Oberinntal.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 3)
,. _ Wegen der schule. 1 '1. Siehet die gemeinde von selbst ein, wie viel daran liege, ihre kinder im lesen und schreiben, so wie vorzüglich in dem Seelenheil unter richten zu laßen, -und hat dcshalben hiemit den schluß gefasset, selbst 20 darum und daran sein zu wollen, auf baldige ersetzung eines durch den tod dahingerafften schullehrers anzudringen, um die schulzeit, die von Martini an durch 18 wochen ununterbrochen anzudauren hat, keineswegs zu verkürzen, auch wird die gemeinde besorgt sein, immer
zum Schulbesuche verhalten zu haben, und diese leztern im ersten, falle mit 45 kr, im zweiten mit 1 fl 30 kr ßtrafe, die zur beischaffung der nöt.higen schulrequisiten für arme kinder gewiedmet sein soll, unnachsiehtlich hernemmen zu. können.^ 35 5. Die aufnähme freunder personen betreffend hat die gemeinde ein- miithig heschloßen, um eines theils sittenverderbende menschen von sieh zu entfernen, und andern theils nicht zu viele dürftige oder wohl gar mittellose leute in ihre mitte zu bringen, für die Zukunft
der anwaltschaft anzuzeigen unterläßt, hat mit einer pfändung von 4 fl. beleget zu werden. Vaganten oder anderwärtiges schlechtes gesinde soll nicht geduldet, sondern gleich wieder, wenn es änderst gottes gewalt nicht verhindert, 5 aus der gemeinde geschaffen, und im fall eines auf sie zu bringenden Ver dachts der oberkeit eingeschicket werden. Sollte iemand sieh unterfangen, einen solchen menschen länger als eine nacht, im fall er nicht bedenklich ist, nnterschlaif zu geben, hätte er für iede zuwider
im hause des anwalts dem bestellten einzieher so gewißer erlege, wie im widrigen derjenige für seinen erlag zu haften hat, der ihn als insaß in seine herberg aufgenommen hat. 7. In rüeksicht des waidgeldes wurde einmüthig beschloßen, daß von 20 jonem vieh, wo die gattung hinnach speeifisch angeführet. werden wird, welches iemand von Lichtmeß bis Bartlmäi tag oder 24. august sich an kauft, mithin in der ganzen Winterung nicht verpflegt, folgendes waidgeld der gemeinde unnachsiehtlich vergütet
werden soll. Als von einem ochs über drei jähren oder von einer knapp 50 kr, 25 von einem pferd ohne rüeksicht des alters . . . . 1 fl 30 kr, von einem dreijährigen hailer oder zeitkalbe . von einem zweijährigen stück rindvieh.... von einem einjährigen oder andern jungen kalb . von kleinvieh, gaiß, schaf, hook oder kitz und lämmer Dieses zu beziehende waidgeld, welches von den betreffenden par- theien jährlieh am TJnschuldigen-Kinder-tag der gemeinde bestellet zu werden hat, verstehet sieh mochte nur auf jenes angekaufte