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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 1 of 8
Date: 27.04.1925
Physical description: 8
Dr. Strasfner gedruckt, «der für die Gemeinde nicht kandidiert, also i«m Wahlorschlag nicht enthalten ist. Jede Stimme aber, die für einen Wahlwerber Abgegeben wird, der im Wahlvorschlag nicht genannt ist, ist nach der Aaren Bestimmung «der Wahlordnung ungültig! Mit dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung dieser Stimmen, der von mehreren Mitgliedern der Wahlkommisiion eingebracht wird, wird sich sehr eingehend die Wahlbehörfe beschäftigen müssen. Skandalös war der Zustand der Wählerlisten in Inns bruck

Kufstein: 6284 S., 1746 G., 12.745 V., 604 A., 498 N. Bezirk Kitzbühel: 2279 S., 1519 G., 8886 V., 550 A.. 71 N. Bezirk Schwaz: 1981 S., 1047 G., 10.419 V., 1908 A.. 131 N. Bezirk Landeck: 1442 S., 451 G.. 8828 V., 1106 A., 72 N. Bezirk Imst: 721 S., 486 G.. 9855 V>, 515 A., 20 N. Bezirk Neutte: 611 S., 501 G., 6126 V., 697 A., 67 N. Gesamtsumme: 30.109 S., 15.613 G., 82.026 V., 8765 A., 2941 N. Jas Wahlergebnis von Innsbruck. Sektion 1: S. Land 378. Gemeinde 390; V. Land 142, Gemeinde 165; A. Land

36; G. Land 121, Gemeinde 121; N. Land 28, Gemeinde 26; leer Land 29, Gemeinde 98. Sektion 2: S. Land 340. Gemeinde 329; D. Land 238, Gemeinde 285; A. Land 93; G. Land 97, Gemeinde 108; N. Land 29, Gemeinde 35; leer Land 18; ungültig Land 95, Gemeinde 101. Sektion 3: S. Land 404, Genreinde 412; V. Land 164, Gemeinfe 206; A. Land 63; G. Land 125, Gemeinde 144; N. Land 25, Gemeinde 28; leer Land 52, Gemeinde 49; un- gültig Land 18, Gemeinde 32. Sektion 4: S. Land 378, Gemeinde 376; V. Land 237, Gemeinde 315

; A. Land 88; G. Land 117, Gemeinde 118; N. Land 17, Gemeinde 17; leer Land 43, Gemeinde 42; un gültig Land 21, Gemeinde 47. Sektion 5: S. Land 233, Gemeinde 229; V. Land 169, Gemeinde 261; A. Land 148; G. Land 163, Gemeinde 170; N. Land 46, Gemeinfe 45; leer Land 61, Gemeinde 68; un gültig Land 35, Gemeinde 101. Sektion 6: S. Land 368, Gemeinde 352; V. Land 160, Gemeinde 236; A. Land 96; G. Land 137, Gemeinde 138; N. Land 25, Gemeinde 26; leer Land 53, Gemeinde 55; un gültig Land 26, Gemeinde

22. Sektion 7: S. Land 139, Gemeinde 135; V. Land 259, Gemeinde 318; A. Land 86; G. Land 176, Gemeinde 204; N. Land 45, Gemeinde 46; leer Land 33, Gemeinde 17; un gültig Land 41, Gemeinde 63. Sektion 8: S. Land 205, Gemeinde 204; V. Land 191, Gemeinde 221; A. Land 56; G. Land 286. Gemeinde 295; N. Land 41, Gemeinde 51; «leer Land 63, Gemeinde 58; un gültig Land 12, Gemeinfe 29. Sektion 0: S. Land 129, Gemeinde 128; V. Land 294. Gemeinde 372; A. Land 97; G. Land 202, Gemeinfe 212; N. Land 28, Gemeinfe

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Neueste Zeitung
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Page 4 of 4
Date: 26.06.1917
Physical description: 4
, daß zahlreiche Versicherungen noch im Abschließen Ge griffen sind nicht geben, nur das Eine läßt sich sagen, daß die Zeichnungen sich noch um einige Millionen erhöhen werden. größeren Zeichnungen sind in den letzten Tagen bei der genannten Landesstelle noch eingetrosfeu: 180.000 Kr. durch den kath. Arbeiterverein (Präses Hill mann) hier, 121.000 Kr. aus der Gemeinde Tölsach, 91.000 Kr. Bcrgverwaltung in Klausen durch Georg "Scelaus, 90.000 Kr. Gemeinde Layen, 70.000 Kr. Gemeinde Cavalese, 50.009

Kr. Landtagsabgeordneter Müller, Bludesch, 50.000 Kr. Ge- Gemeinde Truden, 40.000 Kr. 'Gemeinde Schlacken, 38.000 Kr. Fraktion Turnholz, 30.000 Kr. Gemeinde Rodeneck, 30.000 Kr Raiffeisenrasse Möllen, 27.000 Kr. Gemeinde Sillian, 25.000 Kr. Gemeinde Aldein, 25.000 Kr. Tr. v. Ferrari, Branzoll, (im Ganzen 325.000 Kr.) 25.000 ^'c. Gemeinde Steg. 24.000 Kr. Maria Hiauchina, 23. QDO Kr Gemeinde Bamberg, 20.0.0 Kronen Mindisch Wltrei 'Markt und Land, 2O.00O Kro'' nen Gemeinde Castello Molino, 200.000 Kronen Ge meinde

Mittewald, 20.000 Kronen Gemeinde Wiesen, 20.000 Gemeinde Cognola, 200.000 Kr. Stadtgemeinde Pergine, 20.090 Kr. Gemeinde Mittewald, 20.0OOKr. Gemeinde Wiesen, 20.000 (Kr. Gemeinde Fonds, 20.000 Kr. Gemeinde Afers, 20.000 Kr. Gemeinde Gossensaß, 2O.O0O Kr. Gemeinde Schalders, 2O.0OO Kr. Gemeinde Böls a. Schlern, 20.000 Kr. Gemeinde Jaufental. 18.809 Kr. des Giovanni Batta, 18.0C0 Ar M ichael Jenewein Obermais, 166.000 Kr. Gemeinde Malosco, 16.000 Kr. Gemeinde Rnffrö, 16.000 Kr. Don Rizzi, 15.000

Kr. Gemeinde St. Ulrich in Grüben, 18.400 Armenfond Nassereith, 13.000 Kr. Gemeinde Lienz, 13.000 Kr. Gemeinde Faedo. 12.000 Kr. Gemeinde Cavareno, 12.000 Kr. Gemeinde Pfun- ders, 12.000 Kr. ^Gemeinde Raggal, 12.600 Kr. "Giovanni Bertvldi. 14.000 Kr. der Gemeinde Tschöfs, 10.000 Kr. Ge meinde Hopsgartem 1.0,000 Kr. Gemeinde Vrrvö. 10.000 Kc. Gemeinde Garbolo, 10.000 Kr. Gemeinde Cesedizzo, 10.000 fit. Gemeinde Neustift, 10.000 Kr Gemeinde Holzgau, 10.000 Kr. Gemeinde Trenns, 10.000

Kr. ApprovisionierunZsamt Mezzoeo- rona. 10.000 Kr. Famiglia 'Cooperativa Mezzocorona, 10.000 Kr. Graf Martini, Mezzocorona, 10.000 Kr. Gemeinde Arnbachs 10.000 Kr Gemeinde Hörbrans, 10.000 Kr. Gemeinde Carces .10.000 Kr. Gemeinde Dalaos, 16.000 Kr. Gemeinde Schabs, 10.000 Kr 'Gemeinde St. Georg, 10.000 Kt. Gem.i^de Plons, 10.000 Kr. Gemeinde Rinn, 10.000 Kr. Gemeinde Bahrn, 10.000 Kr. Stadtgemeinde 'Sterzing, 10.000 Kr. ' Gemeinde St. Andrä, 10.000 Kr. Gemeinde Sonntag, 10.000 Kr. Ge meinde Ravina, 10.000 Kr. Gemeinde

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Lienzer Nachrichten
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Page 13 of 14
Date: 22.09.1933
Physical description: 14
- Bezügen im Jahre 1934: Am 9. Oktober um halb 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Ainet im Gasthofe „Haiden berger" in Ainet. Am 9. Oktober um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Alkus im Gasthofe „Haidenberger" in Ainet. Am 4. Dezember um 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Amlach im „Amlacherhof". Am 18. Dezember um 12 Uhr mittags für die Gemeinde Anras in Bad Mütewald. Am 20. Dezember um 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Aßling im Gasthof „Aue" in Thal. Am 20. Dezember um 12 Uhr mittags

für die Gemeinde Bannberg im Gasthof „Aue" in Thal. Am 22. Dezember um 9 Uhr vormittags für die Gemeinde Burgfrieden im Gasthofe „Rienz- ner" in Leisach. Am 5. Dezember um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Dölsach im Gasthofe „Eder" in Dölsach. Am 27. November um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Gaimberg im Gasthofe „Heidenhof". Am 23. November um 9 Uhr vormittags für die Gemeinde Glanz im Gasthofe „Mosmair" in Oberlienz. Am 5. Dezember um 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Göriach-Stribach im Gasthofe „Eder

" in Dölsach. Am 5. Dezember um 1 Uhr nachmittags für die Gemeinde Görtschach-Gödnach im Gasthofe „Eder" in Dölsach. Am 6. Oktober um halb 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Gwabl im Gasthofe „Heiden berger" in Ainet. Am 2. Oktober um 10 Uhr vormittags für die Gemeinde St. Johann i. W. im Gasthofe „Ber geiner". Am 3. Oktober um halb 1 Uhr mittags für die Gemeinde Jselsberg-Stronach im Gasthofe „Jselsbergerhof". Am 3. Oktober um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Lavant im Gasthofe Gabriel Brunner

. Am 22. Dezember um halb 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Leisach im Gasthofe „Rienzner". Am 11. Dezember um halb 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Lengberg im Gasthofe „Stra- ganz" in Nikolsdorf. Am 12. Dezember um 4 Uhr nachmittags für die Gemeinde Lienz im Magistrats - Gebäude (Sitzungssaal). Am 11. Dezember um 8 Uhr vormittag» für die Gemeinde Nikolsdorf im Gasthose „Straganz" in Nikolsdorf. Am 11. Dezember um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Nörsach im Gasthofe „Straganz" in Nikolsdorf

. Am 23. November um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Oberdrum im Gasthofe „Mosmair" in Oberlienz. Am 23. November um 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Oberlienz im Gasthofe „Mosmair". Am 27. November um 12 Uhr mittags für die Gemeinde Obernußdorf im Gasthofe „Wallen- steiner" in Unternußdorf. Am 19. Dezember um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Patriasdorf in der Gemeindekanzlei. Am 6. Oktober um 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Schlaiten in Rieplers Gasthaus. Am 19. Dezember um halb 10 Uhr vormittags

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 12 of 18
Date: 13.07.1901
Physical description: 18
Erledigung des Gesuches. An den Stadt- (Markt-) Magistrat die Gemeinde-Vorftehung. Behufs Berichtigung der Gemeinde-Matriken wird mit- getheilt, daß in den Heimatsverband der Gemeinde Willen ausgenommen wurde. Willen, am Nr An Herrn Frau in Mitten. In Erledigung Ihres Gesuches um Aufnahme in den Heimatsverband der Gemeinde Witten wird eröffnet, daß der Gemeinde-Ausschuß in der Sitzung vom in Rücksicht, daß der Bedingung nach 8 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222

, des 10jährigen un unterbrochenen Aufenthaltes in Witten entsprochen wurde, Sie in den Heimatsverband der Gemeinde Willen ausgenommen hat. Diesem Heimatsverbande folgen Frau Kinder ...» geb Behufs genauer Ausfüllung des Matrikelscheines wollen Sie in 3 Tagen in der Gemeinde-Kanzlei erscheinen. Die Gesuchsbeilagen folgen zurück. Wilten, am Verhältnisse wird das Ersuchen gestellt, die Gemeindever tretung wolle d . . Genante . in den Verband der dortigen Gemeinde aufnehmen und die erfolgte Aufnahme anher bekannt

zu geben. Der Gemeinde-Vorsteher: Erledigung des Gesuches. Nr An Herrn Frau Ihre bisherige Heimatsgemeinde hat mit Schreiben vom 190 . Zl. . . Ihre Aufnahme in den Heimatverband der Gemeinde Wilten beantragt. Nachdem bei Ihnen die gesetzlichen Bedingungen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222 erfüllt erscheinen, hat der Gemeinde-Ausschuß in der Sitzung vom 190 . Ihre Aufnahme in den Heimatverband der Gemeinde Witten beschlossen. Hingegen steht Ihnen der Rcurs

an die k. k. Bezirks hauptmannschaft Innsbruck innerhalb 14 Tage offen. Behufs genauer Ausfüllung des Matrikelblattes wollen Sie binnen 3 Tagen in der Gemeinde-Kanzlei erscheinen. Wilten, am An den Stadt- (Markt-) Magistrat die Gemeinde-Vdrstehung. Bezirk: Dem Anträge vom 190 . Zl. . . um Aufnahme de in den Heimatverband von Wilten hat der Gemeinde-Aus- schuß in der Sitzung vom > nachdem die gesetzlichen Bedingungen (nicht) erfüllt sind, (keine) Folge gegeben. Gründe: Gesuch der Gemeinde um Ausnahme. Gemeindeamt

Witten, am 19 . . Nr An den Stadt- (Markt-)Magistrat die Gemeinde-Vorstehung. in Hingegen steht der Recurs an die k. k. Bezirkshaupt mannschaft Innsbruck innerhalb 14 Tagen offen. Wilten, am 190 . D. . . bisher in der Gemeinde Witten heimats berechtigte . geboren hält sich seit ununterbrochen mit seiner Familie geb in der dortigen Gemeinde auf, ohne daß er (sie) bisher auf eine öffentliche Armenunterstützung Anspruch gemacht oder eine solche erhalten hätte. Unter Berufung

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 13 of 20
Date: 07.11.1903
Physical description: 20
Seite 168 Tiroler Gemeindeblatt Nr. 21 für Tirol hat bei jeder Nothschlachtung eine Beschau stattzufinden. Das betreffende Thier ist zunächst vom Fleischbeschauer der Gemeinde im lebenden Zustande zu beschauen. Von dieser Beschau im lebenden Zustande sind befreit nur jene Thiere, welche wegen drohender Erstickungsgefahr, wegen Aufblähens infolge Grünfütte rung (Tympanitis), wegen Schwergeburt oder schwerer Verletzungen (Knochenbrüchen) ohne Verzug getödtet werden müffen. Nach der Schlachtung

, wenn dessen Aufenthalt in der Gemeinde als ein unfreiwilliger angesehen werden sollte. Wenn ein Bahnwächter sich zehn Jahre im dortigen Gemeinde gebiete aufgehalten hat, so kann derselbe, wenn er um die Aufnahme in den dortigen Heimatsverband ansucht, auf keinen Fall mit Erfolg abgewiesen werden. G. R. Konzesstonsverlelhung. Verhalten der Ge meinde, bedingungsweise Zustimmung. Frage: G. R. erwarb das Haus Nr. 6, worauf eine personelle Wirth- schaft betrieben wurde. Der frühere Hausbesitzer und Konzeffionsinhaber

giebt erst dann den Verzicht auf die Konzession ab, wenn ihm die Gemeinde die Zusicherung ertheilt, daß dem neuen Bewerber die Ertheilung der Konzession befürwortet werde. Die Gemeindevorstehung fordert von dem Konzeffionsinhaber einen Betrag von 200 Kronen zum Armeninstitut, bevor sie das Gut achten abgiebt. Ist die Gemeinde berechtigt einen Bei trag zu beanspruchen oder nicht? Nach meiner An schauung ist dieser Vorgang ganz ungesetzlich. Antwort: Die Forderung der Gemeinde ist ganz unzulässig

und geradezu ordnungswidrig. Die Kon zession verleiht ohnehin die politische Behörde, nicht die Gemeinde. Die Konzession kann auch gegen den Willen der Gemeinde ertheilt werden; der Gemeinde steht nur das Rekursrecht zu. Die Gemeinde kann auch keine Zusicherung ertheilen. Der k. k. Bezirkshauptmannschaft wäre von diesem Verhalten der Gemeinde Mittheilung zu machen, welche gegen die Gemeinde entsprechend vorgehen und einen allfälligen, auf diese Forderung stehenden Gemeinde-Ausschußbeschluß sistiren

wird. Gemeinderath. Unterbringung schwachsinniger Kinder. Frage: Besteht in Tirol eine öffentliche Anstalt, wo schwachsinnige Kinder untergebracht werden können. Antwort: Leider nein. In Mils bei Hall be findet sich ein derartiges Privat-Jnstitut. Gemeinderath. . . . Minderjährige Heimatsver- band-Anfnahme. Frage: Die Gemeinde M. hat die 58 Jahre alte Marianne G. in den Heimatsver band auf Grund der Bestimmungen des Heimatsgesetzes vom 5. Dezember 1896 ausgenommen. Dieselbe be sitzt nun eine Tochter im Alter

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 24
Date: 20.12.1902
Physical description: 24
Fvcrgekttsten. 1. L. in A. Berpflegskostentragung bei Aen- derung der Zuständigkeit nach dem neuen Heimats- Gesetze. Frage: Welche Gemeinde hat die Ver pflegskosten zu tragen, die bisherige oder die neue Heimatsgemeinde? Der Hergang ist folgender: Die Gattin eines in der Gemeinde A. heimats berechtigten und in der Gemeinde B. seit mehr als 10 Jahren seßhaften Gemeindemitgliedes leibete an einer unheilbaren Krankheit. Der Gatte suchte nun bei der Gemeinde A. um Unterstützung an, worauf

demselben eine vorübergehende von IO Kronen be willigt wurde. Gleichzeitig machte die Gemeinde A. bei der Gemeinde B. den Anspruch um Aufnahme in den Heimatsverband geltend. Die Gemeinde B. zeigte darauf an, daß die Kranke in das dortige Spital ausgenommen wurde, womit sich die Gemeinde A. in Anbetracht, der zu gewärtigenden Aufnahme durch die Gemeinde B. einverstanden er klärte. Die Gemeinde B. erledigte das diesbezügliche Gesuch erst nach Ablauf von zirka 4 Monaten, während welcher Zeit die Verpflegskosten auf Kronen

217.60 anwuchsen, die jetzt von der Gemeinde A. ge tragen werden sollen. Die Anzeige über Aufnahme in den Heimatsverband der Gemeinde B. erfolgte fast gleichzeitig. Der Gefertigte neigt sich zur Ansicht, daß die Ge meinde A. zahlungspflichtig sei, weil die Person erst nach deren Aufnahme, Gemeindeglied in B. ge worden ist. 2. Wie hätte sichs gestaltet, falls die Gemeinde A. die Kranke hieher übersiedelt hätte und gleichzeitig den Anspruch um Aufnahme in V für dieselbe und deren Mann eingeschritten

wären. Hätte sich in diesem Falle die Gemeinde A. für die Verpflegskosten an die Gemeinde B. regrefliren können, sobald die Aufnahme in B. erfolgt? Antwort: Nach unserer Ansicht tritt die Nechts- wirksamkeit der Aufnahme einer Person in den Heimats verband einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222, erst mit der Rechtsgiltigke t des bezüglichen Gemeinderathsbeschlusies, bezw. der höheren behördlichen Entscheidung ein und nicht mit der Vollendung der IO jährigen

Ersitzungsfrist, bezw. dem Tage des Aufnahme-Ansuchens. Die Verpflegungs kosten wären daher bis zum Tage des Gemeinderaths beschlusses von der bisherigen Heimatsgemeinde zu tragen. Die Frage ist jedoch noch streitig und nicht endgiltig erledigt. A. L. in B. Mitwirkung der Gemeinde -Vor- ftehung bei Konstatirung von Wohnungsleerstehnng. Frage: Ersuche nachstehende Frage im nächsterscheinenden Tiroler Gemeindeblatt zu beantworten. Sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet über Wohnungsleerstehungs-Anzeigen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 20 of 24
Date: 07.06.1902
Physical description: 24
ist also Gegenstand eines Gemeinde-Ausschuß-Beschlusses. Nur zur Wahlkommission braucht der Gemeinde- Vorsteher den Gemeinde-Ausschuß nicht zu befragen, sondern die Zusammensetzung ist seine Sache, er muß in diese Kommission vier wählbare Gemeinde-Mitglieder beiziehen. Tr. in W. Gemeinde-Ausschußmann oder Ge meind e-Borsteher in mehreren Gemeinden zugleich. Frage: Ein Steuerzahler zahlt in mehreren Gemeinden vermöge seines Besitzes oder Gewerbes Steuer. In der Gemeinde, wo er seinen Wohnsitz

hat, wurde der selbe in die Gemeinde-Vertretung gewählt. Kann nun dieser auch in die Gemeinde-Vertretung einer oder meh reren andern Gemeinden, wo er nämlich eine Steuer zahlt, gleichzeitig gewählt werden. Wenn nun dies zu lässig wäre, könnte ein und dieselbe Person gleichzeitig auch Vorsteher mehrerer Gemeinden sein? Antwort: Soferne den weiteren Bedingungen der Gemeinde-Wahlordnung entsprochen, kann der Betreffende auch in mehreren Gemeinden als Gemeinde-Ausschuß gewählt werden, nur hinsichtlich

der Stelle als Gemeinde- Vorsteher normirt die Gemeinde-Wahlordnung eine Ein schränkung und zwar mit § 36. Dieser bestimmt fol gendes: Wählbar zu Mitgliedern der Gemeinde-Vor- stehung sind nur die Ausschuß-Mitglieder. Ausgenommen hievon sind: Personen, welche nicht in der Gemeinde oder deren nächsten Umgebung ihren Wohnsitz haben rc. Der Ausdruck „nächster Umgebung" ist freilich ein etwas dehnbarer Begriff, deshalb kann auch eine Anfechtung stets platzgreifen. P. E. in W. Personal-Einkommensteuer

und Gemeindcwahl. Frage: Sind jene Personen, welche nur Personal-Einkommensteuer entrichten, berechtigt, an den Gemeindewahlen aktiv oder passiv theilzunehmen? Antwort: Ja. Die Personal-Einkommensteuer ist zweifelsohne eine direkte Steuer und gehört diesen Steuer trägern das aktive und passive Wahlrecht. Gemeinde-Vorftehnng G. Gemeindenutzungsrechte in anderer Gemeinde. Frage: Zwei Parteien haben ihren ganzen Besitz in der Gemeinde L. und zahlen auch die Steuern in dieser Gemeinde. Das Bau- und Brenn holz

beziehen sie aber von der Gemeinde G., auch das Weiderecht nehmen sie in der Gemeinde G. in Anspruch. Ist dieser Zustand berechtigt? Antwort: Nach § 10 der Gemeinde-Ordnung nehmen die Gemeinde-Mitglieder und unter den Aus wärtigen diejenigen, welche Besitzer oder lebensläng liche Nutznießer einer innerhalb der Gemeinde-Ge markung gelegenen unbeweglichen versteuerten Sache sind, oder von einem in der Gemeinde selbständig be triebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten, an den Rechten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 06.04.1906
Physical description: 16
Seite 10 Tiroler Bauern-Aeitung Nr. 7 wurzelpulver. Außerdem wasche die Zitzen der Kuh mit Alaun wasser (30 Gramm Alaun auf ein Liter Wasser). Krage 846: Hin Schätzmann in der Gemeinde hat feinen Hof verkauft. Kann er trotzdem noch weiter Schätzmann bleiben? Antwort: Das Vertrauensamt eines beeideten Ortsschätz- wanneS hängt nicht von dem Umstande ab, daß derselbe Hof- oder Anwesenbefitzer sei, sondern ist dessen Befähigung und Anstand hiesür maßgebend, so zwar, daß auch ein besitzloses

Gemeinde mitglied diese Stelle beibehalten oder versehen kann. Krage 847: Ast ei« Gemeinde-Ausschuß berechtiget, namens der Gemeinde Darlehen von einer Bank oder einer anderen Josse aufzuvehmev, ohne den diesöezügkichen Beschluß früher der Gemeinde zwecks Hrhevuog allfälltger Widersprüche kundzumacheu? Antwort: Handelt cS sich um Aufnahme eines größeren AnlehenS für Gemeiudezwecke, wodurch die Gemeinde über 1000K bleibend belastet wird, so ist nebst dem dieSfälligen Gemeinde- beschlusse

noch die Bewilligung des LandeSauSschusseS einzu- hvlen. Ter diesfällige Gemeinde-AuSschußbeschluß muß wenig- ftens vom Leiter der Ausschußsitzung und drei Mitgliedern des Gemeinde-Ausschusses unterschrieben sein. lRatsam ist eS, daß Beschlüsse deS Gemeinde-Ausschusses von sämtlichen der Sitzung beigewohnten Gemeindevertretern unterfertigt werden.) Hat ein Gemeindevertretung-Mitglied ein Darlehen für Gemeindezwecke aus genommen, ehevor ein Gemeindebeschluß oder die Bewilligung des Landesausschusses vorlag

, so hastet er mit seinem Privatvermögen dem Geldoorstrecker gegenüber. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das aufgenommene Darlehen als solches in diesem Falle anzu erkennen, wenn ein rechtSbcständiger Gemeindebeschluß nicht erwirkt werden kann. Krage 848: Hiuen alten Man«, der bereits 30 Kahre in meiner Gemeinde stch befindet, aber dort nicht geboren nnd zu ständig ist, habe ich vor vier Jahren in Dienst genommen. Nach dem derselbe aber nicht mehr arbeitsfähig ist, suchte ich für ihn bet der Gemeinde

um dessen Zuständigkeit und Aufnahme in das Asyl au, was aber verweigert wurde. Pie Gemeinde will ihn per Schub in feine Heimatsgemeiude senden. Jann ihm die Gemeinde die Zuständigkeitsbewitligung verweigern? Antwort: Nach Abschnitt 2 deS HeimatSgesetzcS vom 5. De zember 1896, Reichsgesetzblatt Nr. 222, darf die Ausnahme in den HeimatSverband demjenigen österreichischen Staatsbürger nicht ver- sagt werden, welcher nach erlangter Eigenberechtigung durch zehn, um der Bewerbung des HeimatLrechteS vorausgehender Jahre

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Volksbote
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Page 8 of 12
Date: 04.02.1954
Physical description: 12
der bewilligten Baukosten erbalten haben. Die erste Zahl gibt die genehmigten Bau kosten an, die zweite in Klammern den ge nehmigten Beitrag; . Enrteberg: Eigenverwaltung Welschellen, neues ächulhaus (erstes Baulos): 7 Millionen (4.2 Millionen) Lire. Fransensfeste: Gemeinde, Wiederaufbau des Schulhäuses (erstes Baulos): 20 Millionen (12 Millionen) Lire. Gais: GemeindefürsörgeStelle, Fürsorge haus (erstes Baulos): 5 Milionen (3 Millionen) Lire. Laas: Eigenverwaltung Tanat, Bau der Ma- tSrialsellbahn Eyrs-Tanas

: 0,380.000 (4,466,000) Lire. Moos in Fasseier: Gemeinde, Schulhaus im »Weiler Rabenstein: 2.760.000 (1,932.000) Lire. Mühlwald: Gemeinde, Schulhaus im Haupt ort (erstes Baulos): 10 Millionen (7 Millionen) Lire.* Provels: Gemeinde, VerblndungsstraOe Fer- rari-Provels (zweites Baulos): 24 Millionen (14.4 Millionen) Lire. Ratschlngs: Gemeinde, Wasserleitung . für Gasteig (erstes Bauldi): 5 Millionen (3 Millio nen) Lire. St. Leonhard I. P.: Gemeinde, Plabach, Wasserleitung (erstes Baulos): 10 Millionen

(6 Millionen) Lire. St. Martin in Thurn: Gemeinde, Wasser leitung: 8,820.000 (5,202.000) Lire. Stilfs: Eigenverwaltung Stilfs, Ausbau der Wasserleitung: 6,350.000 (3,810.000) Lire. Vöran: Gemeinde, neues Schulhaus in der Fraktion Aschbach (erstes Baulos): 7 Millio nen (4.2 Millionen) Lire. Die Gesamtsumme der Baukosten für oben stehend angeführten Arbeiten beträgt 112.31 Millionen Lire, wovon 69.3 Millionen Lire durch Beiträge der Region gedeckt wurden. Von den insgesamt 110 Gemeinden Südtirols

: Dr. Vlnient Ober hollenier Boten — Sebrllilellnnp Boten Mueenm ttrrOe Nr 43 Telephon Nr 37.7t bl« 37-79 - Verwtl. tune: Boren MuieumttraBe Nr. 43 Tel. 37-78 blt 77-7S Für Oeiterrelcb veraolworUleb Han* Anderle, Vortrieb: Tyrolli AG. beide Inntbrnek AndreirHefar-StrilU 4 «V o 1 k s b o t e» Gemeinde „ Körperschaft . »die den BeitrafFirhielt Arbeiten Genehmigter KoslenvqrantchUa Beitrag w* K % •‘V Auif j #>■ *: < Gemeinde - * * Erweiterung dea Verteilungsnetzes der Wasserleitung und Instandsetzung

der Abzugsgräben .... 2,450.000 980.000 . Bozen , Landesverwaltung Vergrößerung des Technischen Institutes «Cesare Bat- tisti» in Bozen (erstes Baulos) 50,000.000 20,000.000 Landesverwaltung Aufbau der Provinzialanstalt für Berufsausbildung in Bozen (erstes Baulos) 90,000.000 36,000.000 Gemeinde Verlängerung der Neustiftstraße 2,400.000 1,200.000 Bau der Bassanostraße 4,100.000 2,050.000 Bau der Bari- und Parmastraße 8,120.000 4,060.000 Bau der Mailandstraße 9,300.000 4,650.000 Bau der Vicenzastraße 7,100.000

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 11 of 18
Date: 02.12.1899
Physical description: 18
abonnirt werden und kostet dasselbe halb jährig fl. 1.25, ganzjährig fl. 2.50. — Sämmtliche Bestellungen, Abonnementsgelder :c. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beiträge dagegen an Herrn Franz Han eis, Sekretär der Gemeinde Witten. Das österreichische Zeinratsrecht. Mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol dargestellt von Edmund Zekely. 1. Das geltende Recht. 1. Allgemeines. Jeder österreichische Staatsbürger hat das durch Nichts verwirkbare Recht auf den ungestörten

Aufent halt in einer österreichischen Gemeinde und, im Falle der Noth, auf Unterstützung durch diese Gemeinde. Der Inbegriff dieses Rechtes heißt das Heimatsrecht und die Gemeinde, auf die es sich bezieht, die Heimats- oder Zuständigkeitsgemeinde. Die Art der Erwerbung, des Verlustes und der Beurkundung dieses Rechtes wird in dem Heimatsgesetze geregelt. Gegenwärtig gilt in dieser Beziehung das Gesetz vom 3. Dezember 1863, R.-G.- Bl. Nr. 105, theilweise abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember

1896, R.-G.-Bl. Nr. 222. Das Heimatsrecht in einer österreichischen Gemeinde hat den Besitz des österreichischen Staatsbürger-rechtes zur unbedingten Voraussetzung. Ein Ausländer kann in keiner österreichischen Gemeinde heimatsberechtigt sein. (§ 2). Daraus folgt, daß eine Gemeinde nicht berechtigt ist, einen Ausländer in ihren Heimatsverband aufzu nehmen, sondern, daß sie ihm nur die Zusicherung der Ausnahnre für den Fall der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft geben

kann und daß mit dem Ver luste der Staatsbürgerschaft auch das Heimatsrecht ohne Weiteres verloren wird. Jeder österreichische Staatsbürger soll aber auch in einer Gemeinde heimatsberechtigt sein 2). Läßt sich nicht ermitteln, in welcher Gemeinde eine Person zu ständig ist und besteht über ihre österreichische Staats bürgerschaft kein Zweifel, so wird sie nach bestimmten Grundsätzen einer Gemeinde zugewiesen und erlangt da durch in dieser Gemeinde, so lange nicht erwiesen ist, daß sie ein anderes Heimatsrecht

rechtlich besitzt, ein dem Heimatsrechte ganz gleichwerthiges Recht. Der innige Zusammenhang zwischen Staatsbürger schaft und Heimatsrecht kommt auch darin zum Aus drucke, daß in der Regel das Staatsbürgerrecht erst dann verliehen wird, wenn die erlangte Zusicherung der Ausnahme in den Heimatsverband einer österr. Gemeinde nachgewiesen ist. In Ausnahmsfällen wird aber hie von Abstand genommen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Ausländer in den österreichischen Staats dienst ausgenommen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 14 of 24
Date: 15.08.1902
Physical description: 24
anderes als Zustellungsdienste verrichten, sie werden zu Amtsdiener heruntergesetzt, und dies ist ihrer Stellung unwürdig, sie, die Gemeinde - Vorsteher, stehen einem Amte vor und sind keine Diener. Jene Gemeinden aber, welche einen Diener haben, müssen ihn des Staates wegen bezahlen. Die Militärstellungsvorarbeiten erfordern viel Schreibereien, die Verzeichnisse müssen doppelt ge schrieben werden, damit ja die politische Behörde ent lastet werde. Hier könnte eine Vereinfachung leicht statt

haben, ohne daß die Wehrmacht des Staates leidet, wie viel Gänge und Schreibereien verursacht nicht die Zustellung und Abnahme der Militärpässe. Die Militär behörde kommt jedes Jahr mit den Reservisten direkt in Berührung, die Mannschaft hat den Paß bei sich und es können Aenderungen in demselben vorgenommen werden. In Steuersachen werden die Gemeinde-Vor- stehungen geradezu überschwemmt. Die Militärtaxen verürsachen den Gemeinden auch eine große Arbeit, die Erhebungen hiefür sind zeitraubend, umständlich. Wer

. Es entspann sich hierauf eine sehr lebhafte Debatte. Gemeinde-Vorsteher G stier von Mühlau betonte, daß die Unfall- und Krankenkassenversicherungen den Gemeinden auch große Arbeit auferlegen, es soll hier auch Abhilfe getroffen werden. Gemeinde-Sekretär Haueis cntgegnete, daß die be zeichnten Versicherungen eine Entlastung der Gemeinden in sich haben, die Gemeinden sollen hier nur fleißig Mitwirken, die Gemeinde hat die Pflicht, für die Ar beiter einzutreten, ja in manchen Fällen, wo der Arbeiter

in der Gemeinde zuständig, seine zur eigenen, zur Ge meinde-Sache zu machen, manche Erhebungen aber, insbesonders in Bezug der Betriebsverhältnisse, der Lohnverhältnisse sollen der Gendarmerie zugewiesen werden. Herr Statthaltereirath betonte neuerdings, daß die Abnahme des Strafrechtes den Gemeinde-Vorstehern das Amt erleichtern würde. Das Strafamt wird in der Gemeinde wenig ausgeübt, es ist dies auch nicht zu verargen, es sind ja Rücksichten zu nehmen. Hin sichtlich der Postbestellung ist zu bedenken

, ob diesem Interesse der Gemeinden gelegen sei. Reichsrathsabgeordneter Förg äußerte sich in Be treff der Entschädigung der Gemeinden dahin, daß dies große Kosten verursachen würde und vielleicht die Ur sache einer weiteren Belastung wäre. Es wird der Ausweg zur Entlastung der Gemeinden darin gefunden werden müssen, daß andere Organe des Staates heran gezogen werden. In Betreff des Militärtaxfondes habe er im Reichsrathe nie eine Rechnungslegung, beziehw. Bericht über diesen Fond gehört. Einige Gemeinde-Vertreter

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 4 of 8
Date: 08.02.1908
Physical description: 8
Verletzung der Norm des § 40, Tiroler Gem.-O, über ^ d>e Form der Verständigung behauptet worden, und der f VGH. mußte demnach die in dieser Richtung formu lierte Einwenduug ebenfalls als gemäß 8 5, leg. eit, unzulässig erkennen. £ Dev Gemeinde steht gegen eine behördliche Aufforderung in einer zum übertragenen Wirkungskreise dev Gemeinde gehörigen Angelegenheit kein Rekursrecht zu. Nach dem Gesetze vom 5. März 1862, R. G. B. Nr. 18, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung

des Gemeinwesens vorgezeichnet wurden, ist der Wirkungskreis der Gemeinde ein doppelter (Art. IV), und zwar ein selbständiger (Art. V) und ein über tragener (Art. VI), welcher die Verpflichtung der Ge meinde zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung umfaßt und durch die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben durch Landesgesetze bestimmt wird. Im Einklänge mit diesen grundsätzlichen Be stimmungen des Reichsgemeindegesetzes definiert der § 28, Gemeinde-O für Tirol, den übertragenen Wirkungs

kreis der Gemeinde in gleicher Weise und § 56 dieser Gemeinde-O. bestimmt, daß der Gemeindevorsteher die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Ge meinde besorgt und diese Geschäfte in der durch das Gesetz oder die Behörde rwrgezeichneten Weise zu vollziehen hat. Durch diese Bestimmung der § 5Ö, Gemeinde-O., ist sonach das Verhältnis der Gemeinde, bezw des Gemeindevorstehers gegenüber den Staats- bebörden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs kreises, als jenes der Unterordnung

, gesetzlich fest gestellt. Wenn es sich z. B. um einen Auftrag zum Zwecke der Durchführung der Gemeindevertretungswahl handelt, ist diese als eine in den übertragenen Wirkungskreis dieser Gemeinde fallende Angelegenheit anzusehen und auch der von der Bezirkshauptmannschaft an die Gemeinde bezw. an den Bürgermeister ergangene Auftrag nichts anderes als eine Anordnung der übergeordneten Behörde an das ihr in Angelegenheiten des übertragenen Wirk ungskreises untergeordnete Organ und ist sonach

die bf. Gemeinde, bezw. der Bürgermeister gemäß § 66, Gemein.-O., zur unbedingten Vollziehung dieser An ordnung in der von der übergeordneten Behörde vor gezeichneten Weise verpflichtet. Die Zuerkennung der Rekurslegitimation an die Gemeinde gegen derlei An ordnungen der ihr übergeordneten Behörde stünde da her im Widerspruche mit dieser gesetzlichen Bestimmung, wäre aber auch mit den Zwecken und Zielen einer ge regelten Verwaltung unvereinbar. Aufnahme r>on Verlassenschafts- Jnventuren als Agende bes

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Volksbote
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Page 12 of 16
Date: 01.01.1976
Physical description: 16
sein dürfte. gibt es in Oberradein und Holen (Ge meinde Aldein), Kampenn (Gemeinde Bozen), Brennerpaß, Altenburg (Ge meinde Kaltem), Egg, Pfulters, Valge- näun (alle Gemeinde Freienfeld), Frei berg, Tomberg (beide Gemeinde Kastel bell), Tagusens (Gemeinde Kastelruth), Eggenbach (Gemeinde Karneid), Gras- stein (Gemeinde Franzensfeste), Tessel- berg, Mühlbach (beide Gemeinde Gais), St. Martin a. K. (Gemeinde Latsch), Seit (Gemeinde Leifers), Ackpfeif, Pa- wigl (beide Gemeinde Lana), Fennberg (Gemeinde

Margreid), Amberg, Mat scher Alpe, Lechtl, Plawenn, Run, Schli- nig, Tartsch (alle Gemeinde Mals), Waldberg (Gemeinde Martell), Pili, Hütt, Rabenstein, Hahnebaum (alle Gemeinde Moos), Sirmian (Gemeinde Nals), Grub, Unterstell, Fuchsberg (alle Gemeinde Naturns), Aicha (Gemeinde Natz- Schabs), Tabland, Sonnenberg (beide Gemeinde Partschins), Birchberg (Ge meinde Plaus), Lichtenberg-Berg, Vell- nair (beide Gemeinde Prad), Kofi (Ge meinde Proveis), Mittelberg (Gemeinde Ritten), Gfrill (Gemeinde Salurn

), Gla- ning, Nobls (beide Gemeinde, Jenesien), Glaiten, Gomion, Mörre, Prantach (alle Gemeinde St. Leonhard), Ellen, Ste phansdorf (beide Gemeinde St. Loren zen), Abi, Christi, Matatz (alle Ge meinde St. Martin P.), St. Helene, Nör- derberg, Buchen, Maraunbcrg (alle Ge meinde St. Pankraz), Windlahn (Ge meinde Sarntal), Schenna-Berg, Untertall (beide Gemeinde Schenna), Innernör- dersberg, Vezzan, Tappein (alle Ge meinde Schlanders), Gomagoi, Stilfser Brücke, Trafoi (alle Gemeinde StUfs), Gfrill

, Platzers (beide Gemeinde Ti- sens), Dun (Gemeinde Vintl), Spiluck (Gemeinde Vahrn). Einklassige italienische Volksschulen bestehen im heurigen Schuljahr in Holen (Gemeinde Aldein), in Altrei, am Re- schen, Prad, Maiern (Gemeinde Rat- schings), Aicha (Gern. Natz-Schabs), Himmelfahrt, Lengmoos. Atzwang (alle Gemeinde Ritten), Zu Wasser (Gemein de St. Pankraz), Bundschen (Gemeinde Sarntal), Kuppelwies (Gemeinde Ulten). Im Bereich der ladinischen Volks schule werden in Tintal (Gemeinde Enneberg

) und in Pederoa (Gemeinde Wengen) einklassige Volksschulen ge führt. Zweiklassige deutsche Volksschulen gibt es in Altrei, Perdonig (Gemeinde Eppan), St. Georgen (Gemeinde Bozen), St. Veit (Gemeinde Prags), Außer- pflersch (Gemeinde Brenner), Eivas, St. Leonhard, Tschötsch (Gemeinde Bri- xen), Dietenheim (Gemeinde Bruneck), Elzenbaum (Gemeinde Freienfeld), Trumsberg (Gemeinde Kastelbell), St. Michael, St. Oswald (Gemeinde Kastel ruth), Verdings (Gemeinde Klausen), Karneid, Graun, Penon (beide Gemein

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 4 of 16
Date: 16.03.1923
Physical description: 16
8aG sinV. Das Getreide wächst viel schöner, die Iate- arSeit ist nur gering und zum Teil entfällt sie ganz. Nachdem Tirol ein Land der Viehzucht, ist die Förde rung des Futterbailes unbedingt notwendig. Auch die Grassamengewinnung auf dem eigenen Gute halte ich für sehr lohnend. Die Einsaat mit selbstgezüchteten Gras- sauren zeigt sich oft als viel dauerhafter. Zwar tuill das Grassamenzügeln auch etwas gelernt sein, doch!'findet es, weil es sehr lohnend ist, überall Eingang. Gemeinde

der §§ 24 und 33 des T.-S.-G. vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177 und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober '1909, RGBl. Nr. 178, nachstehendes angeordnet: 1. Auf die nachgenannten Alpen und Weiden, auf denen der Naufchbrand vorzukommen pflegt, dürfen Jungrinder bis zum vollendeten 3. Jahre nur dann aufgetrieüen wer den, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie 'im Jahre des Auftriebes der Nauschbrandschutzimpfung unterzogen wurden und zwar: 1. Im politischen Bezirke Imst: 1. Gemeinde Arzl: Alpe Taschach

; 2. Gemeinde Haiming: Die Alpen Simmering und Faltegarten; 3. Gemeinde Imst: Alpe Rudr'g-Sommerberg (Galtalpe); 4. Gemeinde Miemingr Die Alpen Marienberg Und 'Simmering; 5. Gemeinde Nassereithk Alpe Lorea; 6. Gentemde Silz: Alpen Stockach, Kühtai tmd Langenthal; 7. Gemeinde Sölden: Alpe Wald; 8. Gemeinde Tarrenz: Alpe Schliere; 9. Gemeinde Wenns: Alpe Wenncr- berg; 10. Gemeinde Obsteig: Alpe Simmering; 11. Gemeinde Noppen: Alpen Atle und Mais. 8. Im volitiscben Bezirke Innsbruck: 1. Gemeinde Ellbögen: Alpe

Ochsenalpe; 2. Gemeinde Gries am Brenner: Karalpe und Alpe Niedernberg; 3. Gemeinde Ke maten: Kemateralpe; 4. Gemeinde Matrei: Alpe Matreierwald; 5. Gemeinde Mühlbachl: Alpen Matreierberg, Kasserboden und Waldrasterberg; 6. Gemeinde Navis: Klammalpc, Grisfelalpe und Geimerbergalpe; 7. Gemeinde Patsch: Ochsenalpc; 8. Ge meinde Mvns: Ochsenalpc und Alpe Speckerberg; 9. Gemeinde Trtns: Die Trirnaalpe und Alpe Burgerberg. 3. Fm politischen Bezirke Kitzbühel: 1. Gemeinde Brixcn t. T.: Die Alpen Brixenbach

und Filz; 2. Gemeinde Hopsgarten-Land: Alpen: Hohe Salve, Hopfgar- tener und Westendorfer Kälberalpe; 3. Gemeinde Jochberg : Alpen Schöntagweid, Sintersbach und die Weide Jochbergwalb; 4. Ge meinde Kirchberg: Die Heimweide Kiendlbaucr; 5. Gemeinde Kitzbühel-Stadt: Die Alpen llntere und Obere Ehrenbach und Streiteck; 6. Gemeinde Kössen: Die Alpen K'lausenberg und Neu- Äpe; 7. Gemeinde Waio-mg: Die Alpe Schwarzloser und die Bachmannfutterstadelweide; 8. Gemeinde Westendorf: Die Weide Nachsöllbcrg

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 17.03.1932
Physical description: 16
, und der hiezu erlassenen DV. vom IS. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, Nachstehendes angeordnet: 1. Auf die nachgenannten Alpen und Weiden, auf denen der Rauschbrand vorzükommen pflegt, dürfen Iungrinder bis zum vollendeten dritten Jahre nur dann aufgetrieben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie im Jahre des Auftriebes der Rauschbrandschutz, impfung unterzogen wurden, und zwar: 1. Im politischen Bezirke I m st: 1. Gemeinde Arzl: Taschachalpe. 2. Gemeinde Haiming: Alpe Haiminger^Simmering, Sattele

Heimweide. 3. Gemeinde Imst: Alpe Sommerberg, Ochsenalpe. 4. Gemeinde Jmsterberg: Alpe Benet. 5. Gemeinde Mieming: Alpe Mötzer Simmering, Alpe Marienberg, Weide Lehnberg. 6. Gemeinde Ncrssereith: Lorea^Alpe. 7. Gemeinde Odsteig: Alpe Marienberg. 8. Gemeinde Noppen: Maisalpe. 9. Gemeinde Sitz: Alpe Stockach, Alpe Längental, Alpe Foltergarten, Alpe Hämmerwald, Feldringalpe, Maisalpe. 10. Gemeinde Sölden: Alpe Waldele. 11. Gemeinde Tarrenz: Alpe Schliere, Terantie und Wald. 12. Gemeinde Wenns: Alpe

Wennerberg. 2. Im politischen Bezirke Innsbruck: 1. Gemeinde Ellbögen: Ochsenalpe. 2. Gemeinde Gries a. Br.: Karalpe, Alpe Niederer- berg. 3. Gemeinde Grinzens: Kemater Alpe. 4. Gemeinde Mieders: Miedererberg. 5. Gemeinde Müblbachl: Matreierwald, Matreier- berg, Kaserboden, Waldrasterberg. 6. Gemeinde Navis: Klammalpe, Griffalpe, Schranz- berg, Meirich, Grünerberg. 7. Gemeinde Patsch: Ochsenalpe. 8. Gemeinde Pfons: Ochsenalpe, Speckenberg. 9. Gemeinde Trins: Trunaalpe, Platzerberg, Müller- berg

. 3. Im politischen Bezirk Kitzbühel: 1. Gemeinde Brixen im Tal: Brixenbachalpe, Filz- alpe, Steiniger Heimweide der Ortschaft Feuring. 2. Gemeinde Hopfgarten-Land: Hohe Salve, Hopf, gartner und Westendorfer Kälberalpe, Heimweide der Ortschaft Penning. 3. Gemeinde Iochberg: Schöntagweid, Sintersbach, alpe, Hörgeralpe, Iochbergerwald. 4. Gemeinde Kirchberg: Heimweide Kiendlbauer. 5. Gemeinde Kitzbühel-Stadt: Untere und obere Ehrenbachalpe, Streiteck. 6. Gemeinde Köffen: Köffener Karalpe, Klausen- bergalpe, Neualpe

. 7. Gemeinde Waidring: Schwarzloferalpe, Bach- mannfutterstadelweide. 8. Gemeinde Kitzbühel-Äand: Schlienachalpe. 9. Gemeinde Westendorf: Alpe Nachsöllberg. 4. Im politischen Bezirk Kufstein: 1. Gemeinde Kramsach: Pletzachalpe, Alpe Kreuzein. 2. Gemeinde Münster: Bergalpe, Alpe Ludoi. 3. Gemeinde Thiersee: Thaleralpe, Alpe Ackern. 4. Gemeinde Unterangerberg: Hundalpe. 5. Gemeinde Wildschönau: Alpe Noderberg, March, bach, Bichling. 5. Im politischen Bezirk Lan d eck: 1. Gemeinde Galtür: Vermundalpe, Iamtal

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 4 of 8
Date: 14.03.1908
Physical description: 8
Sette 36 „Tiroler Ge«ei«de-Blatt^Nr. 5 1907 gepflogenen öffentlichen Verhandlung über den von der Gemeinde L. gestellten Antrag auf Entscheid ung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Ge richt und Verwaltungsbehörden zu Recht erkannt: Zur Entscheidung über den Ansprmh der Gemeinde L. gegen die Gemeinde Z. auf Ersatz der für Marianne Z. an die städtische Kaffe in L. bezahlten Siechenhaus- kosten, sowie der Kosten für Verführung der Leiche im Bettage von 103 Kronen sind die politischen

Behörden berufen. Tatbestand: Marianne Z., die in der Ge meinde Z. heimatsberechtigte Witwe nach dem am 19. Mai 1887 in R. verstorbenen Josef Z., die einige Zeit sich in der Gemeinde L. aufgehalten hat, weilte kurz vor ihrem Tode im Siechenhause in L., wo sie auch starb. Vermögen hinterließ sie keines, weshalb die Ge meinde L. die Verpflichtung traf, die Siechenhauskosten, sowie die Kosten für die Verführung der Leiche im Be trage von 103 Kronen bei der städtischen Kasse in L. zu bezahlen

. Die k. k. Bezirkshauptmannfchaft in L., an welche die Gemeinde L. sich wandte, entschied, daß sie wegen Inkompetenz nichts verfügen könne, und ver wies die Gemeinde auf den Zivilrechtsweg. Diese Ent scheidung wurde damit begründet, daß es sich im vor- ligenden Kalle nicht um Kosten handelt, die die Ge meinde im Sinne des § 28 des Gesetzes vom 3. De zember 1863, R.-G.-Bl. Nr. 105, unmittelbar für die Bedürfnisse der Marianne Z. bestritten hätte; vielmehr habe die Gemeinde den Betrag von 103 Kronen ohne gesetzliche Verpflichtung, sozusagen

als Geschäftsführerin ohne Auftrag, der Gemeinde L. gezahlt. Da aber diese politische Behörde im Sinne des § 39 Heimatsgesetz bloß zur Entscheidung von in den §§ 28 und 29 Heimatsgesetz erwähnten Forderungsansprüchen berechtigt erscheine und andersartige Forderungen vor das Forum des Zivilgerichtes gehören, war die Gemeinde mit ihrer Forderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auf Grund dieser Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, brachte die Gemeinde vor dem k. k. Bezirksgerichte L. gegen die Gemeinde

Z., in welcher Marianne Z. laut oberwähnter Entscheidung heimatsberechtigt war, die Klage ob 103 Kronen vor. Die erste Instanz wies das Klagebegehren mit der Begründung dilatorisch ab, daß die Gemeinde vorerst die Verwandten der Marianne Z. hätte angehen sollen, während die zweite Instanz das ganze Verfahren und das erstrichterliche Urteil als nichtig ve.warf und die Klage wegen absoluter Inkompetenz zu rückwies. In der Begründung heißt es, daß der Rcchts- titel des Forderungsanspruches im öffentlich-rechtlichen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 4 of 8
Date: 25.11.1911
Physical description: 8
Der Streubezug ans dein Genieindewalde. Erkenntnis des Berwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1910, Z. 2736. Ein Bedarf an Stallstreu kann gegenüber einer Gemeinde nur dann als Nutzungsrecht am Gemeinde gute (8 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl. Nr. 1) angesprochen werden, wenn die Stallwirtschaft innerhalb dieser Gemeinde be trieben wird. Luigi Mezzena in Monclasiico ca. Landesausschuß der gefürsteten Grafschaft Tirol, puncto Gemeindegut nutzungen. „Die Beschwerde

wird als unbegründet ab gewiesen." Entscheidungsgründe. Der Beschwerde führer ist Grundbesitzer in den beiden Gemeinden Mon classico und Presson; das zu seinem landwirtschaftlichen Betriebe gehörige Vieh hat er in einem Gebäude auf dem Gebiete von Presion untergebracht. Die Gemeinde vertretung von Monclassico verweigerte ihm den Streu bezug aus den Gemrindewaldungen deshalb, weil die Streu nicht im eigenen Gemeindegebiete verbraucht, sondern in das Gebiet der Nachbar gemeinde ausgeführt würde, was nicht zulässig

sei. Der Landesausschuß gab mit der angefochtenen Entscheidung vom 23. Juli 1909, Z. 18.251, der Berufung des Luigi Mezzena gegen den abweisenden Gemeinde-Entscheid keine Folge, weil dem Beschwerdeführer ein Streubezugs recht für Vieh, das er in einer anderen Gemeinde überwintert, nicht zusiehe, und dessen Behauptung, daß er den in der fremden Gemeinde vom eigenen Vieh gewonnenen Dünger wieder auf die Grundstücke in der Gemeinde Monclassico bringe, keine Berücksichtigung verdiene

, da die unmittelbare Verwendung der Streu allein ausschlaggebend sei. Diese Entscheidung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem folgenden Gedankengange: Die Gemeinde wälder müsse man wirtschaftlich als Zugehör der Kultur gründe betrachten, deren Bestimmung darin liege, den landwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Seine Grund stücke verteilen sich auf die beiden Gemeinden Mon classico und Presson, sie liegen knapp zu beiden Seiten der Gemeindegrenze; wirtschaftliche Erwägungen haben ihn veranlaßt, ziemlich

in die Mitte seines Besitzes, allerdings im Sprengel der Gemeinde Presion, ein Gebäude zur Unterbringung seines ganzen Vieststandes aufzuführen; dort werde also auch der für alle seine Grundstücke erforderliche Dünger erzeugt. Von der Gemeinde Presion erhalte er jene Streumenge aus den Gemeindewaldungen, welche nötig sei, um einen Vieh stand zu überwintern, der mit dem Futter der in Presion gelegenen Grundstücke ernährt werden könne; die Gemeinde Monclasiico aber wolle die gleiche Regel ihm gegenüber

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 1 of 8
Date: 08.02.1908
Physical description: 8
jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Geineindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Ordnung für Tirol vorn 9. Jänner 1(866 und die neue Gemeinde-Ordnung von Vorarlberg vom 2 \► Le^t. 1(90^. Wir haben des öftern schon darauf hingewiesen, daß eine Aenderung der bestehenden tirolischen Gemeinde- Ordnung bezw. ein neues Gesetz

hierüber eine dringende Notwendigkeit ist, und sich der Gemeinde-Ausschuß des letzten Landtages bereits mit dieser Frage beschäftiget hat. CS sei hier nun im Folgenden ein Vergleich ge zogen, zwischen der tirolischen Gemeindeordnung und jener für Vorarlberg, welche mit 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit getreten ist, und womit die Gemeinde- Ordnuna vom 22. April 1864, sowie alle zu derselben nachträglich erlassenen Abänderungsgesetze außer Kraft gesetzt wurden. Der § 1 ist bei beiden Gemeindeordnungen

haben auch dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn eine geschlossene Ortschaft von einer Gemeinde abgetrennt und mit einer anderen Gemeinde vereinigt werden soll. Die auf eine solche Vereinigung (Absatz 1 und 2) abzielenden Gemeinde a u s s ch u ß beschlüsie bedürfen der Genehmigung durch Gemeindebeschlüsse (§ 76). Wider den Willen der beteiligten Gemeinden oder einer derselben kann eine in Absatz 1 und 2 vorgesehene Vereinigung nur durch ein Landesgesetz erfolgen. Hier ist besonders hervorzuheben, daß die bezüg

lichen Gemeindeausschußbeschlüsse der Genehmigung durch Gemeindebeschlüsse unterliegen, wie sie in der tirolischen G.-O, nur für die im § 75 festgesetzten Fälle bestimmt sind. Die Bestimmung der Vereinigung wider den Willen der Gemeinde besteht auch in Tirol. Der § 3 der vorarlbergischen G.-O. ist gleichlautend wie jener der tirolischen, nur enthält er als letzten Ab satz auch noch folgende Bestimmung: „Die auf eine in vorstehenden Absätzen vorgesehene Trennung und Auf lösung einer Ortsgemeinde

hinzielenden Gemeinde aus- schuß beschlüsie unterliegen der Genehmigung durch Ge mein d e b e s ch l ü s s e. Der § 4 der tirolischen G.-O., in welcher von der Trennung der Parzellen von Gemeinden die Sprache ist, entfällt in der vorarlbergischen G. O. ganz, weil er schon im § 2 entsprechende Berücksichtigung gefunden. Der § 4 der G.-O. von Vorarlberg korrespondiert mit dem 8 5 der G.-O. von Tirol, jedoch ist in dem selben, wie in 8 2, die Bewilligung des Landtages fallen gelassen. Der erwähnte 8 4 Irr

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 18
Date: 07.10.1899
Physical description: 18
Gefahr- so erfolgt auch der Rücktransport der Re- quisiten und Mannschaft auf Entfernungen bis 50 Kilometer gebührenfrei." Vorstehendes sind die dermalen bestehenden Be stimmungen über den Transport von Feuerwehrmann schaft und Requisiten. Demnach bestehen noch die alten bezüglichen Be förderungsvorschriften, oder es hat nur Schlesien, wo auf Beschwerde einer Feuerwehr die „wichtige Ent scheidung für Feuerwehren" erfolgt sei, einen Be- günstigungs-Vortheil. Fragekasten. Gemeinde-Vorsteher

in B. Akteneinsichtnahme im Gemeindeamte. 1. Frage: Kann der Gemeinde- Sekretär ohne Beisein eines Mitgliedes der Gemeinde- Vorstehung, Parteien Urkunden, Amtsschriften zur Ein sicht vorlegen? Antwort: Nach 8 31 Gemeinde-Ordnung hat der Gemeinde-Ausschuß der Gemeinde-Vorstehung das entsprechende Personale beizugeben und beschließt dieser auch über die Art der Ernennung und Bezüge derselben. Die Disziplinargewalt über die Angestellten steht jedoch nach § 50 der Gemeinde-Ordnung dem Gemeinde-Vor steher zu. Der Gemeinde

-Vorsteher soll, um die Dienstsührung im Amte zu regeln, eine Dienstordnung aufstellen, wo nach sich die Angestellten zu halten hätten. In dieser Dienstordnung kann auch wegen Einsichtnahme in den Akten und Urkunden vorgesehen werden. Daß bei einer Akteneinsichtnahme stets ein Mitglied der Gemeinde- Vorstehung dabei sein soll, dieses findet man für nicht nothwendig. Der Gemeinde-Sekretär ist eine Vertrauensperson, und wird dieser wohl in der Lage sein zu beurtheilen, ob die Akteneinsicht gestattet

werden kann oder nicht. Im Falle eines Zweifels kann er sich ja an den Vorsteher wenden. Selbstverständlich ist zu beachten, daß durch die Einsichtnahme Niemand geschädigt wird und kann ja die Partei ausgeforscht werden, warum sie die Ein sichtnahme verlangt. Im Falle der Verweigerung des Grundes, giebt man die Akten nicht zur Einsicht. Nach dem die Vorgänge in der Gemeinde-Vorstehung wohl größtentheils öffentlich sich abspielen, so wäre Aengst- lichkeit nicht am Platze. Wehrvorschriften III. Theil. 2. Frage

: In welchem Jahrgange des Gesetzblattes sind diese ent halten? Antwort: Im Reichsgesetzblatt 1890 Nr. 207, Seite 931. G. Th. Aufnahme eitles Darlehens seitens der Gemeinde. Frage: Die Gemeinde K. ist zur Aus führung eines Baues genöthiget, eine größere Summe Geldes aufzunehmen. In welchen Fällen ist hiezu die Erlaubniß des Landesausschusses erforderlich, mit welchen Belegen muß ein eventuelles Gesuch versehen werden? Antwort: Zur Aufnahme eines Darlehens ist nach 8 86 der Gemeinde-Ordnung die Bewilligung

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 3 of 8
Date: 11.01.1913
Physical description: 8
von der Gemeinde beim Kaufabschlüsse vertreten worden sei. In zweiter Linie behaupteten sie, daß auf alle Fälle die Rechte der Gemeinde durch Verjährung erloschen seien, da die Alpe seit Menschengedenken ausschließlich von den berechtigten Hofbesitzern in der Gemeinde be nützt worden sei, wie ja auch alle auf die Erhaltung der Alpe bezüglichen Kosten und die Steuern nicht aus der Gemeindekasie, sondern aus der Alpenkasse berich tigt worden seien. Die politischen Behörden wiesen dieses Begehren

ab. Damit gaben sich aber die Alpberechtigten nicht zufrieden, sie fochten die Entscheidung des Ackerbau- ministeriuws beim Verwaltungsgerichtshofe an, allerdings ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte am 28. Nov. 1912 zu Recht, daß es nicht Sache der politischen Be hörde sei, zu untersuchen und zu entscheiden, ob der Kaufvertrag, der die Gemeinde als Käuferin benennt, für diese, sondern für die Gesamtheit der Alpgenosien Eigentumsrechte begründet hat, und ebensowenig, ob das Eigentum der Gemeinde

Gemeinschafts alpen der Gemeinde oder einer von der Gemeinde ver schiedenen Genossenschaft zuzuschreiben sei. Insbesondere wird es Pflicht der Gemeindevertreter sein, das Eigentum der Gemeinde, falls es ihr urkundlich zukommt, zu wahren, auch dann, wenn etwa die Nutzungen der Alpe nicht unmittelbar in die Gemeindekasie fließen und auch Kosten und Steuern die Gemeindekasie nicht belasten sollten. Für jagdrechtliche Fragen wird der Grundbuchsland allein maßgebend sein, was ja auch jene Gemeinden schon

erfahren haben werden, welche das Gemeinde eigentum an den Teilwaldungen aufgegeben und dadurch den jagdrechtlichen Zusammenhang der einzelnen Teil waldungen, die in der Regel für sich allein kleiner als 200 Joch sind, zerrisien haben. Entscheidungen des k. k. Verrval- trrngsgerichtshofes. Erhöhung der Gemeindeumlagen während des Gebahrungsjahres. Ist eine Gemeinde berechtigt, die Umlagen während des Gebahrungsjahres zu erhöhen, wenn durch geringere Vorschreibung von Staatssteuern die durch Umlagen

vorgesehene Deckung der Gemeinde auslagen nicht mehr erreicht wird? Ist die neuerliche Auflegung des Voranschlages in solchen Fällen not wendig? Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. März 1912, Budw. Nr. 8837, die erste Frage bejaht, die zweite verneint, aus folgenden Gründen: Dle Gemeinde Häring hat behufs D-ckung des mit rund 22.000 Kronen berechneten Abganges im Gemeindehaushalte des Jahres 1911 eine Gemeinde umlage zu den direkten Steuern ausgeschrieben, darunter 70 Prozent

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Tiroler Land-Zeitung
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Date: 18.01.1902
Physical description: 24
(Seite 16 Äroler Gemeindeblatt" 8 Tagen sich mit dem Eigenthümer abfinden oder seine Klage vor den Richter bringen, widrigenfalls er das gepfändete Vieh zurückzustellen hat. Das gepfändete Vieh muß nach § 1322 des a. b. Gesetzbuches auch zurückgestellt werden, wenn der Eigen thümer eine andere angemessene Sicherheit leistet. K. H. Gemeinde-Zuschlag zur Reutensteuer. 1. Frage: Kann die Gemeinde zur Rentensteuer gleich viel Umlage-Prozente treiben wie zur Grundsteuer? Erleichterung der Gemeinde

-Zuschläge zur Renten st euer, Antheilnahme an den Ge meind e-Nutzungen. 2. Frage: Soferne die Rentensteuer in gleichem Maße wie die Grundsteuer mit Gemeinde-Umlagen ge troffen werden kann, hat der betreffende Umlageentrichter, wenn er auch N i ch t b e si tz e r in der Gemeinde ist, auch Anspruch an der Theilnahmer an den Gemeinde- Nutzungen (Gemeinde-Wälder, -Weiden, Brennholz-Zu weisung). Antwort: ad 1. Ja, die Gemeinde kann gemäß § 20 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1892, LGBl

. Nr. 17, auf die Rentensteuer einen eben so hohen Gemeinde-Zuschlag bemeffen, wie zur Grundsteuer. Antwort: ad 2. Nach den §§ 10 und 63 der Gemeinde-Ordnung nehmen die Gemeinde-Mitglieder und unter den Auswärtigen Diejenigen, welche Besitzer oder lebenslängliche Nutznießer einer innerhalb der Ge meinde-Gemarkung gelegenen unbeweglichen versteuerten Sache sind, oder welche von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten, an den Rechten und Vor theilen

, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil, wobei sich hinsichtlich des Rechtes und Maßes der Theilnehmer an den Nutzungen des Gemeindegutes nach der bisherigen gütigen Uebung zu benehmen ist, mit der Beschränkung jedoch, daß kein zum Bezüge Berechtigter aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes nothwendig ist. Wenn Sie daher kein Haus oder Gut in der Ge meinde besitzen, so haben Sie auch keinen Anspruch auf Holz aus den Gemeinde-Wäldern rc. Gcmtinde

oerband P. erheben, hat die Gemeinde einen Abweisungs grund und welchen? Antwort: Wenn der verstorbene Mann den An spruch auf Aufnahme in den Heimatverband im Sinne des Art. I § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, RGB. Nr. 222, bereits erworben hatte, so kann gemäß 8 4 desselben Gesetzes seine Witwe diesen Anspruch Nr. 2 innerhalb zwei Jahren nach seinem Tode noch geltend machen und erlangt dadurch nach § 7 und 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, RGB. Nr. 105 eben falls das Heimairecht

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