. Die Jagdparthie eines Künstlers. Auszug ans dem Sitzungsprotokoll der Handels-- >«. Gewerbe- Kammer Innsbruck am 2. Dezember 1853. Herr Bezirkshauptmann von Landeck stellt die An frage, ob Viktualieuhäudler zum Brodverkaufe befugt seien. Demselben ist zu erwiedern, daß Viktualicn- Häudler und Melbleru der Brodverkauf unbestreitbar zustehe, und daß selbst gemischte Waarenhändler deß halb ebenfalls befugt sein müssen, weil ihnen auch das Recht zusteht, alles dasjenige zu führen, was den Melblern
personeller Gewerbe. Wenn schon die Kammer keinen Zweifel in die Wahrheit der Angaben deS Beschwerdeführers fetzt, so kann sie doch schon aus dem Grunde für den Bitt steller nicht behülflich sein, weil ihr über Beschwerde» eiuzeluer Gewerbsgenossen ein Einschreiten nicht ge stattet ist, sondern derlei Klagen lediglich an die k. k. Bezirkshauptmanuschaft verwiesen werden sollen. Stadtmagistrat Übermacht das Gesuch des Joseph Riedl, vormals Coinml'S bei Simon Tschurtschenthaler, nm Verleihung
eines personellen Spe^erelhandlnngs- Befuguisses zur Prüfung und Begutachtung der Fonds- Ausweisung. Wurde der Fond als ausgewiesen erkannt, und ist solches dem Stadtmagistrate zu erwiedern. Vom h. Ministerinn» der Finanzen wurde mit Zu schrift von« 27. vor. Mts. Z. 1147 die Kammer in Kenntniß gesetzt, daß das Roheisen bei unmittelbarer Versendung von den Hüttenwerken, wenn es mit Ur sprungszeugnissen der Bergbehörden versehen ist, gegen den Ausnahmszoll von 5 Silbergroschen in Verzolluug genommen werden könne
. Territorium, namhaft zu machen. Hierüber erachtet die Kammer folgendes erwiedern zu folleit: Ein Bezug von ausländischem Roheisen seitens hiesiger Eisenarbeiter, oder des Hierlands er zeugten durch vercinsländische Arbeiter, hat bisher noch nicht stattgefunden; eine Bezeichnung daher des künftigen Bedürfnisses für Ermächtigung gewisser Zoll- Aemter ist vor der Hand nicht ganz als zulässig und ausschließlich zu nehmen; jedoch glaubt die Kammer, auf jedenfalls nicht unhaltbare Promissen gestützt, folgende
hierländige Zollämter als dazu geeignet be zeichnen zu sollen, nämlich: Achenthal, Scharnitz, Vils, Pinswang, Fussach, Höchst und Hohenweiler. Eine Bezeichnung der vercinsländischen Zollämter würde vor der Hand auf bloße Vermuthungen ge gründet sein, weßhalb sich die Kammer hierüber ein Gutachten abzugeben nicht in der Lage findet. Herr Kreisprästdent ertheilt der Kammer in Folge ihres Einschreitens vom 1^. vor. Mts. Z. 477 auf Abstellung des unbefugten Schmalz- uud SalzhandelS dnrch Fuhrleute dahin