stern. Wien l. Wollzellv22. M. Dukes. Wie» l.Rlemersänbl ^ 230 Msntag, den ö. October Nie ÄiistSsuiui der Handels- Gewerbekammern. und In einem officiösen Communique hat die „P. C.' die überraschende Mittheilung gebracht, daß die Auflösung sämmtlicher Handels- und Gewerbe kammern, mit Ausnahme jener von Prag und Triest und die Anordnung der Neuwahlen auf Grund der neuen Wahlordnung unmittelbar be vorstehe. Nachdem das neue Wahlstatut von der Kammer gebilligt worden ist. sorgt die Regierung
, Rovigno, Roveredo, Feldkirch, Reichenberg, Eger Pilsen, Budweis, Olmütz, Troppau, Brody, Czernowitz, im Jahre 1888; b. bei den Kammern in Wien, Linz, Leoben, Laibach, Görz, Innsbruck, Bozen, Brünn, und in Zara und Ragusa im Jahre 1890; e. bei der Kammer in Lemberg im Jahre 1887; 6. bei der Kammer in Spalato im Jahre 1889. 2. Die durch die neuen Wahlordnungen herge stellte sorgfältige Gliederung der Kammern in ihre Sectionen könnte durch bloße Ergänzungs- Wahlen nicht bewerkstelligt
werden; es würde z. B. die Eiureihunng der neugewählten Mitglie der aus der Handelssection in allen jenen Fällen nicht ordnungsmäßig durchgeführt werden können, wo diese Section nach der neuen Wahlordnung mehrerer Kategorien (Censusclassen) enthält, während nach der alten Wahlordnung nur eine Kategorie bestand, wie in Eger, Reichenberg, Pilsen: auch waren nach den altm Wahlordnun gen die Handelsleute der niedrigen Steuerklassen vielfach in die Gewerbe-Section eingereiht. Ferner sind durch die neuen Wahlordnungen die Verhält nisse
. Bei einer Ergänzungswahl hat die Hälfte der Kammer mitglieder, also 20, auszuscheiden. Wie viele sollen nun neu gewählt werden? Wollte die Zahl 48 dadurch erzielt werden, daß 28 neue Mitglieder gewählt werden, so wäre dies unzulässig, da bei der zweitfolgenden Ergänzuugs- wahl 48:2 -- 24 Mitglieder ausscheiden müßten und dadurch die Mandatsdauer von 4 neugewähl ten Mitgliedern verkürzt werden würde. Wollte man jetzt nur 24 neue Mitglieder wählen lassen, so wäre mit 20-j-24 —44 die Zahl von 48, wie sie durch die neue
Interesse an der Kammerinstitution einzuflö ßen. So ist der niedrigste Steuercensus ermäßigt worden, speciell bei der Kammer in Bozen von fl. 3.15 auf fl. 2.10. Hiebet ist es einleuchtend, daß es gewisse Jn- eonvenienzen hätte, wenn in einer und derselben Kammer, beziehungsweise Section und Kategorie zwei verschiedene Gattungen, zweianf verschiedenen Grundlage» gewählte Mitglieder nebeneinander vom Gesichtspunkte der Interessenvertretung zu wirken berufen sind. Es dürste auch nicht zu verkennen