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Law, Politics
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1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 56 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
Das geltende Hcimatgesetz vom 3. Dezember 1863 (R.-G.-Bl. Nr. 105) mit den durch das Gesetz vom 5. Dezember 1896 (R.-O.-Bl. Nr. 222) erfolgte« Abänderungen. In Ausführung des Artikels ll des Gesetzes vom 5. Marz 1862 (R. G. Bl. Nr. 18 ) finde Ich zur Regelung der Heimatverhältnifse in den Königreichen und Ländern, für welche-dieses Gesetz gilt, mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes Nachstehendes festzusetzen: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Das Heimatrecht in einer Gemeinde

gewährt in derselben das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armen Versorgung. ß 2. Nur Staatsbürger können das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben. Jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimat berechtigt sein. Das Heimatrecht kann ihm aber in Einer Gemeinde zustehen. ß 3. Das Heimatrech1 erstreckt sich auf den ganzen Umfang des Gemeindegebietes. Wird daher eine Gemeinde mit einer anderen zu Einer Gemeinde vereinigt oder durch Einverleibung eines Theiles

einer anderen Gemeinde erweitert, so wird das Heimatrecht, -welches bisher nur in einem Theile der in solcher Weise vergrößerten Gemeinde zustand, auf den ganzen Umfang der letzteren von selbst ausgedehnt. 8 4. Wird eine Gemeinde in zwei oder mehrere

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 15 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
14 — er durch Nichts seine Absicht, den Aufenthalt in dieser Gemeinde beiZubehaltm, Zu erkennen giebt, die bereits begonnene Ersitzung des Heimatrechtes weder unter brochen noch gehemmt, wenn er nach Vollendetem mili tärischen Dienste in die Gemeinde zurückkehrt. Einer besonderen Besprechung bedarf die Frage, welche Wirkung/ auf die Ersitzung des Heimatrechtes die Ausweisung, einer Person aus einer Gemeinde übt. Es kommen hier drei mögliche Fälle in Betracht: erstens der unwahrscheinliche

und daher seltene, aber doch mögliche und auch schon vorgekommene Fall, daß eine rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung nicht voll streckt wird, der Ausgewiesene also ungeachtet der Aus weisung seinen Aufenthalt in der Gemeinde beibehält, dann der . Fall, daß die Ausweisung nur auf' bestimmte Zeit verfügt wird und der Ausgewiesene nach Ablauf dieser Zeit in die Gemeinde Zurückkehrt und endlich der häufigste Fall, daß ein für immer Ausgewiesener nach einiger Zeit in die Gemeinde zwückkehrt

und hier ge duldet wird, entweder weil die erfolgte Ausweisung in Vergessenheit gerathen ist, oder weil es die Gemeinde aus sonstigen Gründen unterläßt, ihn wieder Zu ent fernen. Im ersteren Falle, d. h. wenn ein rechtskräftiges Ausweisungserkenntniß nicht vollstreckt wird, der Aus- gewiesenL also dessen ungeachtet seinen Aufenthalt in der Gemeinde beibehält, übt das Erkenntniß allein auf die Ersitzung des Heimatrechtes keinerlei Einfluß, d. h- es wird die Ersitzung des Heimatrechtes weder unter brochen

noch gehemmt, weil der Gemeinde Mittel Zur Verfügung stehen, das Ausweisungserkenntniß zwangs weise zu vollziehen. Dagegen ist es meines Erachtens Zweifelhaft, ob in den anderen Fällen, also wenn der Ausgewiesene ent-

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 29 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
— 28 — Zeitig mit ihrem Manne, die obwohl minderjährigen aber mit ihren Eltern nicht in Gemeinschaft lebenden Kinder nicht gleichzeitig mit diesen derselben Gemeinde, sondern selbständig und mit Rücksicht auf ihre Lebens- verhältnifse eventuell auch einer anderen Gemeinde zu- gewiesen. Ebenso werden auch eheliche, minderjährige Kinder, deren Vater gestorben ist, derselben Gemeinde wie ihre Mutter Zugewiesen, wenn sie mit dieser in Gemeinschaft leben. Wird eine Frau oder minder jährige Kinder

gleichzeitig mit dem Manne bezw. mit den Eltern derselben Gemeinde zugewiesen, so kommen für die Zuweisung nur die Lebensverhältnisse des Mannes bezw. der Eltern, nicht aber auch die der Frau oder der Kinder in Betracht. 5. Heimatschein. Die Urkunde, mit der das Heimatrecht einer Person in einer Gemeinde von dieser bestätigt wird, heißt Heimatschein. (§ 32.) Er ist nach einem vorgeschriebenen Formulare auszustellen und gemäß ß 52 (Gem.-Ord.) als eine die Gemeinde gegenüber dritten Personen ver pflichtende

Urkunde von dem Gemeindevorsteher und einem Gemeinderathe zu unterschreiben. Durch den Heimatschein wird blos ein bestehendes Heimatrecht be urkundet, aber nicht auch dieses Recht verliehen. Ein wenn auch formell richtig ausgestellter Heimatschein ist daher ungiltig, wenn die darin genannte Person zur Zeit der Ausstellung des Heimatscheines das Heimat recht in der Gemeinde thatsächlich nicht besaß. (§ 35.) Da aber durch die Ausstellung eines Heimatscheines immerhin wenigstens die Vermuthung

des auch rechtlich bestehenden Heimatrechtes begründet wird und die das Gegentheil behauptende Gemeinde diese Behauptung be weisen müßte, ist es dennoch anzurathen, bei der Aus-

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 5 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
Jeder österreichische Staatsbürger soll aber auch in einer Gemeinde heimatsberechLigt sein E 2.) Läßt sich nicht ermitteln, in welcher Gemeinde eine Person zu ständig ist und besteht über ihre österreichische Staats bürgerschaft kein Zweifel, so wird sie nach bestimmten Grundsätzen einer Gemeinde zugewiesen und erlangt da durch in dieser Gemeinde, so lange nicht erwiesen ist, daß sie ein anderes Heimatsrecht rechtlich besitzt, ein dem Heimatsrechte ganz gleichwerthiges Recht. Der innige

Zusammenhang zwischen Staatsbürger schaft und Heimatsrecht kommt, auch darin zum Aus- drucke, daß in der Regel das Staatsbürgerrecht erst dann verliehen wird, wenn die erlangte Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband einer österr. Gemeinde nachgewiesen ist. In Ausnahmsfällen wird aber hie von Abstand genommen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Ausländer in den österreichischen Staats dienst ausgenommen wird und vermöge der staatsgrund gesetzlichen Vorschrift, daß nur österreichische

Staatsbürger Staatsbeamte sein können, durch seine Anstellung schon das Staatsbürgerrecht erwirbt. Es geschieht dies häufig, wenn es sich darum handelt, einen wissenschaftlich be deuteten Ausländer für eine Professur an einer in ländischen Hochschule zu gewinnen. In einem solchen Falle erwirbt der Betreffende gleichzeitig mit der Staats bürgerschaft auch das Heimatsrecht in der Gemeinde, in der ihm sein Amt den Standort anweist, ohne daß es der Aufnahme in den Heimatsverband oder der Zusicherung

der Aufnahme durch die Gemeinde bedürfte. Das Heimatsrecht kann jemandem nur in einer Gemeinde Zustehen (§ 2). Abgesehen von anderen noch wesentlichereren Momenten, unterscheidet sich das Heimats recht auch hiedurch von der Gemeindemitgliedschast, welche dieselbe Person in mehreren Gemeinden gleich-

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 43 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
42 3. Das Gemeinde- Regulirungs - Patent vom 2 6. Oktober 1819. Aus diesem nur in Tirol und Vorarlberg ebenfalls bis 20. März 1849 giltig gewesenen Patente ist für das Heimatrecht nur der § 1 und auch dieser nur von subsidiärer Bedeutung. Es wird darin bestimmt, daß alle, die in dem Umfange' der Gemeinde besteuerte Gründe, Häuser, Grundzinse u. dgl. eigenthümlich oder pachtweise besitzen, oder in der Gemeinde ein Gewerbe oder einen (besteuerten) Erwerb ausüben, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort

Mitglieder der Gemeinde sind. Die in Südtirol häufigen Bauleute (Kolonen), die das einem Anderen gehörige Grundstück gegen verhältnis mäßigem Antheil an dem Ertrage bewirthschaften, wurden dadurch nicht Gemeindemitglieder. Aus dieser Bestimmung ergiebt sich, daß jemand gleichzeitig ^ mehreren Gemeinden Mitglied sein konnte, wenn er in diesen Realitäten besaß oder ein Gewerbe ausübte und andererseits, daß er aufhörte Gemeindemitglied Zu sein, wenn er seinen Besitz veräußerte oder sein Gewerbe ausgab

. Die Gemeindemitgliedschaft begründete noch nicht das Recht auf Armenversorgung. Es bestand vielmehr auch während der Geltung des Patentes vom Jahre 1819 die allerhöchste Resolution vom Jahre 1734 noch in Kraft und es konnte demnach sehr leicht sein, daß jemand in einer Gemeinde Mitglied, aber ln einer anderen Gemeinde armenversorgungsberechtigt war. Da somit die Gemeindemitgliedschast im Sinne des Patentes vom Jahre 1819 dem heutigen Heimatrechte nicht gleichzuhallen ist, kann dieses Patent für dre Frage des Heimatrechtes

einer Person nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen nicht erweislich ist, in welcher Gemeinde der Heimatrechtswerber oder

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 6 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
zeitig besitzen kann. Es erstreckt sich auf den ganzen Umfang der Gemeinde, so daß es ein spezielles Heimats recht in einer Gemeindefraktion nicht giebt und zwar auch dann nicht, wenn die einzelnen Fraktionen selbst ständige Armensonde und Armenanstalten haben *(§ 3). Werden demnach mehrere früher selbstständige Ge meinden zu einer Gemeinde vereinigt, so erlangen die bisher in den einzelnen Gemeinden Zuständig gewesenen Personen das Heimatsrecht in der Gesammtgemeinde

(8 3). Aus demselben Grunde mußten gesetzliche Be stimmungen für den Fall der Theilung einer Gemeinde in mehrere selbstständige Gemeinden, oder der Ab trennung eines Gemeindetheiles und feiner Zuweisung zu einer anderen Gemeinde getroffen werden. In diesen Fällen ist der letzte Wohnort der betreffenden Personen, bezw. der Personen, von denen sie ihr Heimatsrecht ableiten, maßgebend und zwar so, daß die in der früheren Gesammtgemeinde Zuständig gewesenen Personen in jener der neugebildeten Gemeinden heimais berechtigt

werden, in deren Gebiet sie vor der Trennung ihren Letzten Wohnsitz hatten, oder wenn sie selbst sich nie in dem Gebiete der Gesammtgemeinde aushielten, in jener Gemeinde, in ' deren Gebiet ihr Rechtsvorgänger, von dem sie ihr Heimatsrecht ableiten, Zuletzt wohnte. Der gleiche Grundsatz wird angewendet, wenn nur ein Dheil des Gebietes einer Gemeinde abgetrennt und einer anderen Gemeinde zugewüsen wird (§ 4). Eine Aenderung dieser Bestimmung durch freiwillige Ueber- einkunft der sich trennenden oder Theile

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 48 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
zu fonftaiiren, ob er zur Zeit des Friedensschlusses in einer lombardisch-venetianischen Gemeinde, oder aber in einer noch gegenwärtig österreichischen Gemeinde zu war. Hiezu ist die Kmntniß der damals in der Lombardei und Venetien geltenden Domizilsvor- schriften erforderlich. Die in dieser Beziehung in Oester reich bestandenen Borschriften und zwar sowohl die alten Gesetze, als auch die Gemeindegesetze vom Jahre 1849 und 1859 und das Heim algesetz vom Jahre 1863 hatten für die Lombardei

und Venetien keine Geltung. Ebensowenig bestand in diesen Provinzen ein besonderes, die Gemeinde-Zugehörigkeit regelndes Gesetz. Den ein zigen Anhaltspunkt bietet, abgesehen von einigen anderen die Armenversorgung betreffenden Spezialverordnungen, das Konskriptionspatent ■ turnt 10. Dezember 1820. Dieses Patent, das in erster Linie den Militärdienst ordnet, enthält ebenso wie das Konskriptionspatenl vom Jahre 1804 auch Bestimmungen über die Gemeinde- Zuständigkeit, allerdings zunächst mit Rücksicht

in der Gemeinde fein eigentliches Domizil hatte. Zur Evidenthaltung dieser Personen wird im § 17 die Führung einer Rolle der gesammtm Bevölkerung in jeder Gemeinde angeordnet, welche Rolle „den wahrhaften Stand aller Familien einer jeden Gemeinde und von .jeder Familie insbesondere Name,

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 64 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
ausgemittelt ist ober bis sie anderswo ein Heimatrecht erworben haben. ß 19. Die Heimatlosen sind in nachstehender Reihen folge zuzuw eisen: 1. derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Abstellung zum Militär oder ihres freiwilligen Eintrittes in dasselbe befunden haben; 2. derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich vor dem Zeitpunkt des zur Frage gekommenen Heimatrechtes am längsten, wenigstens aber ein halbes Jahr ununterbrochen und bei gleichem Aufenthalte in zwei oder mehreren

Gemeinden zuletzt, nicht unfreiwillig aufgehalten haben; 3. derjenigen Gemeinde, in welcher sie geboren sind; oder bei Findlingen, in welcher sie aufgefunden wurden; oder bei solchen in der Verpflegung einer öffentlichen Findelanstalt stehenden oder gestandenen Personen, deren Geburts- oder Fundort unbekannt ist, in welcher sich diese Anstalt befindet; 4. derjenigen Gemeinde, in welcher sie zur Zeit des zur Frage gekommenen HeimatrechteS angetroffen werden. § 20. Die Ehefrau eines Heimatlosen

ist derjenigen Gemeinde Zuzuweisen, welcher ihr Ehemann zugetheilt wird, vorausgesetzt, daß sie mit diesem in Gemein schaft lebt. Dagegen sind die Ehefrauen der Heimatlosen, bei welchen diese Bedingung nicht eintritt, sowie die Witwen derselben nach den Bestimmungen des § 19 zuzutheilen, msofeme sie nicht bereits ein Heimatrecht erworben haben. § 21. Die nicht eigenberechtigten Kinder der Heimat losen sind jener Gemeinde zuzutheilen, welcher ihr Vater und bei unehelichen oder auch bei ehelichen, deren Vater

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 24 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
^cht zurück, das er vor dem Verluste der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte (8 16). 4. Zuweisung der Heimatlosen. Wie schon oben ausgeführt, soll gemäß § 2 H. G. jeher österreichische Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein, da jeder österreichische Staatsbürger den gesetzlichen Anspruch auf die aus dem Heimatrechte entspringenden Rechte des ungestörten Aufenthaltes in ^lner Gemeinde und, im Falle der Bedürftigkeit, der Armenversorgung hat. Es ist jedoch möglich

, 'daß im speziellen Falle nicht ermittelt werden kann, in welcher Gemeinde die betreffende Person das Heimatrecht besitzt. Solche Personen heißen heimatlos. Da aber auch diese ^erfonen, soferne sie österreichische Staatsbürger sind, den Anspruch auf die aus dem Heimairechte fließenden Rechte haben, ertheilt das Gesetz ihnen ein provisorisches, dem Heimatrechte gleichwerthiges Recht, . indem ■ es an- 0r hnef, daß sie bis zur Ermittlung ihres wirklichen Heimairechtes oder bis zur neuen Erlangung eines solchen klner

Gemeinde zuzuweifen sind, in der sie als heimat- berechtigt zu behandeln sind (§ 18). Da den eben er wähnten Anspruch aber nur österreichische Staatsbürger haben, können auch nur solche, aber nicht auch Aus länder, einer österreichischen Gemeinde zugewiesen werden. Sehr häufig ist aber in derartigen Fällen nicht nur das Heimatrecht, sondern auch die Staatsbürgerschaft der Person nicht mit absoluter Sicherheit zu ermitteln. Dann muß nach den Umständen des einzelnen Falles üntersucht

werden, ob wenigstens Anhaltspunkte vor handen sind, die darauf schließen lassen, daß der Heimat lose Oesterreicher sei. Solche Anhaltspunkte wären bei spielsweise: die Geburt in einer österreichischen Gemeinde, ^kr ausschließliche oder doch überwiegende Aufenthalt in.

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Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 42 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
41 ^Abstammung) in die Gemeinde gehörigen Personen. Von den anderswo gebürtigen Personen wurden als einheimisch anerkannt: 1. diejenigen, die sich in der Gemeinde häuslich niedergelassen, einen Grund angekaust hatten. Als häusliche Niederlassung wurde jede Gründung eines ordentlichen Hausstandes, B. auch durch Uebernahme einer Pachtung, angesehen. Der Ankauf eines Grundes allein genügte nicht, cs mußte auch der Wohnsitz in der Gemeinde,, in der dieses Grundstück lag, dazu kommen. Dagegen konnte

aus dem Titel der Ansässig- machung und des Ankaufes eines Grundes auch dann das Recht eines Einheimischen erworben Werden, wenn daS Grundstück von der Frau und nicht vom Manne erworben wurde; 2. diejenigen, die ein Bürger- oder Meisterrecht, eine Bedienung, ein Amt oder eine andere stabile Ver sorgung „angetreten" hatten. Ob die Bedienung, das Amt oder die anderweitige stabile Versorgung bei der Gemeinde selbst, der Obrigkeit oder einem Privaten „angetreten" wurde, war gleichgiltig. Wesentlich

war nur der Moment der Stabilität. Die Bedienung, das Amt u. dgl. mußten bleibend und nicht aus bestimmte Ze t beschränkt sein; 3. endlich diejenigen, die sich in der Gemeinde durch 10 Jahre ununterbrochen aufgehalten hatten. Die Personen, die selbst oder deren Rechtsvorfahren sich während der Geltung des Konskriptionspatentes auf Grund eines dieser Titels nationalistrt hatten, d. h. als einheimisch Zu betrachten waren, sind -auch gegen wärtig. noch, wenn nicht- sie selbst oder ihre Rechts- vorsahren später

ein anderes Heimatrecht erwarben, in die betreffende Gemeinde heimatberechtigt. In Wirk samkeit blieben diese Vorschriften bis 20. März 1849.

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Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 60 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
drückliche Aufnahme in dm Heimatverband sind nicht bloß der Anspruchsberechtigte selbst, beziehungsweise seine Nachfolger im Heimatrechte, das heißt jene Personen, welche gemäß der Bestimmungen der ZZ 6, 1 , 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, R. G. Bl Nr. 105, ihr Heimatrecht von jenem des Anspruchs berechtigten ableiten, sondern auch die bisherige Heimat gemeinde und, falls es sich um einen Heimatlosen handelt^ jene Gemeinde berechtigt, welcher der Heimatlose auf Grund

der Bestimmungen des 111. Abschnittes des Heimatgesctzes zugewiesen worden ist. Eine jede Genwinde ist verpflichtet, von der auf Grund des K 1 oder 2 erfolgten Aufnahme einer Person in den Heimatverband die bisherige Heimatgemeinde zu verständigen. § 4. Hat ein österreichischer Staatsbürger seinen Aufenthalt in der Gemeinde, in welcher er gemäß § 2' dieses Gesetzes den Anspruch auf Aufnahme in dm Heimatverband derselben erworben hat, aufgegeben oder das Gebiet der Gemeinde unfreiwillig verlassen

, so kann dieser Anspruch von dem Berechtigten selbst oder seinem Nachfolger inr Heimatrechte nur binnen zwei Jahren,, von dessen Heimatgemeinde dagegen binnen fünf Jahren nach den: Aufhören des Aufenthaltes in der Gemeinde geltend gemacht werden. Die in Gemäßheit der W 2, 3 und 4 einzubrin genden Gesuche zur Geltendmachung des Anspruches auf- ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband find als gebürenfrei zu behandeln. 8 5. Ausländer und Personen, deren Staatsbürger schaft nicht nachweisbar ist, erlangen

unter den im Z 2' festgesetzten Bedingungen den Attspruch auf Zusicherung der Aufnahme in ben Heimatoerband einer österreichischen Gemeinde; die Aufnahme wird jedoch erst dann wirksam»

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Page 65 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
— 64 — gesetzt, daß sie mit dem Vater und ■ bezüglich mit der Mutter in Gemeinschaft leben. Die eigenberechtigterl, die mit ihrem Vater und bezüg lich mit ihrer Mutter nicht in Gemeinschaft lebenden, nicht eigenberechtigten, sowie die von beiden Eltern ver waisten Kindern der Heimatlosen sind nach den Bestimm mungen des § 19 zuzuweisen, wenn sie nicht bereits ein Heimatrecht errvorbm haben. IV. A b s ch n i if. Von der Gemeinde obliegendem Armenversorgung ^ § 22. In den Einrichtungen

und Verpflichtungen der bestehenden Armen- und Wohlthätigkeits - Anstalten und Stiftungen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts " geändert. Soweit die Armenversorgung in der Gemeinde dre Pflichten und Mittel dieser Anstalten und Stiftungen übersteigt, ist es Aufgabe der Gemeinde, ihre Heimat berechtigten im Verarmungsfalle zu unterstützen. Der Landesgeschgebung bleibt es unbenommen, Ein richtungen zu treffen, wodurch den Gemeinden die ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung der Armenversorgung erleichtert

wird. 8 23. Diese Obliegenheit der Gemeinde besteht auch nur insoweit, als nicht dritte Personen nach dem Civil- rechte oder nach anderen Gesetzen zur Versorgung bes Armen verpflichtet sind. Sind diese Personen vermögend, ihre Verbindliche leiten zu erfüllen, so sind sie im Weigerungsfälle hiezu im gesetzmäßigen Wege zu verhalten, inzwischen hat aber die Gemeinde die Versorgung zu übernehmen, vorbehaÜ- lich des Rechtes, den Ersatz des gemachten Aufwandes von dem hiezu Verpflichteten zu verlangen. Z 24. Die der Gemeinde

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Page 32 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
31 — bie Entscheidung hierüber immer der Behörde obliegt, die in der Heimatrechtsstage Zu entscheiden hat. Jede Behörde kann dm rechtlichen Bestand eines Heimatrechtes nur hinstchtkich einer in ihrem Verwaltungs- gebiete Liegende Gemeinde anerkennen. Kommt die Be- Zirksbehörde Bet Prüfung der Akten Zu der Ansicht, daß der Heimatrechlswerber in einer ihr nicht unterstehenden Gemeinde zuständig ist, so hat sie sich mit der dieser Gemeinde Vorgesetzten BeZirksbehörde ins Einvernehmen Zu setzen

verschiedener Ansicht, so ist der Akt dem Ministerium des Innern Zur Entscheidung vorzulegm. 4.Q-) Eine blos negative Entscheidung, d. h. eine Ent scheidung, wonach der Heimatrechtswerber in keiner der der mtscheidmdm Behörde unterstehendm Gemeinden Zuständig ist, ohne daß gleichzeitig ausgesprochen wird, in welcher anderen Gemeinde er das Heimatrecht besitzt, ist meines Erachtens nur dann zulässig, wenn der Heimat- nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht österreichischer Staatsbürger

ist. Jeder österreichische Staatsbürger soll nämlich in einer Gemeinde heimat- berechtigt sein. Die erkennende Behörde hat sich nicht damit Zu begnügen, feftzustellen, daß der erhobene Anspruch auf Anerkennung des Heimatrechtes in eurer bestimmtm Gemeinde unbegründet ist, sondern sie muß,

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Page 38 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
c) diejenigen, die das Bürgerrecht nicht wirklich er- gt, aber sich mit Bewilligung der Obrigkeit in einem innungsweise aufgehalten und der Gemeinde nütz gemacht haben. Bei allen den ad A angeführten Personen galt Äs weitere Bedingung, daß sie die gemeine Last mit- en geholfen haben. Die ad a und b erwähnten Personen erlangten le Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes durch llnsässigmachung, die Erwerbung des Bürgerrechtes den Betrieb eines Gewerbes und das Recht auf emenunterslützung

. Dagegen erhielten die ad c er nten Personen dieses Recht erst nach vollstrecktem, Ununterbrochenem 10 jährigem Aufenthalte. Zur Er haltung aller ad A angeführten Personen war die verwinde als solche verpflichtet. B) Die /Personen, die sich/ wenn auch ohne aus- ^üMche Bewilligung der Gemeinde, in ' dieser durch rjd) Jahre ununterbrochen aufgehalten haben und während Äeser Zeit bei der Gemeinde oder bei Privaten oder vei tzEr Orts Herrschaft in Diensten gestanden sind, er langten hiedurch ebenfalls

das Recht auf Armenuntcr- Mtzung, jedoch war diese Unterstützung, wenn sie bei uer Ortsherrschaft allein in Diensten standen, von dieser ^ne Beihilfe der Gemeinde zu leisten. C) Endlich die Personen, die sich in keinen: Orte ch zehn Jahre ununterbrochen aufgehalten hatten. lese sollten im Falle der Bedürftigkeit in ihre Geburts- Ebstammungs-) Gemeinde abgeschoben werden. Wenn gegenwärtig die Frage untersucht werden ob jemand auf Grund der allerhöchsten Resolution Jahre 1754 das Recht auf Armen

Unterstützung Ä einer Gemeinde erworben hatte, läßt sich /bas Zu- 'kffen der einzelnen obigen Voraussetzungen wohl- nie-

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 50 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
j — 49 — j bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes erst mit dem j Zeitpunkte der Konstituirung der betreffenden Gemeinde ! in Wirksamkeit traten. Diese Ansicht ist jetzt allgemein ; aufgegeben und es wird als Geltungsbeginn des Pa- j tentes der Tag seiner Publizirung in der „Wiener : Zeitung", das ist der 20. März 1849, angenommen. ; • Nach dem kaiserlichen Patente vom 17. März 1849 ; wurde die Zustä ndigkeit in einer Gemeinde erworben j 1) durch die Geburt, und zwar in der Gemeinde : ut ber

bei ehelichen Kindern die Eltern, bei unehelichen I Me Mutter Gemeindemitglieder waren ; j 2) durch Aufnahme in dm Gemeindeverband und |j Zwar entweder: ! a) durch förmlichen Gemeindebeschluß; ! d) stillschweigend, durch Duldung eines ohne Heimat j schein oder mit-einem bereits erloschenen Heimatschein sich durch 4 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Staatsbürgerschaft be- j sitzenden Fremden und c) bei Frauenspersonen, durch die Verehelichung

mit ; einem G emeindemitgliede; 3) durch Antritt eines Amtes erlangten Staats- biener, Offiziere — jedoch nicht auch die der militia ^a§a ungehörigen Offiziere —- die mit Offiziersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer, die Zu ständigkeit in der Gemeinde, in der - ihre Stelle ihnen ben ständigen Aufenthalt anwies. Bei Veränderungen in der Gemeinde- Angehörigkeit folgten minderjährige, eheliche, im Familienverbande lebende Kinder ■ der Eigenschaft der Eltern, uneheliche ! Kinder jener der Mutter, die Frau

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 52 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
j taeinbe geduldet wurde. Die Gemeinde hatte ja die ^ Möglichkeit und die Mittel, einen Fremden, der sich über seine Zuständigkeit nicht ausw eisen konnte, aus ! ihrem Gebiete zu entfernen. Was die Heimatscheine ! selbst anbelangt, sei noch erwähnt, daß sie nach der Ministerial-Verordnung vom 23. April 1850, L.-G.-Bl. ^ Nr. 82, von dem Gememdevorsteher und einem Aus- ^ schußmitgliede, nach K 30 der Ministerial-Verordnung : vom 19. Jänner 1853, R.-G. Bl. Nr. 10, aber von - den Bezirksämtern

saktivirt in Tirol am 30. November : 1854) auszustellen waren. Sie hatten 4jährige Giltigkeit; 3) der Aufenthalt mußte durch volle 4 Jahre i während der Geltung des Patentes, also innerhalb des ; Zeitraumes vom 20. März 1849 bis 27. April 1859, j in der betreffenden Gemeinde ununterbrochen fortgesetzt ! werden. Eine bloße Zeitweilige Abwesenheit, bei der ■i der Hausstand in der Gemeinde beibehalten wurde, :■ beispielsweise die Abwesenheit zur Ausführung von Arbeiten, anläßlich einer Geschäfts

- oder Vergnügungs reise u. dgl. ist jedoch nicht als eine Unterbrechung des Aufenthaltes aufzufassen. Das Alter des Fremden oder seine Eigenberechtigung ' war für die selbständige Ersitzung der Zuständigkeit nicht von Bedeutung. Auch ein unmündiges Kind konnte sie ersitzen, sobald es sich in der Gemeinde außerhalb des : Familienverbandes befand. Als im Familienverbande ;; lebend wurden ober nicht nur die Kinder angesehen, die } mit ihren Eltern bezw. ihr» unehelichen Mutt« zu sammen lebten

, sondern auch jene, die auf Veranlassung Und Kosten der zu ihrer Alimentation verpflichteten FaMilienangehörigen in der betretenden Gemeinde unter- ! gebracht «arm. Insbesondere gilt dies auch.von den Wm Besuche einer Schule oder zur Erlernung eines Handwerkes in eine siemde Gemeinde gegebenen Kinder. i

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Law, Politics
Year:
1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 27 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
bet ZuZuweisende heimatlos war, in Bettacht Zu Ziehen. Wenn beispielsweise eine Stelli et st durch Verheiratl.lng mit einem Heimatlosen selbst heimatlos tuitb uttb bann nach § 19, Z. 2 einer Gemeinde zuzuweisen ist, wirb sie ohne Rücksicht darauf, baß sie bis zu ihrer Ver heiratung in emer Gemeinde zuständig war, der Ge meinde zugewiesen, in der sie sich seit ihrer Geburt am längsten ununterbtschen aufgehalten hat. Hat sich der Zuzuweisende in zwei oder mehreren Gemeinden länger

als ' ein halbes Jahr freiwillig und ununterbrochen auf gehalten, so ist bis auf den Tag genau sestzustellen, in welcher Gemeinde sein Ausenthalt der längere war, und dieser Gemeinde wird er .dann zugewiesen, ^ auch wenn b« Unterschied, nur einen Tag beträgt. Erft wenn es sich nicht mit absoluter Sicherheit konstatirm läßt, daß er sich in einer der in Betracht kommenden Gemeinden wirLch länger, als in der anderen aufgchalten hat, wird er jener von diesen Gemeinden zugennesm, in der er sich zuletzt aushielt

Gemeinde seines Geburtsortes zugewiesen (§ 19, Z, 3). Der Geburtsort muß burch bie Geburtsmatriken nachgewiesen sein. Die ArMenunterstützungskosten für bie vermöge ihrer Geburt in einer öffentlichen Gebar- anstalt ber Gemeinde Zugewiesenen trägt das Land. (§■ 27.)

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1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 67 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
■— 66 — ob« anderer Gesundheit aus der Verpflegung entlassen Verden können. § SO, Die Gemeinde, in welcher der Kranke sich befindet, hat der Heimatsgemeinde desselben, falls selbe bekannt oder durch sofort anzusteÜende Nachforschung ohne erhebliche Schwierigkeit zu ermitteln ist, unverzüglich An zeige zu machen, und ist bei beten Verzögerung für alle daraus entstehenden Rachtheile verantwortlich. ß 31. Die in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und auf die Beerdigung verstorbener Ausländer

bestehen den Staatsverträge werden durch dieses Gesetz ■ nicht berührt. V. Abschnitt. Bon den Heimatscheinen. 8 32. Der Heimatschein ist die Urkunde, welche be stätigt, daß der Person, welcher er ertheilt wird, das Heimatrecht in der Gemeinde zusteht. § 33. Die Heimatschüne .werden von der Heimat gemeinde nach dem diesem Gesetze angeschlossenen For- ' mulare ausgefertigt. Denselben ist das Siegel der Gemeinde' aufzudrücken. Für die Ausfertigung darf eine Gebür an die Ge meinde nicht abgenommen

werden. Z 34. Die Ertheilung eines Heimaischeines darf keinem Heimatberechtigten verweigert werden. 8 35. Ein Heimatsch ein ist ungiltig, wenn die Ge meinde nachzuweisen v«mag, daß der Inhaber des Heimatscheines zur Zeit der Ausstellung desselben das Heimatsrecht in einer anderen Gemeinde hatte. VI. A b s ch n i t 1. Bon der Competenz und dem Verfahren in Heimai- aiigelegenheiten. z 86. Die Verhandlung und Entscheidung in Ange-

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1901
Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
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Page 40 of 73
Author: Zekely, Edmund / Edmund Zekely
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Lampe
Physical description: 71 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Heimatrecht
Location mark: I 105.381
Intern ID: 203282
— 39 Armenversorgung ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes schon auf Grund der Ansassigmachung, bezw. des Gewerbebetriebes erworben hatten; 2. die Personen, die sich nachgewiesener Maßen durch 10 Jahre ununterbrochen in einer Gemeinde aufgehalten hatten, wobei aus den Umstand, ob sie während ihres Aufenthaltes in Diensten standen oder ihren Unterhalt selbständig erworben und ob sie eine ausdrückliche Aufenthaltsbewilligung erhalten hatten oder nicht, keine Rücksicht genommen

wird. (Als Beweis- mittel für den ununterbrochenen 10jährigen Aufenthalt dienen die Matrikenbücher, sonstige Aufzeichnungen, Aus sagen von Gedenkmännern und dgl.) Von den ad 2 angeführten Personen wird angenommen, daß sie den Unterstützungsanspruch an die Gemeinde durch den 10jährigen Aufenthalt erworben hatten. Zu bemerken ist noch, daß die allerhöchste Resolution vom Jahre 1751 nicht auf alle Theile des Landes angewendet werden-kann. Einerseits nämlich wurde der gegenwärtig geltende Grundfaß

, daß jede Liegenschaft zum Verbände einer Ortsgemeinde gehören muß (§ 5 G.-O.), erst mit dem Patente vom 17. März 1819- in die Gesetzgebung eingeführt. Viele, besonders ehemals herrschaftliche Grundstücke gehörten dem Verbände einer Ortsgemeinde rächt an und noch gegenwärtig kommen Zolle vor, in denen nicht zu ermitteln ist, zu welcher Ortsgemeinde ein bestimmtes Gebiet gehört, weshalb es erst einer Gemeinde zugewiesen werden muß. Die auf einem solchen, dem Verbände einer Gemeinde nicht einverleibtem Gebiete

wohnhaft gewesenen Personen konnten also auch das Recht auf Armenunterstützung in einer Gemeinde nicht erwerben. Weiters waren die Bisthümer Brixen und Trient, sowie das Herzog- thum Salzburg, aus dessen Gebiete einige kleinere

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