, Färbermcister. Sämmtliche Herren nah men die ans sie gesallene Wahl an. Landwirtschaftliches, Gewerbe. Handel und Verkehr. Feldkirch, 16. Sept. Handels- nnd Gewerbckain m e r. Am 12. ds. fand unter dein Vorsitze des Präsidenten Rndols Ganahl eine Sitzung der Handels- und Gcwerbckammer statt. Nach Mit theilung . der Einläuse, und, Erledigungen theilte der Vorsitzende mit, dass auf Grund der in der, letzten Kammersitzung beschlossenen Stipcndicnauöschrcibuug, sechs Gesuche eingelaufen seien. Die Kammer nahm
, nach Anhörung der Handels- und Gewerbe- kammern oder dcr laud- und sorstwirtschastlichen Körperschaften zu verordnen, dass einzelne Waren- gattnngen mit dcr Angabe ihres Herkunftsortes ver sehen werden müssen. Die Aeußerungen der Genossen schaften und einzelner Firmen, welche die Kammer über ihre Ansicht bezüglich des Gesetzentwurfes befragt hatte, lauteten dnrchgchends zustimmend. Nur die kansmännische Genossenschaft in Bregenz sprach die Befürchtung anS, dass das Rccht dcS Handelsministers
; 12. I. Schwenn inger, Glaser; 13. Fr. Sedlak, Schneider; 14. K. Oppl, Drechsler n. endlich in Anerken- nnng ihres verdienstvollen, gemeinnützigen Wirkens zur Förderung der Hausarbeit, der gewerbliche» Thätig keit und der von der Hebung des Verkehrs Nutzen ziehenden Gewerbe, folgende Vereine und Anstalten: 1. ZufluchtShans, 2- k. k. Fachschule, für 'Holzindu strie, 3 Gesellschaft „Alpensöhne', 4. Fremdenver- kehrsverein in Hall. Mit dem Acte der öffentlichen Anerkennung dcr Preise hat auch die Haller Ausstel
im Warenverkehr, der der Kammer von Seite des k. k. Handelsministeriums zur Begutachtung zugegangen war. Dieses Gesetz soll bestimmen, dass keine Ware mit irgend einer Bezeichnung versehen werden darf, welche c!u anderes Gebiet als Herkunftsort angibt, als jenes, ans dem die Ware wirklich stammt. Ausgenommen sind nnr solche Warenbezeichnungen, die nicht mehr als HerkunstSbezeichnnng, sondern als Gattungsnamen gcltcn, z. B. Kölncrwasser, Cognac :c. Wcitcr soll das Gcsctz den HandclSministcr ermäch tigen
, den Bezeichnungszwang für gewisse Warengattnngen anzuordnen, dem Zwischenhandel zum Schaden gereichen könne. Der Referent bezeichnete diese Sorge als zu weit gehend, da eine derartige Verordnung nur in Ausnahmsfällen erslicßeu werde und die Kammern in jedem einzelnen Falle Gelegenheit haben werden, ihre Bedenken geltend zu machen. Nach einer längeren Debatte beschließt die Kammer, dem Gcsetzentwnrse im Principe beizustimmen, dem Ministerium jedoch die geltend gemachten Einwendungen gegen einzelne Be stimmungen