- Dr. Ed. Clemenz. Eine neue Steuer. Mit der Beilage F zum kgl. Dekrete vom 11. Zänner 1923, Nr. 148, wurde auf die neuen Pro vinzen die sog. Ergänzungssteuer (Jmposta comple- mentare sul reddito) ausgedehnt, die bei uns das er stemal im Jahre 1924 zur Vorschreibung gelangt. Während das frühere italienische Steuersystem nur Ertragssteuern kannte, das heißt, das Einkommen an den Quellen (Grund-, Haus-, Kapitalbesitz, Ge werbe, Erwerbstätigkeit usw.) ersaßt hat, ohne auf die personlichen Verhältnisse desjenigen
ist. In den „Mitteilungen der Bozner Handelskam mer' Nr. 9 wird darüber berichtet:. A. Die Ergänzungssteuer des Jahres 1924. W e r ist st eu er p s l i ch t i g? Alle physischen und juristischen Personen (Han delsfirmen), deren Gesamteinkommen, wie es in den Haupt- und Ergänzungssteuerrollen (Grund-, Gebäude-, Ricchezza Mobile und Steuerrolle) des Jahres 1924 eingetragen ist, zusammengenommen 10.000 Lire übersteigt. Auf die Aenderungen des Einkommens während des Jahres 1924 wird keine Rücksicht genommen. Die Einkommen
in den Steuerrol len eingetragen sind, bei den Steueramtern (Usfici distrettuali delle imposte) ihres Wohnsitzes anmel den. Die Anmeldungssormulare werden kostenlos von den Steuerämtern ausgegeben. Jene Personen, auf deren Grund- und Hausbesitz grundbücherlich eingetragene Hypotheken lasten, müssen, um sich das unten erwähnte Abzugsrecht zu wahren, inner halb 60 Tagen nach Einreichung des Bekenntnisses zur Ergänzungssteuer dem Steueramte den Bestand der Hypothekensorderung, ihre grundbücherliche Ein tragung
Ergänzungssteuer vom 1. Jänner 1925 an immer auf Grund des Einkommens des vorausgegangenen Jahres berechnet. Daher bildet das Gesamteinkom men des Jahres 1924 die Grundlage für die Berech nung der Ergänzungssteuer sowohl des Jahres 1924 wie jener des Jahres 1925. 6. Abzüge von der Steuergrundlage sind bei der neuen Ergänzuugssteuer in weiterem Maße zuge lassen. Wahrend für das Jahr 1924, wie oben dar gelegt, nur die Hypothekarzinsen eine Abzugspost bilden, gestattet das neue Gesetz außerdem noch den Abzug
der mit der Hervorbringung der einzelnen Einkünfte des Jahres verbundenen Spesen und Verluste, die nicht schon bei Festsetzung der Berech- nungsgrundlage für die einzelnen Spezialsteuern (Grund-, Gebaudesteuer, Ricchezza Mobile) abgezo gen werden durften, ferner der Steuern und Ge bühren jeder Art. die an Staat, Provinz. Gemein den oder andere Körperschaften zu leisten sind, dann die Pensionsabzüge und die Lebensversicherungs prämien, die der Steuerträger für sich und für die im gemeinsamen Haushalte lebenden