von Klobeusteiu ab und wird daher in jedem Orte um eine Stunde ipäter eintreffen bezw. von dort abgehen. „Zu viel Geld in der Cussa.' Unter diesem Schlagwort erschien kürzlich in mehreren Blättern eine Notiz, welche in ganz entstellter Weise glaube» machen wollte, daß sich in der Gemeinde Zwölfmal- greie» ein Cassa Überschuß von fl. 2119-16 befindet, über dessen Eigenthum sich dieselbe nicht auszuweisen vermag und deßhalb nächstens der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit großer Spannung ent
gegen gesehen wird, ob dieses Geld dem Rechnungs- leger auszufolgen sei, wie dies der Artikelschreiber wvhl gerne gesehn» hätte. Derselbe ließ aber dies bezüglich nichts mehr Weiteres höre», vermitthlich weil vie Entscheidung in anderen» Sinne, nämlich zu Gunsten der Gemeinde Zwölfmalgreie» ausfiel und lautete das Erkenntniß dahin, daß der Rech- nnngsleger mit seinen Ansprüchen anf den CivilrechtS- weg verwiesen wud.weil es nicht festgestellt ist, daß diese» Betrag wirklich sein Eigenthum sei. Wer
die Verhältnisse kennt, hat sich auch kein anderes Urtheil erwartet, weil von einem „Cassaüberschuß' doch keine Rede sein kann; vielmehr verhält sich die Sache folgender maßen: Um die schon seit Jahren in d.r Gemeinde Zwölfmalgreieu herrschende Unordnung in der Rechiinngsgebahrung zu beseitigen, bestellte der h. Landesausschuß über die erfolgte Anzeige einen Fachmann im Rechnungswesen, welcher von der zu letzt gelegten und vom Gemeinde Ausschüsse geneh wigteu Rechnung pro 1889 angeiangen, bis zn.n Austritte
des Cassiers die Rechnungen sowohl der Gemeinde als der beiden Aimenfonde fertig stellte, so gut dies ebeu uach deu vorhaudeueu Belegen und mangelhaften Anfzeichnnngen geschehen konnte. Der am Tage des Rech»uii>zsabsch!usfes vorhanden ge wesene Baarbetrag stimmte allerdings mit denselben nicht überein, ndem er um die ob?» angeführte Summe größer wir, allein diese, nebenbei bemerkt, mit vielen größeren Fehlern behaftete Rechnung kann nicht so aufgefaßt werde», als wenn sie dein abtretenden Cassier gestellt
wurde, damit dieser wisse, wie er zur Gemeinde steht, nämlich ob er derselben schuldig sei, oder zu fordern habe, sondern dieselbe wurde lediglich zu dem Zwecke ausgefertigt, damit die Gemeinde weiß, wie viel ihr nach dem jähre langen Schlendrian noch an Vermögen verblieb, n»d damit auf Basis dieses Abschlusses wieder ein ge ordnetes Rechnuugsgebahreu fortgeführt werden könne. W.'llte eine Rechnung-legung für den schei denden Cassier ordnungsgemäß erfolgen, so wäre es absolut nothwendig