
Physical description: 4
für Gebäude und Mobilien zusammen 228 fl. 5 kr. Der Gemeinde Cognola wurde die Bewilligung ertheilt, 21V Perzent zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer einznheben und IM Perzent zur Hauszins- und HauSklassensteuer. Die Gemeinde Dardine erhielt unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der k. k. Stalthalterei die Bewilligung, 571 Perzent zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer neben 100 Perzent zur Gebäudesteuer cinheben zi dürfen. Der Gemeinde Selemo wurde die Bewilli- gung ertheilt, 180 Perzent zur Grund

-, Erwerb- und Einkommensteuer cinzuheben und 150 Perzent zur Hauszins- und Haiisklasseiistcuer. Die Gemeinde Brione erhielt die Genehmigung, 300 Perzent zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer einzn heben und 25 Perzent auf Wein und Fleisch. Für dir Gemeinde Stanz wurde die EinHebung von 300 Perzent zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer bewilligt. Die Gemeine NamSberg erhielt die Be willigung 125 Perzent zu allen direkten Steuern einzuleben. Der Gemeinde Stilfs wurde die Be- williaung zur Einhebung

von 220 Perzent zur Grund , Erwerb- und Einkommensteuer und von 110 Prozent zur Hausklaflensteuer ertheilt. Die Ge meinde Chienis erhilt die Bewilligung, vorbehaltlich der Genehmigung der k. k. Statthalterei 600 Perzent nr Grund-, Erwerb-, Einkommen- und Hauszins- stcuer einHeben zu dürfen. Der Gemeinde Ranzo wurde die EinHebung von 500 Pcrzent zur Grund-, Erwerb-, Einkommen- und HanSzinssteuer und 250 Perzenl zur HauSklassensteuer bewilligt. Die Ge meinde Gramais erhielt die Bewilligung

zur Ein hebung von 500 Pcrzent zur Grundsteuer und 300 Perzeiu zur Hausklaffensteuer. Der Gemeinde Pfaff- lar wurde die Bewilligung ertheilt, 200 Perzent zur Grund und Erwerbsteuer und 140 Perzent zur Hauszins- und Hausklafsensteucr eiuzuheben. An Krankenverpstegskosten wurde für das Spital in Innsbruck der Betrag von 3577 fl., an Lerpflegs- kosten für Zwänglinge wurde der Betrag von 4624 fl. 66 kr., und an Schubkosten wurden 103 fl. 33'/, kr. angewiesen. Straßcnangelegcnheiten wurden zwei erledigt nnd

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