, Dr. Herbst, Dr. Wenisch, Peter Steffens, Brinz, Pfeiffer, Tschabuschnigg, Dr. Stie ge?, Dr. Taschek, Franz Suida und Nischelwitzer. Abg. Skene erhält zur Begründung seines Antrages das Wort: Die Beweggründe für meinen Antrag entsprin gen aus dem Widersprüche, welcher zwischen dem 7. Haupt stück der neuen Gewerbe-Ordnung und den übrigen Theilen dieses Gesetzes besteht. Die Gewerbe-Ordnung vom 2V. Dec. 1839 basirt sich auf die Idee der Gewerbcfreiheit, ein jeder solle frei nach Lust und Geschick
seine Arbeit verwerthen. Das 7. Hauptstück dieses Gesetzes aber steht auf einem ganz ent gegengesetzten Standpuncte. Es ist bekanntlich eine Ein schaltung in den ursprünglichen Gesetzentwurf, der sich zum Princip der freien Genossenschaft bekennt, und diese Ein schaltung nimmt mit der einen Hand wieder, was die an dere bereits früher gegeben hat. Die zz. 106, 107, 110 legen den Gewerben sowohl als den einzelnen Gewerbe treibenden die Verpflichtung auf. sich zu Genossenschaften zusammenzuthun
Besteuerung der Gewerbetreibenden, lauter Bestimmungen, die dem Geist der Gewerbefreiheit widerstreben. Von dieser bleibt nichts übrig, als daß die freien Gewerbe ohne Anmeldung betrieben werden konnten. Doch das Ministerium Goluchowski fand bald ein Mittel, auch diese Bestimmung illusorisch zu machen. Durch den Erlaß vom 7. October 1860 wurde Z 23 dahin interpre- tirt, daß nicht allein jährliche Umlagen, sondem auch Anf- nahms-, Einschreibs- und Eintrittsgebühren von den Mit gliedern der Genossenschaft
, damit beschönigt, daß er noth wendig sei, um gewisse Casseu, gewisse Wohlthätigkeits- anstalten, gewisse Schulen zu unterstützen. DaS Volk sei zu indolent z» freiwilliger Besteuerung. Selbst wenn die ser harte Ausspruch gerecht fei tigt wäre, so ist doch nicht Zwang, soliden, Belehrung und die Einsicht in die Noth wendigkeit das Mittel zur Besserung. Noth lehrt beten, und wenn solche Casscn nothwendig sind, werden sie auch ohne Zwang fortbestehen. Früher gab eS freie Gewerbe, jetzt soll jeder Gewerbetreibende
zu einer selbstständigen Thätigkeit, so oktroyirt man ihm noch andere Gewerbe, und diese Verbindung der fremd artigsten, vielleicht feindseligen Elemente nennt man Ge nossenschaft. sie wird aber nie eine solche sein. Der ist mir Genosse, der mit mir steht in Freud und Leid, den gleiche Anschauungen, gleiche Interessen mit mir bestimmen; ein solches Verhältniß muß aber aus gewissen Bedingungen entspringen, und wenn diese Bedingungen nicht da sind, hilft kein Gcsetzesparagraph. Es ist daher kein Wunder, daß, obgleich