des Ministers über den Rekurs der Gemeinde-Vorstehung vom 31. Jänner herab, womit der fragliche Rekurs unter Hinweisung auf die bereits in dieser Sache erflossenen ministeriellen Entscheidungen zur Amtshandlung zurückgeschossen, mit anderen Worten, zurückgewiesen, und blos bei gesetzt wurde, daß, wenn die Gemeinde eine oder die andere annehmbare Bedingung bei Vornahme der dritten Versteigerung stellen sollte, die politische Behörde darauf entsprechende Rücksicht nehmen möge. Mittlerweile
war aber, wie gesagt, die Versteigerung schon niehrere Tage früher vorgenommen worden. Dieser Akt war rechtsgiltig und mithin konnten auch die nachiräglichen Bedingungen der Gemeinde, von denen überhaupt wierer einige den gesetzlichen Be dingungen entgegen waren, nicht mehr berücksichtigt werden. DaS ist der Hergang der Versteigerung der Leu- tascher Gemeindejagd, die somit über anderthalb Jahre behing. Nicht genug, daß die Gemeinde von allen politischen Instanzen, denen nach dem Gesetze die Handhabung
der Jagdgesetze ausschließ lich obliegt (denn weder im selbstständigen noch übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde liegt diese Handhabung) zurückgewiesen wurde, wendete sie sich auch an den LandeöauSschnß und verlangte von ihm Hilfe und Unterstützung in ihrem wirklich ungesetz lichen Gebahren. Der LandeSausfchuß scheint selbst durch diese Ein gabe anfänglich auf die Meinung gekommen zu sein, daß die politische Behörde in dieser Sache willkühr- lich und nicht strenge nach dem Gesetze vorgegangen sei
, wenigstens erhellt dieses aus dem Schreiben, mit welch, in er um die Mittheilung der betreffen den Verhandlungöakten ansuchte. Diese wurden ihm auch insgesammt und bereitwilligst zur Verfügung gestellt, und nun wissen wir, daß der Landes, ausschuß der Gemeinde-Veriretung von Leutasch er öffnet hat, daß von Seite der BeziikShanptmann fchaft in dieser Jagdangelegenheit genau nach den Bestimmungen des Gesetze» vorgegangen worden 'ei, — und daß sich die Gemeinde daher lediglich den bestehenden Jagdgesetzen
, wie jede andere Ge meinde Tirols, zu fügen habe, bis im Wege der Landesgesetzgebung eine allfällige Abänderung der bestehenden Jagdgesetze erfolgt sein wird. Es darf übrigens bezweifelt werden, ob der Landtag sich bewogen finden wird, einer einzigen Gemeinde zu Liebe die Abänderung des Jagdgesetze? . vom Jahre 1852 zu beantragen, da anderweitig keine Klagen über das seit bald 20 Jahren in Wirksam keit stehende Gesetz laut wurden, und dem Landtage gewiß daran liegen wird, daß die Gemeinden nicht unerhebliche jährliche