Landesausschuß teilt mit Erlaß vom 25. Jänner 1906, Z. 2085, der Gemeinde KuenS folgendes mit: „Der Gemeindevorstehung wird mitgeteilt, daß für die Gemeinde eine Verpflichtung zur Haltung eines Amtsblattes nicht besteht.' Unterschrieben ist der Landes hauptmann T. Kathrein. Im Amtsblatts Nr. 24 vom 15. Dezember 1905 heißt es selbst: „Sollte jemand daS Blatt nicht mehr zu be ziehen wünschen, so wolle dks bis längstens 25. d. anher angezeigt werden.' Der Bezirks hauptmann von Meran schrieb aber der Ge meinde
KuenS mit Erlaß vom 28. Dezember 1905, Z. 2448, „daß eL nicht im Willen des Gemeindevorstehers steht, das Amtsblatt zu beziehen oder nicht, und daß die Gemeinde zur Haltung dieses Blattes verpflichtet ist'. Wem soll da nun ein Vorsteher glauben ? In einem späteren Erlasse vom lt. Jänner 1906, Z. 67, spricht der Herr Bezirkshauptmann abermals von Pflichten, deren Erfüllung der Gemeinde vorsteher mit der Angelobung übernommen hat und von unbegründetem Groll wegen er littener Strafe. Mit Erlaß
vom 10. Juli 1906, Zahl 13.436, wird die Bezahlung des Amts blattes verlangt. Nachdem der Gemeindevor steher gemäß der Auskunft des LandeSauS- schusseS die Bezahlung wieder verweigert,schreibt der BezirkShauprmann im Erlasse vom 19.Zwgust 1906 der Gemeinde Kuens wörtlich folgendes: „Z. 15.729, An die Gemeindevorstehung in KuenS. Die Gemeindevorstehung ist dem hier- ämtlichen Schreiben vom 10. Juli l. Js., Nr. 13.436, betreffend Einsendung des Betrages fürs Amtsblatt pro l905 trotz der Betreibung
vom 1. d. M. Nr. 13.436 bishn: nicht nachgekommen. Ich bedauere, daß die Gemeindevorstehung wegen solchen Kleinigkeiten so viele ganz un nütze Schreibereien verursacht und fordere sie auf, den Betrag endlich einzusenden. Auf dem Gericht vom 11. d.M. Nr. 173 wird dem Herrn Gemeindevorsteher bedeutet, daß die Gemeinde vorstehung seinerzeit bei der Einführung des Amtsblattes — wie alle anderen Gemein den — die Verpflichtung zum Bezüge des Amtsblattes eingegangen ist und daß es nicht in der Macht des einzelnen
Gemeindevorstehers ist, die Annahme und Bezahlung des Blattes zu verweigern. Es ist traurig, daß der Herr Gemeindevorsteher die Interessen der Gemeinde dem persönlichen Eigennutz und Starrsinn unterordnet, was gewiß nichr zum Wohle der Gemeinde gereicht und das Vertrauen, das die k. k. Behörde der Gemeindevorstehung schenken soll, untergräbt. Die angelobte Pflichterfüllung d?s Herrn Gemeindevorstehers ist mit diesem Trotze auch nicht vereinbarlich. Meran, am 19. August 1906. Der k. k. Bezirkshauptmann: Freiberg