Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
14 — er durch Nichts seine Absicht, den Aufenthalt in dieser Gemeinde beiZubehaltm, Zu erkennen giebt, die bereits begonnene Ersitzung des Heimatrechtes weder unter brochen noch gehemmt, wenn er nach Vollendetem mili tärischen Dienste in die Gemeinde zurückkehrt. Einer besonderen Besprechung bedarf die Frage, welche Wirkung/ auf die Ersitzung des Heimatrechtes die Ausweisung, einer Person aus einer Gemeinde übt. Es kommen hier drei mögliche Fälle in Betracht: erstens der unwahrscheinliche
und daher seltene, aber doch mögliche und auch schon vorgekommene Fall, daß eine rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung nicht voll streckt wird, der Ausgewiesene also ungeachtet der Aus weisung seinen Aufenthalt in der Gemeinde beibehält, dann der . Fall, daß die Ausweisung nur auf' bestimmte Zeit verfügt wird und der Ausgewiesene nach Ablauf dieser Zeit in die Gemeinde Zurückkehrt und endlich der häufigste Fall, daß ein für immer Ausgewiesener nach einiger Zeit in die Gemeinde zwückkehrt
und hier ge duldet wird, entweder weil die erfolgte Ausweisung in Vergessenheit gerathen ist, oder weil es die Gemeinde aus sonstigen Gründen unterläßt, ihn wieder Zu ent fernen. Im ersteren Falle, d. h. wenn ein rechtskräftiges Ausweisungserkenntniß nicht vollstreckt wird, der Aus- gewiesenL also dessen ungeachtet seinen Aufenthalt in der Gemeinde beibehält, übt das Erkenntniß allein auf die Ersitzung des Heimatrechtes keinerlei Einfluß, d. h- es wird die Ersitzung des Heimatrechtes weder unter brochen
noch gehemmt, weil der Gemeinde Mittel Zur Verfügung stehen, das Ausweisungserkenntniß zwangs weise zu vollziehen. Dagegen ist es meines Erachtens Zweifelhaft, ob in den anderen Fällen, also wenn der Ausgewiesene ent-