des Dachdeckens mit Roth-, Schwarz- und Weißblech, erachtet die Kammer, bei ihrem früheren Gut achten zu bleiben, daß nämlich sowohl dem Kupferschmiede als dem Spängler, welches letztere Gewerbe sich erst aus ersterem entwickelt habe, das Recht zustehe, Dächer einzudecken, und daß der Wechsel des Materials hierin keinen Unterschied mache. — Die Genossenschaft der Bäcker in Reutte klagt, daß der unbefugte Hausirhandel mit Brod daS Ge werbe schädige, und wünscht, daß diese Unzukömmlichkeit ab gestellt
werde. Die Kammer entscheidet dahin, nachdem eine Meinung der Wiener Kammer eingeholt wurde, und der RegierungSvertreter unter Hinweis auf § 60 Gew.»Ges. seine Ansicht dahin ausgesprochen, daß der Handel mit Brod von Haus zu Haus ein freies anzumeldendes Gewerbe sei, daß den Bäckern als solchen gestattet sei, durch Beauftragte ihr Brod von Haus zu HauS im eigenen Gemeindegebiete jfell- bieten zu lassen. Wenn andere Personen den Handel mit Brod von Haus zu HauS betreiben, sei dies ein freies Ge werbe. Kammerrath
treibenden, welche wenigstens 2 fl. 10 kr. Ordinarium lan- desfürstliche Erwerbesteuer zahlen, Vertreter in die Kammer, und zwar jene, welche wenigstens 100 fl. Ordinarium lan- desfürstlicher Erwerbsteuer zahlen, im I. Wahllörper ihrer zuständigen Sektion; jene, welche ebenso mindestens 4 fl. 20 kr. zahlen, im II. Wahlkörper, und die, welche wenigstens 2 fl. 10 kr. Ordinarium Erwerbsteuer zahlen, im III. Wahlkörper ihrer zuständigen Sektion. Der I. Wahlkörper der Gewerbe- sektion wählt
besorgen lassen. Nur bei Verrichtungen konzesfionirter Ge werbe ist dies nicht der Fall, z. B. Kaminfeger, Baumeister. — Auf Antrag der Gewerbesektion kamen in derselben Sektion folgende sich entgegengesetzte Ansichten über den Umfang von Gewerbeberechten zur Begutachtung. Das Handelsministerium frägt an, ob Zimmer- und Dekorationsmaler auf Grund ihres Gewerbescheines auch befugt feien, Zimmer mit Tapeten auSzutapezircn. Die Kammer holte die Gutachten der Ge nossenschaften
ein. Die Genossenschaft der Tapezirer (Textilgewerbe) in Innsbruck sagt, nur Tapezirer seien be rechtiget, mit Tapeten zu arbeiten; die Genossenschaft der Male.r behauptet dagegen, die Zimmermaler seien be rechtiget, auch Tapeten zu verwenden. Die Sektion der Ge werbe hält dafür, daß nur die Tapezirer die gewerbliche Berechtigung haben, Tapeten zu verwenden. Dieser Anschauung schloß sich auch die Kammer an. — Ueber einen Kompetenz streit zwischen Spänglern und Kupferschmieden, be treffend das Gewerberecht