den Zuckerbäckern vor behalten. — Die Anfrage ist daher zuungunsten der Bäcker entschieden worden. Zur Frage der Abgrenzung der Gewerbe- besugnisse zwischen Tischlern und Malern hat sich die Kammer gutachtlich dahin ausgesprochen, daß den Tischlern wohl das Recht zustehe, ihre Erzeugnisse einzulassen und zu beizen, daß da gegen der Anstrich den Malern allein zustehe. Betreffs des gewerblichen Charakters des Anschlagens von Plakaten erklärt die Kammer in einem Gutachten, daß die Anbringung eines gewerblichen
begründet dagegen keinen Eingriff in das Gewerbe- recht des Inhabers eines Plakatierungsinsti-- tutes, wenn ein Hausbesitzer kein Gewerbe daraus macht, an seinem Hause oder auf seinem Grunde das Anbringen von Plakaten zu gestatten. Aus die Anfrage der Wiener Kammer wird berichtet, daß auch im Grödnertale, wo die Hausindustrie von einiger Bedeutung ist, kein einziger (!) Hausindustrieller im Sinne des geltenden Krankenverficherungsgesetzes versichert ist. Eine Leichenbestattungs-Unternehmung in Bozen
der Schmiede um ein Gutachten,. ob ein Gewerbe schein, lautend auf Mühlenbau und Herstellung und Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen, zur Anfertigung von Pflügen berechtige und ob Pflüge den landwirtschaftlichen Maschinen zuzu zählen seien. Die Kammer erklärt, daß ein einfacher Pflug nicht unter die landwirtschaftlichen Maschinen zu rechnen, sondern als ein landwirtschaftliches Gerät zu betrachten sei, dessen Erzeugung ausschließlich in den Berechtigungsumsang des Wagenschmied gewerbes falle
von In teresse ist: Ueber eine Anfrage des Stadtmagistrats Bozen, ob den Bäckern das Recht zur Erzeugung von Zuckerbäckereien aus Eiern, Zucker, Butter und Mehl zustehe, gibt die Kammer ihr Gut achten dahin ab, daß die Erzeugnisse, die aus schließlich aus Sauerteig und Germ hergestellt werden, ohne Zweifel ein Monopol der Bäcker bilden. — Die Erzeugnisse, die aus Germ und Mehl hergestellt sind, bei denen jedoch auch andere Ingredienzen, als Zucker, Eier, Butter, Milch, Zibeben ?c., zur Verwendung kommen
nach Z 37 G.-O. nur an den von ihnen gelieferten Erzeugnissen besorgen. Zur Frage, ob die ausschließliche Be schäftigung eines Tischlers für eine Möbelhandlung gestattet ist, gab die Kammer ihr Gutachten dahin ab, daß dort, wo es sich um eine verschleierte Form des sogenannten Strohgesellenwesens handelt, wo also dem sogenannten «Meister' jede Selbst ständigkeit mangelt und seine Stellung sich in nichts von jener eines gewerblichen Hilfsarbeiters unterscheidet, die in der G.-O. vorgesehenen Strafbestimmungen Anwendung zu finden