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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 29.04.1864
Physical description: 8
Höchstbesteuerter zwar die volle Pflickt haben einen großen Theil der Gemeindeumlagen und Lasten zu tra fen, aber kein Recht an der Gemeinde-Repräsentanz Theil zu nehmen, ja nicht einmal seine Stimme für die Wahl derselben abzugeben, was gegen daS allgemein bekannte und angenommene Axiom, daß wer mitzu zählen hat, auch mitzusprechen habe, direkte verstoßt. dem MinoritätSvotum werden den Gemeinde« genossen alle Lasten und Pflichten der Gemeindemit- glieder auferlegt; von den vorzüglichen Rechten

derselben aber werden sie ausgeschlossen, was ebenfalls mit den allgemeinen Gruudsätzen der Gerechtigkeit gewiß nicht vereinbarlich ist. In andern Ländern, wo der eigentliche Großgrund, besitz existirt, wie z. B. in Mähren, räumt man den Höherbesteuerten, wenn sie gleich nicht gewählt werden, eine Virilstimme in den Gemeinde, Lluöfchußsitzungen ein; das MinoritätSvotum hingegen will der Willkühr der Gemeinde anheimstellen, auch Höchstbesteuerte von dem aktiven und passiven Wahlrechte auszuschließen. Diese Ausschließung ist um so mehr

unzulässig, weil von der Wahlberechtigung in der Gemeinde auch daS aktive und passive Wahlrecht zum Landtage und indirekt zum ReichSrathe abhängt. Dieses, als das höchste und heiligste politische Recht, muß für alle Staatsbürger gleich sein und überall auf gleicher Basis beruhen; eS darf daher nicht von der Willkühr der Gemeinde ab hängig gemacht werden. Wenn die Minorität zur Rechtfertigung ihrer An träge sich auf die analogen Bestimmungen dcS provi, sorischen EemeindegesetzeS vom Jahre 13^9 beruft, muß

Rück- sichtSnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten geregelt werde. Nach dem Antrage der Minorität aber hat die Wahl ordnung nicht nur nicht gebührende, sondern gar keine Rücksicht auf die höher Besteuerten, weil sie vielen derselben durch Ausschließung von dem Wahlrechte den Weg verschließt, in die Gemeindevertretung gewählt zu werden. Der Absatz 5 des Art. XV. spricht von der Kon kurrenz der einzelnen Gemeindeglieder zu den Aus lagen der Gemeinde und gibt dadurch zu erkennen

, daß andere als Gemeindemitglieder zu den Gemeinde- aüölagen nicht zu konkurriren haben. Und doch will die Minorität auch jene Gemeinve- genvssen, welchen sie die Eigenschaft von Gemeindemit gliedern abspricht, in alle Gemeindelasten und Abgaben einbeziehen. Es ist übrigens auch' nicht richtig, daß die Minorität dir Gemeindegenvssrn keiner größeren Beschränkung un terziehen wolle, als welcher sie schon kraft deS Gesetzes vom Jahre 1349 unterworfen sind, denn durch daS neue Heimathgesetz vom 3. Dezember 1363 ist die Er langung

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 21.12.1865
Physical description: 6
.' Die Anträge der Minorität hingegen: tz. 7. In der OrtSgciiicinde unterscheidet mau: I. Gemeinde-Mitglieder, II. Auswärtige l Fremde). Die Gemeinde-Mitglieder theilen sich in I. Gemeinde-Angehörige. 2. Gcmkindcgcnosscn jenes Prinzip angcnvniiiicn, welches von der Majori tät des Landtages im vorigen Jahre angenommen wurde, und hat daher auch im 8. 7 als Gemcindeglicder nur jene aufgenommen, welche im Z. 7 des vorigen JahreS als solche ausgeführt wurden. Sie hat sogar diesen K noch viel mehr präcisirt

, in dem sie den Begriff „Gemeindegenoffen' ganz wegge lassen hat, und alle übrigen Personen, welche nicht Gemcindeglicder sind, unter die Auswärtigen und Fremden gerechnet hat. Dadurch, daß die Regierung dieses Prinzip annahm, ist auch einem Haupteinwurfe, welcher gegnerischer- feits dem Antrage der Minorität des vorjährigen kenr'nnk't link Gemeinde-Angehörige sind jene Personen, welche in Gc.mindc-Comit6 'S gemacht wurde, begegnet und ihm der Gemeinde hcimatöbcrechtigt sind Gemeinde Genossen

sind jene, welche, ohne das Hei matörecht zu haben: u, Besitzer oder lebenslängliche Nutznießer einer in nerhalb der Gc.iicindcmark.ii.g gelegenen unbeweglichen versteuerten Sache sind; b) von einem in der Gemeinde selbstständig betrie benen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer ent richten und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Inländische Korporationen, Vereine, Stiftungen und Anstalten, welche für ihren Grundbesitz oder für ihr die Spitze abgebrochen Dieser Haupteinwurf, der besonders stark betont wurde

in der Gemeinde eine direkte rnng dieses Prinzip anerkannt hat. weil nach meiner Steuer entrichten, sind den Geiiicindc-Gcnossen gleich I Anschauung das gegenwärtige Ministerinn, dem Grund- zu halten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Aus wärtige «Fremde» genannt. Z.!). Ist nach dem Worte „Bürger' zu setzen., vioiiii.' 8- 10. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. Auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemeinde befindlichen Eigenthums. 2. Auf die Benützung der Gemeinde Anstalten

nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen. Die Gemeinde-Mitglieder nehmen nach den Bestim mungen dieses Gesetzes an den Rechten und Vortheilen, sowie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil. Die Gemeinde-Angehörigen haben überdieß den An spruch auf Armenversorgnng nach Maßgabe ihrer Be dürftigkeit. fatzc der Centralisation, an welchem das frühere mit solcher Zähigkeit hing, in keiner Weife mehr huldigt. Die Majorität des Gemeinde-Comitv 'S glaubt sohin, dem h. Hause den Antrag stellen zu sollen

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 09.03.1863
Physical description: 6
SS8 §. 75. Für neue Erwerbungen und Unternehmun gen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeinde, Einkünfte zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens kann der Ausschuß Steuerzuschläge und überhaupt Gemeinde- Umlagen nur dann beschließen, wenn wenigstens drei Viertheile der Wahlberechtigten, welche zugleich min destens drei Viertheile der gesammten in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern entrichten

, ihre Zu stimmung geben. Zu diesem Behufe sind dieselben unter Bekanntge bung des Gegenstandes und mit dem ausdrücklichen Beisätze vorzuladen, daß die Nichterscheinenden als zu stimmend werden angesehen werden. Die Abstimmung geschieht mit Ja nnd Nein. Zu denjenigen, welche mit „Ja' stimmen, sind anch die Vorgeladenen aber Nichterschienenen zu zählen. Be züglich der Vertretnng der Wahlberechtigten gelten die sür die Ausübung des Wahlrechtes durch Stell vertreter in der Gemeinde-Wahlordnung enthaltenen

in dringenden Fällen gegen nach träglich einzuholende Genehmigung des Landtages, der Landesausschuß. Zuschläge, welche 500 Procent der direkten Steuern oder 50 Procent der Verzehrungssteuer übersteigen, können nur Kraft eines LandeSgesetzes stattfinden. Z. 73. Durch Beschluß des Gemeinde-Ausschusses können sür Gemeinde-Erfordernisse Dienste (Hand- und Zugdienste) gefordert werden. Die Dienste sind in Geld abzuschätzen; die Verthei- kung geschieht mit Beobachtung der Vorschriften

der HL- 72—75 nach dem Maßstabe der direkten Steuern. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter geleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeinde kasse bezahlt werden. Wenn der nach der Abschätzuug sich ergebende Werth der Dienste entweder für sich allein oder im Vereine mit den gleichzeitig beschlossenen Zuschlägen zu den direkten Steuern jenes Percent dieser Steuern über« steigt, welches der Ausschuß ohne höhere Genehmigung bewilligen kann, so haben die Vorschriften des §. 77 zur Anwendung zu kommen

. In Nothfällen, wo ein schleuniges gemeinschaftliches Zusammenwirken Aller erforderlich ist, sind alle taug lichen Personen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. L. 79. Zur Einführung neuer Auflagen und Ab gaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den direkten Stenern oder der Verzehrnngsstener nicht ge hören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art, ist ein Landesgesetz erforder lich. (Art. XV des Gesetzes vom 5. März 1L62

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 30.10.1868
Physical description: 6
Theil. Dcstcrreich. Innsbruck» 5. Okt. (25. LandtagSsitzung.) (Fortsetzung.) Statthalter Freiherr v. Lasser fortfahrend: Noch an andern Stellen dieses allgemeinen Ge meinde-GefetzeS vom Jahre 1862 kommt das Wort „Gemeinde-Mitglied' vor; so ist es im Artikel 1(1 am Schlüsse zu lesen, und sehr bedeutsam in der Schlnß- ^liniza, des Artikel 15, welcher sagt: „Die Art, in welcher, und das Maß, nach welchem die einzelnen Gemeinde-Mitglieder zu den Auslagen der Ge meinde konkurriren sollen, bestimmt

die Gemeinde in nerhalb der durch das Landesgesetz festzusetzenden Grän zen.' Ich könnte aus diesem Satze soweit gehen zu folgern, daß diejenigen, welche nicht als Gemeinde- Mitglieder erklärt werden, gar nicht zu den Gemeinde- Umlagen herbeigezogen werden könnten, und das ist eine Konsequenz, die gewiß den Gemeinden weniger angenehm ist, als die Verweigerung des bloßen Wortes „Mitglied' für diejenigen, welche eben „mitthun' für die Gemeinde, mitleisten für die Gemeinde und mit wählen für die Gemeinde

. (Rufe links: Sehr wahr.) Es geht daher meines ErachtcnS nicht an, daß man einzelne Wörter aus ihrem Zusammenhange reiße, ^ um heraus zu interpretiren aus dem Gemeindegesetze sür die Landgemeinden von Tirol oder aus dem Ge meinde-Statute für irgend eine Stadt des Landes, was der allgemeine gesetzliche Begriff des Gemeinde- l Mitgliedes sei und was dieser Begriff in der LandtagS- Wahlordnung bedeute. Der gesetzliche Begriff der Gemeinkemitgliedschaft steht ein- für allemal fest

, und was auch in dieser Beziehung durch Weglassen oder Aufnahme des Wortes „Gemeindemitglied' in der heu tigen Regierungsvorlage beschlossen werden soll, ändert durchaus nicht diesen allgemeinen gesetzlichen Begriff des Wortes „Gemeindemitglied.' Nun frage ich, was steht für Tirol, abgesehen von der LandtagS-Wahlordnnng und den von mir citirten Bestimmungen des allgemeinen Gemeindegesetzes, — was steht praktisck im Wege, daß man denjenigen, denen man das Wahlrecht in der Gemeinde geben will, nicht auch das Wort „Mitglied

' auf die Stirne schrei ben will? Man kann nicht fagen,.-sie fSllen damit der Gemeinde zur Last, denn daS, wäS.man^ir Last fallen der Gemeinde nennt, ist von der Gemeindeangehörig keit bedingt; und es prätendirt weder das Staats grundgesetz, noch die jetzige Regierungsvorlage, daß Sie den Gemeindegenossen auch die Angehörigkeit er theilen. DaS zweite Hauptrecht ist eben das Wahl recht in der Gemeinde, und um das allein handelt eS sich. Man sagt aber weiter, wenn man die Gemeinde- Genossen nebst der Zugeftehung

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Innzeitung
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Page 2 of 4
Date: 21.12.1865
Physical description: 4
Beim §. 70 wäre der eingeklammerte Beisatz (Normale vom 10. November 1630) wegzulassen. Die Paragrafe der Regierungsvorlage, um welche sich der Streit dreht, sind folgende: Zwei tes Haupt stück. Von den Personen in der Ge- meillde. 7. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindemitglieder; 2. Auswärtige (Fremde). Gemeindemitglieder sind jene, welche a) die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes dermalen schon besitzen; d) das Eigenthum unbeweglicher Güter von einem Gemein- demitgliede

in auf- oder absteigender Lerwandtschaftslinie erwerben; e) von der Gemeinde als Gemeindemitglieder aufgenommen werden; ä) in der Gemeinde heimatsberechtigt (Gcmeindeangehörige) sind. Alle übrigen Personen in der Gemeinde »verden Auswär tige (Fremde) genannt. 8- 10. Die Gemcindemitglieder und unter den Auswär tigen diejenigen, welche Besitzer oder lebenslängliche Nutz nießer einer innerhalb der Gemeindemarkung gelegenen un beweglichen versteuerten Sache sind, oder welche von einem in der Gemeinde selbständig

betriebenen Gewerbe oder Er werbe eine direkte Steuer entrichten nehmen nach den Be stimmungen dieses Gesetzes an den Rechten und Bortheilen, wie au den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil. Die Gemeindeangehörigen haben überdieß den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. Den Bürgern bleibt der Anspruch auf die für sie beson ders bestehenden Stiftungen und Anstalten vorbehalten. Die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder haben als solche die Rechte der Gemeiudemitglieder

, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. §. 11. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatsbercchtigung ausweisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erfor. derlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lauge dieselben mir ihren An gehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Wer sich in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert

erachtet, kann sich um Abhilfe an die politische Bezirksbehörde wenden. 8- 33. Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört ferner: 1. Die Wahl der Vorstehung; 2. Die Verleihung des Heimat- und Bürgerrechtes, die Aufnahme als Gemeindemitglied, sowie die Ernennung von Ehrenbürgern und Ehrenmitgliedern; 3. die Ausübung des VerleihungSrechteS von Stiftungen. Das kirchliche Patronats- oder Präsentationsrecht übt der Ausschuß nur dann aus, wenn dasselbe nicht der ganzen Gemeinde, sondern vermöge Stiftung

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 25.09.1866
Physical description: 6
. Im Bezirke Innsbruck an die Gemeinde - Wald- ausseher: Scbarl Josef in Mutters, Rainer Josef in VölS und Spigel Josef in AxamS. Im Bezirke Im st an Stubmayr Josef Ant., Bür germeister in Jmst; an die Gemeinde-Waldaufseher: Hackl Anton in JerzenS, Ursin Michl in Tarrenz, Schüler Wendelin in Arzl und Erhart Franz in Jmst. Im Bezirke Landeck an die Gemeinde - Waldauf- seher: Bock Markus in PerfuchSberg und Schwarz Sebastian in Fließ. Jni Bezirke Mieders an die Gemeinde- Wäldauf- scher: Leitgeb Johann

in TelfeS, Spörr Math, in Mieders und Neinisch Joh. in Ellbögcn. Im Bezirke Neutte an den Genieinde-Waldaufseher Michle Joh. in Höfen und an das Bezirksamt Reutte zur Anschaffung von Geschenken für die bei Forstkul- turen verwendeten Knaben. Im Bezirke Silz an daS Bezirksamt Silz zur Anschauung von Geschenken für die bei Forstkulturen sich fleißig bewiesenen Knaben; an die Gemeinde-Wald- aufseher: schöpf Franz in Langenfeld und Klotz Ant. in Oetz; an den Schullehrer in Dorf Gemeinde Lan genfeld

. Im Bezirke Telfs an Kranebitter Joh., gewesener Gemeindevorsteher in Pettnau, und an den Gemeinde- Waldausseher Reich Jgnaz in Jnzing. Im Bezirke Zell an die Gemeinde - Waldaufseher Daum Simon in Namsau und Holzmcister Josef in Tux. Im Bezirke Bruneck an die Gemeinde-Waldauf seher : Hofer Josef in Kiens und Jerenberger Bartl. in Pfalzen. Im Bezirke Enneberg an das Bezirksamt Enne- berg zur Anschaffung von Geschenken für Schulkinder; an die Gemeinde-Waldaufseher: Ninz Josef in Abtei und Call Johann

in Wangen. Im Bezirke Kältern an die Gemeinden: Tramin und Kurtinig Im Bezirke Lana an die Gemeinde Marling; an die Gemeinde-Waldaufseher: Leimer Josef in TfchermS, Arquin Math, in Niedcrlaua und Pickler Nikolaus in Jnnernlten. Im Bezirksamt Sillian an die Gemeinde-Wald anfseher : Führhapter Josef in Außervillgrateu, Tschurt- schenthaler Josef in Sexten und Felder Johann in Panzendorf. Im Bezirke Täufers an die Gemeinden Sand und Brettau; an den Gemeinde-Waldaufseher Hoppichler Thomas. Im Bezirke Trient

an die Gemeinde-Waldaufseher: Tomauini Ant. von Vigolo und Fracalossi Ant. von Vattaro. Im Bezirke Borgo an die Gemeinden: Borgo, Novaledo und Noncegno. Im Bezirke Cavalese an die Schullehrer-. Giaco- melli Nicolü und Guadagnini Gabriele in Predazzo; an die Gemeinde-Waldaufseher: Bosin Anton in Pre dazzo , Webber Anton in Molina, Giacomuzzi. Mart. in Varena und Vaja Anton in. Cavalese. Im Bezirke Civezzano an die Gemeinde- Wald aufseher: Fronza Leonardo in, Civezzano und Steneck Anton in Fornace. Im Bezirke

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Tiroler Stimmen
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Page 6 of 6
Date: 26.03.1864
Physical description: 6
und der Witwen und Waisen- lieb ertrag vom IX. Verzeichnisse 2326 fl. 44% kr. Von der Gemeinde Zirl als Nachtrag 5 fl.; vom Pfarramte Stacks durch den hochw. Hrn. Pfarrvikar Meinrad Attlmapr als Ergebniß 'einer Sammlung 30 fl. 60 kr.; von der Ge meinde Meransen dnrch den hochw. Hrn. Karaten I. Stainer 3-fl.; von der Gemeinde Neustift in Stubai durch den hochw. Hru. Pfarrer I. Raggl 20 fl.; von der Gemeinde Biechelbach dnrch ven hochw. Hrn. Pfarrer I. Alber 6 fl. 40 kr.; von der Gemeinde Rodeueck

durch den hochw. Hrn. Pfarrer Karl Blitzburg 4 fl. ; von der Gemeinde Telfes bei Sterzing durch deu hochw. .Hrn. Lokalkaplan Josef Kerber 7 fl. ; von der .Gemeinde Jenesten durch den hochw. Hrn. Pfarrer P. A. Reiman IO fl.; von der Gemeinde Bieberwier durch den hochw. Hrn. Provisor Josef Sturm 2 fl. ; von der Gemeinde Leifers durch den hochw. Hru. Kuraten Franz Lanzer 9 fl. B.-R. und 1 Stück Zwanziger, zusammen 9 fl. 35 kr.; von der Gemeinde Unterleutasch durch den hochw. Hrn. Lokalkaplau Franz Per- thaler

4 fl. 20 kr. B.-N. und 1 fl. 36 kr. Silber, zusammen 5 fl. 56 kr.; von der Gemeinde Straß durch den hochw. Hrn. Kuraten Karl Hosp 12 fl. 60 kr.; von der Gemeinde Noppen durch den hochw. Hrn. Kuraten Peter Gaßler 3 fl. 50 kr.; von der Gemeinde Außerpfitsch durch deu hochw. Hrn. Kuraten Josef Lechner 12 fl.; von der Gemeinde Schlanders durch den hochw. Hrn. Kuraten Josef Lechner 12 fl.; von der Gemeinde Schlanders durch den hochw. Hrn. Pfarrer Leiter 27 fl. 20 kr. B.-R. und die Hälfte eures 5 Frank-Stückes per 1 fl. zusammen

28 fl. 20 kr.; von einigen Mitgliedern der Gemeinde Mauls durch den hochw. Hru. Kuraten Johann Hinterwalder 6 fl. IO kr.; von der Gemeinde Lavant durch den hochw. Hrn. Ignaz Obersteiner 5 fl.; von der Gemeinde StanS im Unter- innthale durch deu hochw. Hrn. Kuraten P. Bruno Rainer 14 fl.; von der Gemeinde Pomp durch den hochw. Hru. Pfarrer Josef Winkler 11 fl.; vou der Gemeinde Trafoi durch den hochw. Hrn. Bcnefiziaten Johann Giamaro 4 fl. 40 kr. mit dem Motto: Gott möge sich der Armen erbarmen, und die Herzen der Menschen

zum Mitleiden noch ferner bewegen; von der Gemeinde Lüsen durch den hochw. Hrn. Pfarrer Josef Hjiber 13 fl.; von Sr. Hochwürden Hrn. Johann Mathoy, Dekan in Zacks, und zwar 5 fl. vor» Ihm selbst, 25 fl. von der Gemeinde ZamS und 5 fl. 50 kr. vou der Gemeinde Strengen, zusammen*) 35 fl. 50 kr.; von deu Gemeinde» Mutter» und Rätters durch den hochw. Hrn. Pfarrer Ferdinand Hölzl 9 fl.; von der Gemeinde und deu Schulkindern in Hä- geran durch den hochw. Hrn. Erpositus Josef Saurer 5 fl. 60 kr.; von der Gemeinde

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 8
Date: 29.04.1864
Physical description: 8
Militärbeamte, insoserne diese Personen »n den Stand eines Truppcnkvrpers nicht gehören, e Doktoren, welche ihren akademischen Grad an ' einer inländischen Universität erhalten haben, k. Die Vorsteher und Oberlehrer der in der Ge meinde befindlichen Volksschulen, und die an k»5s>?rn, Lehranstalten in der Gemeinde angestell ten Direktoren, Professoren und Lehrer. Obige Bestimmungen bezüglich der Wahlberech tigung der Gcmeindebürgcr und Genosse», gelten auch von inländischen Korporationen

, Vereinen, Stiftungen und Anstalten, wenn sie Gcmcinde bürger oder Gcmeindegcnossen sind. 8. 12. Zum Behufe der Wahl des Gemeindeaus- schusseö ist vom Gemeindevorsteher ein genaues Ver zeichnis, aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder in der Art anzufertigen, daß zu obcrst die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann die im 8. 1, Punkt 4 be zeichneten Gemeinde-Angehörigen, uuter Angabe ihrer allfälligen in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahres- schuldigkeit an direkten Steuern, hierauf die übrigen

wahlberechtigten Gemeindemitglieder nach der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde vorge schriebenen JahreSschuldigkeit an direkten Steuern in absteigender Ordnung gereiht, angesetzt, und neben dem Namen die bezüglichen Steuerbeträge ersichtlich gemacht werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Stcuerschuldigkcit vor, so ist der an Jahren ältere dem jüngeren vorzusetzen. Am Schlüsse deö Verzeichnisses ist die Summe aller Steuer-JahreS- Schuldigkeiten zu ziehen

. 8. 14. In den ersten 'Wahlkörper gehören die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, und von den nach 8. 1, sud 4, wahlberechtigten Gemeinde-Angehörigen: a. Die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen. Ii. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche FondS- beainte, welche sich in den 9 ersten Diätenklassen befinden. O. Offiziere und Militärpartheien mit Offizierstitel vom Hauptmann und Rittmeister auswäris, welche sich im definitiven Ruhestände befinden, oder mit Beibehaltung des Militär-CharakterS quittirt

haben. lZ. Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben, v. Die Vorsteher der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen, und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Direktoren, Profes soren und Lehrer. Die übrigen nach 8. 1, sud 4, wahlberechtigten Gemeinde-Angehörigen sind in den zweiten Wahl körper aufzunehmen. 8. 15. Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenig stens zweimal soviel Wahlberechtigten besteht, als der selbe Ausschuß- und Ersatzmänner

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 29.10.1868
Physical description: 6
: I „Die Gemeinde - Gesetzgebung gehört vor den Land? tag'. — folglich könne auch der tirolische Landtag mit der Regierungsvorlage machen was er will. Ich will den ersten Satz zugeben, kann jedoch den zweiten in dieser Tragweite nicht für berechtigt erklären; denn das selbe Gesetz, welches den Wirkungskreis des ReichS- ratheS und Landtages festsetzt ,. sagt ausdrücklich im Z. 11 lit. in.: „Zum Wirkungskreis des NeichSratheS gehören die zur Durchführung der StaatSgrundgesetze über die allgemeinen Rechte

, daß Tirol mit einem blauen Auge weg kommt. Es wird sich scheinbar nicht gegen den Artikel 4 zweite ^1inc>a des Staats- grundgesetzeS gesträubt, sondern nur dagegen, daß man das Wort „Mitglied' darin aufnehme. DaS war bis- her der Gegenstand der Diskussion in, ich weiß nicht wie vielen, Sitzungen des Gemeinde-Ausschusses, wel chen ich der Mehrzahl nach beigewohnt habe; diese Frage ist von den verschiedensten Standpunkten aus aus 'S Eindringlichste beleuchtet worden, und eS ist mir gelungen die übrigen

Mitglieder des Gemeinde-Comi- tä's zu überzeugen, daß man damit nicht über die StaatSgrundgesetze hinausgehe, und daß die Benen nung „Gemeinde-Mitglied' eine Sache ist, die mit der Zugebung deS Wahlrechtes in der Gemeinde sich von selbst verstehe. Man sagt, wenn man das Wort „Mit glieder' aufnehme, so folge daraus, daß sie auch wahl berechtigt werden für den Landtag. Ich gebe das zu; allein dagegen müßte ich protesti- ren, daß, wenn man daS Wahlrecht in der Gemeinde zugibt, und den Wahlberechtigten

in der Gemeinde daS Wort „Mitglied' nicht mitgibt, daß daraus folge, daß wegen des Mangels dieser Benennung derjenige, wel cher berechtigt ist in der Gemeinde zu wählen, nicht wahlberechtigt sei für den Landtag. DaS ist ganz und gar irrig. Die LandtagS-Wahlordnung erkennt aller dings das Wahlrecht für den Landtag den „Gemeinde- Mitgliedern' zu, welche gewissen Gruppen von Wahl berechtigten in der Gemeinde angehören. Allein den Begriff für das, was die LandtagS-Wahlordnung „Mitglied' nennt

, können Sie nicht ableiten aus der jeweiligen veränderlichen Terminologie, welche irgend ein städtisches Statut oder Landgemeinde - Gesetz für irgend ein Land ausspricht. Der Begriff von „Mit gliedschaft', insoweit er daS Wahlrecht für den Land tag festsetzt, muß abgeleitet werden aus dem Begriffe, den damals die Gesetzgebung mit dem Worte „Ge meinde-Mitglied' verbunden hat, und damals War die Gesetzgebung folgende: Das allgemeine Gemeinde-Gesetz vom Jahre 1859 hat gesagt: „In der Gemeinde unterscheidet man 1. Gemeinde

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 19.05.1864
Physical description: 6
. I. Gemeinde-Ordnung fiir dns Lmid Vor arlberg. (Fortsetzung.) Drittes Hauptstüik. Von der Gemeindevertretung. 8. 12. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten Äurch einen Gemeindeausschuß und einen Gemeindevor stand vertreten. (Art.VIll deS Gesetzes vom S.März 1362.) 8. 13. Der Gemeindeausschuß besteht in Gemeinden von weniger als 100 wahlberechtigten Gemeindemitglie- dern auS 9 oder 3 Mitgliedern, je nachdem 3 oder 2 Wahlkörper gebildet werden, in Gemeinden mit 100— 300 wahlberechtigten

Gemeindemitgliedern auS 12, 301- 600 „ .. „ 13. L01-—1000 „ „ 2-1, und mehr als 1000 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus 30 Mitgliedern. Bei jenen Gemeinden, welche bisher eine größere Zahl von Ausschußmitgliedern hatten, als es nach der Klassifikation dieses ParagrapheS auf sie treffen würde, kann, wenn die Majorität der Wahlberechtigten sich dafür auSspricht, die bisher bestandene Anzahl der AuS- schußmänner beibehalten werden. 8. 14. In jever Gemeinde haben zur Vertretung verhinderter oder abgängiger

Ausschußmitglieder Ersatz männer zu bestehen, deren Zahl die Hälfte der Zahl der Ausschußmitglieder zu betragen hat. Ist diese Zahl der Ersatzmänner durch die Z^hl der Wahlkörper nicht theilbar, so muß dieselbe auf die nächste hievurch theilbare Zahl erhöht werden. 8- 15. Der Gemeindevorstand besteht aus dem Ge meindevorsteher (Bürgermeister) und auS mindestens zwei Gemeinderäihen. Wo eS die Geschäfte und Verhältnisse nothwendig machen, kann-der Ausschuß die Zahl der Gemeinde räthe entsprechend erhöhen. Es darf

jedoch diese Zahl den dritten Theil der Ausschußmitglieder nicht über schreiten. §. 16. Die Mitglieder des GemeindevörstandeS ge hören auch dem Ausschüsse an, unt> eS ist deren An zahl in jener der Ausschußmitglieder begriffen. 8. 17. Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und I die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren enthält die Gemeinde-Wahlordnung. s. 13. Der GemeindeauSschuß wählt

aus seiner Mitte den Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe. Die Gemeinde-Wahlordnung enthält hierüber die näheren Bestimmungen. Die Gemeinderäthe werden nach der Zahl der Stim men, mit welchen sie gewählt wurden, gereibt. Bei Stimmengleichheit cntscheivet daS LoS über den Vorzug in der Reihenfolge. In dieser Reihenfolge haben sie den Gemeindevorsteher in Fällen der Verhin derung zu vertreten. 8. 19. JedeS wählbare und ordnungsmäßig gewählte Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Aus schuß

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Innzeitung
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Page 1 of 4
Date: 28.04.1864
Physical description: 4
des Ausschusses, Abg. Sartori, verliest den Bericht, dem wir Folgendes entnehmen: Sechs Stimmen erklärten sich mit unerheblichen Modifikationen für den in der Regierungsvorlage auf gestellten Grundsatz, daß die Gemeindegenossen, d. i. jene Personen, welche ohne heimatberechtigt zu sein, in der Gemeinde für Grundbesitz, Gewerbe oder Erwerb, eine direkte Steuer entrichten, zu den Gemeindemit gliedern gehören. Vier Stimmen hingegen wollen die Eigenschaft und die Rechte von Gemeindemitgliedern

nur jenen Ge meindegenossen zugestehen, welche schon dermal Ge meindemitglieder sind, und welche in Zukunft von Ver wandten in auf- und absteigender Linie einen Grund besitz erwerben, und schließen somit alle Grundbesitzer, welche das Eigenthum auf andere Art erlangen, sowie alle jene, welche Erwerb-und Einkommensteuer zahlen, von der Klasse der Gemeindemitglieder aus, wenn sie nicht als solche freiwillig von der Gemeinde aufgenom men werden. Die Majorität glaubte dieser ungerechten Beschrän kung entschieden

entgegentreten und das Prinzip, wel ches in der Regierungsvorlage Ausdruck fand, aufrecht erhalten zu müssen. Nach dem Minoritätsvotum werden den Gemeinde- genossen alle Lasten und Pflichten der Gemeindemit glieder auferlegt; von den vorzüglichen Rechten der selben aber werden sie ausgeschlossen. Diese Ausschließung ist um so mehr unzulässig, weil von der Wahlberechtigung in der Gemeinde auch das aktive und passive Wahlrecht zum Landtage und indirekt zum ReichsratA abhängt. Dieses, als das höchste

und heiligste politische Recht, muß für alle Staatsbürger gleich sein und überall auf gleicher Basis beruhen; es darf daher nicht von der Willkür der Ge meinde abhängig gemacht werden. Es referirt nun Abg. v. Z a l l i n g e r Namens der Minorität des Ausschusses. Die Minorität schließt die Grmeindegenossen von der Mitgliedschaft der Ge- meinde aus und ist der Ansicht, daß die Genossen erst dann Mitglieder der Gemeinde werden sollen, wenn sie die Gemeinde ausdrücklich aufnimmt. Um bestehende Rechte

nicht zu kränken, wurde an der Spitze des §. 7, welcher von Gemeindemitgliedern spricht, unter 1 der Grundsatz ausgesprochen: Alle Jene sind Gemeindemitglieder, welche dermalen, bis dieses neue Gesetz in Wirksamkeit tritt, diese Eigen schaft schon besitzen. Ferner wurde der Grundsatz festgehalten, daß jene, welche in auf- oder absteigender Verwandtschaftslinie Realitäten eines Gemeindemitgliedes erwerben, schon ip 80 facto Gemeindemitglieder werden. Es ist dieses eine Erweiterung des §. 9 des Gemeinde-Gesetzes

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 26.10.1868
Physical description: 8
«) österreichische Staatsbürger sind, in der Gemeinde- ihren ständigen Wohnsitz haben, und seit wenigstens einem Jahre von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige (Fremde) genannt. Z». 2. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kund machung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wablerneuerung hat deshalb nicht stattzufinden. Die Textirung des Ausschusses ist mit jener der Regierungsvorlage fast

wörtlich übereinstimmend. Der Berichterstatter Dr. Onestinghel begründet den Antrag wie folgt: Nach der Gemeinde-Ordnung für Tirol vom V.Jänner 1866 hatten die sogenannten Gemeindegenossen, nämlich diejenigen, welche von ih rem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer ent richten, weder das aktive, noch das passive Wahlrecht in der Gemeinde. Das StaatSgrnndgesetz vom 21. Dezeniber 1867 bestimmt aber im Z. 4, daß allen Staatsbürgern, welche in der Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze

, Erwerbe oder Einkom men Steuer entrichten, das aktive und passive Wahl recht zur Gemeinde-Vertretung unter denselben Be dingungen gebühre, wie den Gemeinde - Angehörigen. Um dieses Staatsgrundgesetz durchzuführen, hat die hohe Regierung in der ersten Sitzung dieser Session des hohen Landtages eine Regierungs-Vorlage einge bracht, um den Z. 7 der Gemeinde -'Ordnung abzuän dern, und hat in dieser Vorlage begehrt, daß diese Gemeinde-Genossen als Gemeinde - Mitglieder erklärt werden. Der Gemeinde-Ausschuß

stellte sich vor allem die Frage, ob den Gemeinde-Genossen das aktive und passive Wahlrecht zuzugestehen sei und einigte sich da hin^ den Gemeinde-Genossen in Gemäßheit des Staats- grundgesetzeS das aktive und passive Wahlrecht ein zuräumen. Die weitere Frage war die, ob man sie auch gleich zeitig als Gemeinde-Mitglieder erklären soll? In Erwägung, daß nach 8- 10 der Gemeinde-Ord nung die Gemeinde - Genossen, mit Ausnahme des HeimatSrechteS, ohnehin auch die Rechte der Gemeinde- Mitglieder

haben, — in der ferneren Erwägung, daß man ihnen das aktive und passive Wahlrecht im Sinne des StaatSgrnndgesetzeS zugestehen wollte, — in der ferneren Erwägung, daß nach den allgemeinen Grund zügen vom 5. März 1362 ß. 9 erklärt wird, daß, um das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde aus zuüben, Jemand Gemeinde-Mitglied sein muß,— nahm der Gemeinde - Ausschuß keinen Anstand, die Gemeinde-Genossen auch als Gemeinde-Mitglieder an zuerkennen, und glaubte dies um so mehr thun zn kön nen, als sie dadurch

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 16.10.1861
Physical description: 6
. Heut ist der Kriegszustand im Königreich Polen proklamirt worden. Die öffent lichen Plätze werden mit Militärzelten bedeckt. Natio naltrachten undTraucrabzeichen sind verboten. (A.Z.) Einige Beiträge zu den wichtigsten Bestimmungen einer Gemeinde-Ordnung, mit besonderer Nücksicht lins das Gcliicindcgcset; vom Jahre ZL^9. Der Z. 1 dieser Gemeinde-Ordnung ist keine Be griffsbestimmung, denn er definirt die Gemeinde mit Gemeinde, ohne die Definition einer Katastral-Ge- meinde zu geben

. Die Katastriruug bestimmt «ur den Komplex der zu einer Gemeinde gehörigen Grnndbesitznngrn. Eine Gemeinde ist aber eine Vereinigung von Personen, und der Grundbesitz zur Erwerbung des Gemeinde- bürgerrechtes nicht unerläßlich. Zur richtigen Beurtheilung des Wesens einer Ge meinde, ihres Verhältnisses zum Staate und zn andern Gemeinden, und der Rechte und Pflichten der Ge- meindeglieder gegen die Gemeinde und unter sich führt nur eine richtige Begriffsbestimmung. Die Definition einer Gemeinde dürfte folgende

sein: „Eine Gemeinde ist die im Staate anerkannte poli tische Vereinbarung jener Individuen, welche ver flöge ihres Besitzes oder Erwerbes, ihres bleibenden „Wohnsitzes oder ihrer besondern Aufnahme iu diesen „politischen Verband, zufolge der diesfalls bestehenden „Gesetze, als Mitglieder dieser Vereinbarnng erklärt ..sind.' Die Gemeinde muß vom Staate als solche aner kannt sein, weil sie sonst mit ihm nicht in die, ans dem Zwecke dieser politischen Vereinigung fließende, Wechselwirkung des Schutzes nnd

der Mitwirkung zum großen Staatszwecke tritt, und weil sie ohne diese Anerkennung eine >bloße Privatgesellschaft wäre, die nur in soserne Rechte nnd Pflichten hätte, als sie solche eingegangen hat,, welche Rechte und Pflichten dann selbstverständlich auch nur privatrechtlicher Natnr wären. Durch die Anerkennung der Gemeinde als politischen Körper, als ein Theilkörper des ganzen Staatskörpers erlangt ihr Bestand die Natur der Oessentlichkeit. Ihr Verhältniß zum Staate und zu den Mitgliedern

ist ein öffentliches, ihre wechsrlseiti« gen Rechte und Pflichten, welche aus dem doppelten Verhältnisse znm Staate und zn ihren Mitgliedern fließen, sind öffentliches Recht. Die Mitglieder müssen ferners als solche erklärt sein, nm die Gränzen zwischen dem öffentlichen und Privatrechte ziehen zu können; denn ein und derselbe Rechtsanspruch kann in einem Falle in die Sphäre des öffentlichen Rechtes, in einem andern aber in jene des Privatrechtes fallen. Man nehme z. B. an, eine Gemeinde habe sich in zwei besondere

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 26
Date: 23.12.1865
Physical description: 26
, die Gemeinde- Ordnung und Gemeinde^Wahlordnung betreffend, anzunehmen, und hiebei nur Folgendes ab zuändern : I. sä Gemeindeordnung. Beim §. 70 wäre der eingeklammerte Beisatz (Normale vom 10. Nov. 1830) wegzulassen. II. aä Gemeinde-Wahlordnung. Der §. 14 hätte folgendermaßen zu lauten: „In den ersten Wahlkörper gehören die Ehrenbürger und Ehren mitglieder und von den nach H. 1 und 2 wahlberech tigten Gemeinde-Angehörigen s>) die in der Ortsseel sorge bleibend verwendeten Geistlichen, b) Hof-, Staats

-, Militär-, Landes - und öffentliche Fondsbeamte, welche sich in den 9 ersten Diätenklassen befinden, o) Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel vom Hauptmann und Rittmeister aufwärts, welche sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittirt haben, ä) Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben, e) die Vorsteher der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde

angestellten Direktoren, Professoren und Lehrer. Die übrigen nach Z. 1 sud 2 wahlberechtigten Gemeinde-Angehörigen sind in den zweiten Wahlkörper anzunehmen.' Ja Folge dieser Aenderung des Z. 14 hätte dann der Z. 15 zu lauten: „Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenigstens zweimal so viel Wahlberechtigten be steht , Äs derselbe Ausschuß - und Ersatzmänner zu wählen hat, so ist dieser Wahlkörper aus den im Ver zeichnisse (§. 12) nächstfolgenden Besteuerten bis auf diese Zahl zu ergänzen. Die Steuerquote

aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme abgezogen und derRest in zwei gleiche Theile getheilt. Jene Wahlberechtigten, welche die erste Hälfte dieses Restes entrichten, bilden nebst den am Schlüsse des vorigenIaragraphes erwähnten Gemeinde-Angehörigen den zweiten, die übrig n den dritten Wahlkörper. Hiebei findet auch die Schlußbestimmung des §. 13 ihre An wendung. Werden nur zwei Wahlkörper gebildet, so gehören alle nach der Ergänzung des ersten Wahl

körpers erübrigenden Wahlberechtigten zum zweiten Wahlkörper.' Anträge der Minorität. II. Hauptstück. Von den Gemeinde-Mitgliedern. H. 7. In der. Orts gemeinde unterscheidet mau: I. Gemeinde-Mitglieder, II. Auswärtige (Fremde). Die Gemeinde-Mitglieder theilen sich in 1. Gemeinde-Angehörige, 2. Gemeinde- Genossen. Gemeinde Angebörige sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimatsberechtiget sind. Ge meinde-Genossen sind jene, welche ohne das Heimats recht zu haben: ») Besitzer oder lebenslängliche

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Tiroler Stimmen
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Page 2 of 4
Date: 29.04.1864
Physical description: 4
430 §. 7 nach der Fassung der Majorität des Ausschusses: „In der Ortsgemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindemitglieder, II. Auswärtige oder Fremde. Die Gemeindemitglieder theilen sich in: 1. Gemeinde-Angehörige, 2. Gemeinde-Bürger, 3. Gemeinde-Genoffen. Gemeinde-An gehörige sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimat berechtigt sind. Gemeinde-Bürger sind jene, welche dermal das Gemeinde-Bürgerrecht in der Gemeinde besitzen, oder welchen dasselbe in der Folge von der Gemeinde verliehen

wird. Gemeinde-Genoffen sind jene, welche ohne das Hei mat- oder Bürgerrecht zu haben: a. Besitzer oder lebens längliche Nutznießer einer innerhalb der Gemeinde-Markung gelegenen unbeweglichen versteuerten Sache find; b. von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Er werbe eine direkte Steuer entrichten und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Inländische Korporatio nen, Vereine, Stiftungen und Anstalten, welche, ohne das Gemeinde-Bürgerrecht zu haben, für ihren Grundbesitz

oder für ihr Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten, sind den Gemeinde-Genoffen gleich zuhalten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige oder Fremde genannt." Nach diesem Antrags haben die Gemeinde-Genoffen das volle Wahl- und Wähl- barkeitsrecht. Der Antrag der Majorität zum §. 1 der Wahl ordnung räumte jedoch dieses, abweichend von der Regie rungsvorlage, nur denjenigen Gemeinde-Gcnoffen ein, welche eine den zwei ersten Wahlkörpern entsprechende Steuer be zahlen

und als Realitätenbesitzer 1 Jahr den Besitz gehabt, als Gewerbetreibende aber 2 Jahre ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben. §. 7. Nach der Fassung der Minorität des Ausschusses: „In der Gemeinde unterscheidet man a. Ge meindeglieder, b. Gemeindegenossen, e. Auswärtige (Fremde). Gemeindeglieder sind jene, welche: 1) Die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes dermalen schon besitzen. 2) Das Eigen thum unbeweglicher Güter von einem Gemeinvemitgliede in auf- oder absteigender Verwandtschaftslinie erwerben

. 3) Von der Gemeinde als Gemeindemitglieder aufgenommen wurden. 4) In der Gemeinde heimatsbercchtigt (Gemeinde angehörige) find. Gemeindegenossen sind jene: a. welche ohne Gemeindemitglied zu sein, außer dem Falle des §. 7, Absatz 2, Besitzer oder lebenslängliche Nußnießer einer in nerhalb der Gemeindemarkung gelegenen unbeweglichen ver-' steuerten Sache sind. b. welche von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten und in der Gemeinde ihren ordentlichen

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 12
Date: 30.04.1864
Physical description: 12
die Sanction erhalten werten, nährend dieS bei dem Voium der Minorität nie und nimmer der Fall sein werde. Er verstehe nicht, warum man sich gerade so sehr an das Gemeindegesetz von ^849 klammere; alle übrigen Kronländer hätten gerade gegen §. 7. der neuen Gemeindeordnung gar keinen Widerspruch er hoben. Der Regierung sei es unmöglich nachzugeben, weil Minister v. Lasser gerade im Sinne der Gemeinde- Autonomie daS Prnzip des §. 7 in dieser Fassung durchsetzte. Die Regierung sei also biS an die Grenze

deS Möglichen gegangen. Die Gemeinde-Genossen hätten in allen Ländern deS engern Reichsraths gleiche Rechte; wenn nun ein Tiroler in Salzburg sich an kaufe. erfreue er sich aller Rechte der Gemeindeglieder. umgekehrt aber wäre der Salzburger in Tirol mund- todt. Durch die ungünstige Lage der Gemeindegenossen nach dem Minoriläts-Votum würbe Grund und Boden entwerthet. Was dann von den Gemeinden zu er warten stehe, beweise ein in neuester Zeit der Stat:- halterei bekannt gewordener Beschluß einer tirolischen

Gemeinde, von nun an gar kein neues Mitglied mehr in die Gemeinde aufzunehmen. (Große Heiterkeit ) Tie Regierung gebe nach, wo sie nur immer könne, z. B. sogar in Betreff der AusweiSbarkeit der Ge meindegenossen, was doch sicher eine bedeutende Con cession sei, andere weniger bedeutende nicht gerechnet. Man werfe der Regierung vor. sie habe dem Lande Tirol bloß eine Chablone vorgelegt, der es sich uoleus vvleus anzubequemen habe. DaS Gemeinde-Grund gesetz vom L. März t862 sei aber keine Cbablone

, sondern ein verfassungsmäßiges NeichSgesetz. Wenn jetzt die Minorität des Ausschusse« im Landtage die Majorität erlange, so würde diese Partei die Schuld tragen, daß dem Lande die längst erwünschte Autonomie der Gemeinde vorenthalten bleibe. Nachdem Se. Durchlaucht geendet, spricht Dr. Haßlwantcr für die MmoritätSanträge. Er unterschei det die lachlichrn Rechte der Gemeindeglieder von den persönlichen; die ersteren würden den Gei»eindege> nossen in ganz gleichem Grade wie den Mitgliedern gewährt, die letztern

der prinzipielle Standpunkt der einen und der andern Partei blieb doch immer ein wesent lich ve-schieVener. Sechs Stimmen erklärten sich mit unerheblichen Modifikationen für den in der Regie rungsvorlage aufgestelllen Grundsatz, daß die Ge meindegenossen. d. i. jene Personen, welche obne hei- matberechtigt zu sein, in der Gemeinde für Grund besitz. Gewerbe oder Erwerb, eine di-ekte Steuer ent- richien. zu den Gemeindegliedern gehören. Vier Stim- men hingegen wollen die Eigenschaft und die Rechte

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 02.05.1864
Physical description: 8
Wesen nach, Centralisation dort wie hier, nur eine straffere jetzt mit dcr kofifpieligen Zuthat parlamen tarischer Form. . Dr V Grebmer.- Die Minorität könne nimmer ihren Antrag mit den klaren Bestimmungen deö Ge setzes vereinbaren. Nach diesem Antrage könnten d .e höher Besteuerttn in der Gemeinde, die bloß Genossen sind in gar keinem Wahlkölper zum Landtage wählen, weil sie vom Wahlrechte in der G-meinde ausgeschlos sen sind. In allen andern Provinzen sei bezüglich der Aufnahme

der Gemeindegenossen in die Gemeinde kein Anstand erhoben worden. DaS Wahlrecht, daS zu den wichtigsten Interessen deS Individuums gehöi t, soll nicht vom Belieben einer Gemeinde, sondern durch das Ge setz festgestellt sein. Die wahre Unabhängigkeit der Gemeinde liege in der Selbstbestimmung derselben gegen über den geistlichen und weltlichen Instanzen. DaS Wahlrecht liegt aber nicht im Wirkungskreise der Ge meinde. ES sei dieS ein politisches Siecht. Die Ge meinde-Autonomie könne im Rechtsstaat- nicht nnbe

- gränzt sein. Im 8. 9 deö neuen HeimathSgesetzes sei gegenüber allen früheren andern Gesetzen der Gemeinde daö Recht gewahrt, daß sie ganz unbeschränkt und ohne Rekurs über die Aufnahme in den Gemeinde- Verband entscheiden und verfügen kann. Dadurch fei ihr Hauptrecht gewahrt und somit ihrer Antonomie gehö rig Rechnung geiragen. Man soll sie nicht bis zur Verletzung deS Rechtes der Einzelnen hinauf schrauben. ES seien nicht moverne Ideen, welche die Majorität zu dieser^Anschauung bestimmte, eö sei

vielmehr die festeste Ueberzeugung, daß ihrem Antrage die Gerechtigkeit zu Grunde liegt, und diese Ueberzeugung offen und unum wunden, auSzusprechen, halte er für seine Pflicht. Dr. Napp findet das Prinzip der Autonomie der Gemeinde nur im MinoritätS-Antrage gewahrt. Die autonome Gemeinde bilde die Grundlage deS konstitu tionellen Staates und daran dürfe aus UtilitätS- und OpportunitätS.Rücksichten nicht gerüttelt werden. Man könne nicht sagen, daß Den Gemeindegenossen ein Un recht geschehe

, weil sie vom Wahlrechte ausgeschlossen werden; eS sei dazu ja kein Recht vorhanden, eS soll ihnen erst werden durch das Gemeinde.Gesetz, sie haben eö noch nicht. Werden sie erst in der Gemeinde auf genommen, stehe ihnen dann daö Wahlrecht von selbst zu. Dr. Eathrein erörtert, daß die Ansicht der Mi norität auch die Ansicht der aufgeklärtesten deutschen Staaten sei, und bringt Anzeige ans Gesetzgebungen in Gemeindesachen von Baden, Nassau, Sachsen-Weimar, Sachsen, Hannover, weiset auf eine Autorität, das deutsche

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Bozner Zeitung
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Page 3 of 4
Date: 05.02.1866
Physical description: 4
Publicum diese Gelegenheit besonders in der gegenwärtigen Faschings zeit nicht vorübergehen lassen wird, um sich einige recht vergnügte Abende zu verschaffen. Der Ciclus der Gastrollen beginnt am nächsten Dienstag mit der «Tochter des Regiments'. ' - ' . Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemenlde Orduum und eine Gemeinde- .Wahlordnung erlassen werden . ,.,x Mit Zustimmung des Landtages Merkergefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich ia«f..HWzdlaHe, des, Ge setzes vom 5. März

1862 Z. 18 R. G. Bl. die an geschlossene Gemeindeordnung und die dazu gehörige Gemeindeordnung zu erlaben, uud zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Die Gemeindeordnnng und die dazu gehö rige Gemeinde-Wahlordnung gelten für alle Gemein den Meiner gefürsteten Grasschaft Tirol, welche ein eigenes Statut nicht besitzen. Artikel II. Die Bestimmungen des ersten, zweiten und dritten Hauptstückes der Gemeindeordnung treten sofort in Kraft. Artikel III. Auf Grundlage der Gemeinde-Wahl ordnung

und unter Anwendung der Bestimmungen des dritten Hauptstückes der Gemeindeordnung ist die Bestellung neuer Gemeindevertretungen unverzüglich zu veranlassen. Artikel IV. Sobald in einer Gemeinde die neue Gemeindevertretung ordnungsmäßig bestellt ist, hat in derselben die Gemeindeordnung, insoweit sie nicht schon nach Artikel II. in Kraft getreten ist, zur vollen An wendung zu kommen. Artikel V. Bis zur Einsetzung der Bezirksvertre tung hat der Landesausschuß die der Bezirksvertretung und dem Bezirksausschüsse

nicht stattfinden. H. 3. Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit anderen in Eine Gemeinde vereinigt wurden, können auf Ansuchen durch das Lan desgesetz wieder getrennt und abgesondert zu Orts- gemeinden konstituirt werden, wenn jede dieser aus einander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wir kungskreise (H. 28) erwachsenen Verpflichtungen besitzt. (ArtikelVlI. des Gesetzes vom 5. März 1862). Die ser Trennung muß jedoch eine vollständige

gemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört, ist nebst der Erklärung der Statthalter«, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landtages, und wenn dieser nicht versammelt ist, des Landesausschusses er forderlich. §. 6. Jede Liegenschaft muß zum Verbände einer Ortsgemeinde gehören. Ausgenommen hievon sind die zur Wohnung oder zum vorübergehenden Ausent halte des Kaisers und des Allerhöchsten Hofes be stimmten Residenzen und Schlösser

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 10
Date: 31.01.1866
Physical description: 10
«nd der LandeSauSschuß ermächtigt, die a. h. Sanktion dieses Beschlusses zu erwirken. 6. Ueber das Gesuch der Gemeinde Patsch. Amts bezirk Innsbruck um die Bewilligung zur Verwendung ihrer JahreSrentenüberschnsse durch Vcrtheilung an die Gemeindeglicdcr, zur Gruudstcuerzahlung und Zahlung der Stcncrzuschläge. Berichterstatter der Obige. Der Antrag gebt dahin, der h. Landtag wolle der Gemeinde Paisch, Jlmtsbczirk Innsbruck sür das Jahr 1865 und 1866 die Bewilligung ertheilen, den JahreS

- überschnß ihres Gemcindcciulommens 1. Vorerst zur Barvertheilung von je 16 sl. an die bisher zum Naturalgennsse der an die Brennerbahn veräußerten Grundfläche berechtigten im Verzeichnisse 15 namentlich ausgeführten Gcmcindcmitglicder; 2. sofort zur Zahlung der achtterminlichen Grund-, stener von den den Gemcindcglicdern eigenthümlichen 3!ealitätcu; 3. sohiu zur Zahlung aller außerordentlichen Steuer- Zuschläge von sämmtlichen in der Gemeinde gelegenen Grundslücken zu verwenden. Wird angenommen

. II. Ueber das Gesuch der Stadtgemeinde' Bozen um Erhöhung des städtischen Aufschlages auf Bier. Be richterstatter der Obige. Der stadtgemeinde Bozen wurde die angesucht? Er höhung des städtischen Aufschlages zur Verzehrungs- steuer von Bier von 39'/-- auf 80 kr. ö. W. für den Eimer vom 1. Jänner 1866 nngcsangcn bewilligt und der LandeSauSschuß beauftragt die allerhöchste Sanktion dieses Beschlusses im Wege des k. k. StaatSministeriumS zu erwirken. lZ. Ueber das Gesuch der Gemeinde Pera, Amtsbe zirks

das durch das k. k. Bezirksamt zu Neu- niarkt überreichte Gnadengesuch des dortigen allgemei nen Krankenhauses, um Uebernahme der für Eelva Maria aus MezzotedeSco vom Jahre 1855 herrühren den und auf 278 fl. 83>/2 kr. erlaufenden Kranken- Verpflcgökosten auf den LandeSfond. Berichterstatter Abg. Dr. Blaas. Der Landtag beschloß, es sei zuerst die Gemeinde MezzotedeSco aufzufordern, auch eiueu Theil der frag liche» Kosten zu übernehmen, und dann der Landes- auöschuß zu ermächtigen, auf Grund der eingeholten Erklärung

der Gemeinde MezzotedeSco nach Billigkeit feinen Beschluß zu fassen. ll. Ueber das Gesuch der Gemeinde Erl, Bezirks amts Kusstein um Veräußerung eines Gcmeindcgrundes. Berichterstatter der Obige. Es wurde der Gemeinde die Bewilligung ertheilt, den sogenannten der Gemeinde gehörigen Kohlstattbüchel in der Ausdehnung von I02lI>Klft. dein AloiS Gatt von Erl gegen dem zu überlassen, daß er sich den im Protokolle 19. Jänner 1865 aufgenommenen Be dingungen unterwerfe. I. Ueber das Gesuch der Gemeinde

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Innzeitung
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Page 2 of 4
Date: 09.02.1866
Physical description: 4
die §§. 12 und 14 der Landtags-Wahlordnung fol gender Maßen abzuändern: §. 12. Die Abgeordneten der im §. 2 aufge führten Städte und/-Orte sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeinde-Statute oder dem Gemeinde-Gesetze vom 9. Jänner 1866, znr Wahl der Gemeinde-Repräsentanz der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und .Orte berechtigten . Gemeinde-Glieder zu wählen, welche a. in Gemeinden mit 3 Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören, und im dritten Wahlkörper, in Innsbruck, Bozen und Trient

, von einem iu der Gemeinde gelegenen Hause oder von einem im Gemeinde-Bezirke betriebenen Gewerbe oder Eriverbe eine' direkte Steuer von wenigstens 5 fl. ö. ,W. oder von einem anderweitigen Einkommen eine Einkommensteuer von wenigstens 10 ff. ö. W. und in den anderen Städten und Orten eine Grund oder Erwerbstcuer von wenigstens 2 fl. 50 kr. ö. W. oder eine Einkommensteuer von wenigstens 5 fl. entrichten. b. In Gemeinden mit weniger als drei Wahl- körpern die ersten % aller nach der Höhe ihrer Jah- resschuldigkeit

an direkten Steuern gereihten Gcmein- dewählcr ausmachen. Diesen sind jene Personen an zureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht in der Gemeinde besitzen. §. 14. Die Wahlmänncr jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeinde-Gesetze vom 9. Jän ner 1866 zur Wahl rc. (das übrige bleibt unverän dert.)' E. „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei .dem §. 17 der Landtags-Wahlordnung folgender Zusatz anzuhängen: Trifft die Untersuchung der Konkurs

-Ausschnsses in Ge meinde- und Privat-Angelegenheitcn. (Berichterstat ter Dr. Leonaroi und 'Dr. BlaaS) Ohne Debatte wurden Steuerversichernngen bewilligt und zur Er- wirknng der allh. Sanktion zu empfehlen beschlossen: 1. der Gemeinde Serravalle ein Zuschlag zu den direkten Steuern von 809% für das Jahr 1866; 2. der Gemeinde Nomesino die Eiiltreibnng eines Zuschlages zu den direkten Steuern im Betrage von 332 0 /° für das Jahr 1866; 3. der Gemeinde Drena die Eintreibung eines Zu schlages von 2090

/0 zu den direkten Steuern für das Jahr 1866; 4. der Gemeinde Scgonzano ein Zuschlag von 426% zu den direkten Steuern per 1866; 5. der Gemeinde Mori die Beitreibung von 322 1 / 2 0 /o Zuschlägen zu den direkten Steuern, sowie von Zuschlägen zur Berzehrnngssteucr von Wein mit 25°/ 0 A von Fleisch mit 50% von geistigen Getränken mit 50% u. vom Bier mit 80 kr. ö. W. per Eimer nachträglich pro 1865 und wieder pro 1866; 6. der Stadtgemeiude Meran im Jahre 1866 die Beitreibung von Zuschlägen. zu den direkten

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 29.09.1868
Physical description: 8
Jnteressent- schaft durcb 3 Jahre unverzinslich belassen, und der Landesausschuß zur weitern Nealisirung dieses Be schlusses angewiesen. d) Bericht des Finanzausschusses über das Gesuch der Gemeinde Junichen um eine Unterstützung wegen Mißernte im Jahre 1867. — Berichterstatter ist Dr. Planer. Probst Brunner unterstützte das Gesuch der Ge meinde. Der Landtag beschloß, dem Gesuche der Gemeinde Jnnichen wegen Mißernte im Jahre 1867 vor der Hand keine Folge zu geben; es wurde jedoch der Lan- deSauSschuß

ermächtigt, derselben, sobald sie ihre Dürftigkeit nachgewiesen haben wird, einen entspre chenden UnterstützungSbetrag zur Vertheilnng unter die dürftigen Beschädigten nach Maß ihrer Dürftigkeit und des erlittenen Schadens aus dem ApprovisionirungS- fonde zu gewähren. e) Gesuch der Gemeinde Prad, Gerichtsbezirk GlurnS, um eine Unterstützung auö Landesmitteln. — Berichterstatter ist Josef Dietl. Dem Gesuche der Gemeinde Prad um eine Unter stützung zur Negulirung des SuldenbacheS konnte vor der Hand wegen

mangelhafter Jnstruirung nicht ent sprochen werden; es wurde jedoch der Landesausschuß ermächtigt, dieser Gemeinde, sobald dieselbe ihreDürs- tigkeit durch die vorzulegenden Gemeinde-Rechnuugs- Abschlüsse der letztvorhergegangen drei Jahre und der Präliminarien pro 1363 erwiesen haben wird, einen den Kosten des Baues und der Dürftigkeit der Ge meinde entsprechenden Unterstützungsbeitrag aus dem ApprovisionirungSfonde zu bewilligen, und nach Maß gabe des BaufortfchritteS auszuzahlen, >!) Bitte der Gemeinde

Preore im Bezirke Tione um ein Anlehen von 6000 fl. — Berichterstatter ist Dr. v. Scari. Der Gemeinde Preore wurde die Bewilligung zur Aufnahme eines AnlehenS von 6000 fl. ertheilt und der Landesausschuß ermächtigt, der genannten Ge meinde das erbetene Anlehen mit 6000 fl. aus dem ApprovisiouirungSsonde gegen gesetzliche Sicherstellung, 4°/o Verzinsung und NückzahlungS-Verpflichtung in zehnjährigen Raten vom Jahre 1872 angefangen und unter der weiteren Bedingung hinauSzugeben

, daß bei nicht pünktlicher Zahlung der Kapitals- oder Jnter- essenraten das ganze noch ausständige Kapital sammt Interessen ohne weiters beigetrieben werden. 0) Gesuch der Gemeinde Seo, Gerichtsbezirk Stenico, um eine Unterstützung. — Berichterstatter Dr. von Scari. Dieser Gemeinde wurde eine Unterstützung von 250 fl. aus dem ApprovisionirungSsonde. behufs An schaffung eines gesunden trinkbaren Wassers bewilligt, und der Landeöausschuß beauftragt, diesen Unter» stützungSbeitrag nach Maßgabe des Fortschrittes

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