Militärbeamte, insoserne diese Personen »n den Stand eines Truppcnkvrpers nicht gehören, e Doktoren, welche ihren akademischen Grad an ' einer inländischen Universität erhalten haben, k. Die Vorsteher und Oberlehrer der in der Ge meinde befindlichen Volksschulen, und die an k»5s>?rn, Lehranstalten in der Gemeinde angestell ten Direktoren, Professoren und Lehrer. Obige Bestimmungen bezüglich der Wahlberech tigung der Gcmeindebürgcr und Genosse», gelten auch von inländischen Korporationen
, Vereinen, Stiftungen und Anstalten, wenn sie Gcmcinde bürger oder Gcmeindegcnossen sind. 8. 12. Zum Behufe der Wahl des Gemeindeaus- schusseö ist vom Gemeindevorsteher ein genaues Ver zeichnis, aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder in der Art anzufertigen, daß zu obcrst die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann die im 8. 1, Punkt 4 be zeichneten Gemeinde-Angehörigen, uuter Angabe ihrer allfälligen in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahres- schuldigkeit an direkten Steuern, hierauf die übrigen
wahlberechtigten Gemeindemitglieder nach der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde vorge schriebenen JahreSschuldigkeit an direkten Steuern in absteigender Ordnung gereiht, angesetzt, und neben dem Namen die bezüglichen Steuerbeträge ersichtlich gemacht werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Stcuerschuldigkcit vor, so ist der an Jahren ältere dem jüngeren vorzusetzen. Am Schlüsse deö Verzeichnisses ist die Summe aller Steuer-JahreS- Schuldigkeiten zu ziehen
. 8. 14. In den ersten 'Wahlkörper gehören die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, und von den nach 8. 1, sud 4, wahlberechtigten Gemeinde-Angehörigen: a. Die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen. Ii. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche FondS- beainte, welche sich in den 9 ersten Diätenklassen befinden. O. Offiziere und Militärpartheien mit Offizierstitel vom Hauptmann und Rittmeister auswäris, welche sich im definitiven Ruhestände befinden, oder mit Beibehaltung des Militär-CharakterS quittirt
haben. lZ. Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben, v. Die Vorsteher der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen, und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Direktoren, Profes soren und Lehrer. Die übrigen nach 8. 1, sud 4, wahlberechtigten Gemeinde-Angehörigen sind in den zweiten Wahl körper aufzunehmen. 8. 15. Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenig stens zweimal soviel Wahlberechtigten besteht, als der selbe Ausschuß- und Ersatzmänner