von 1339 » » „ .... 139 ?teueS Anlehen 1351 Lit ^ — detto Lit.» — detto von 135? — Bankaktien 1Z70 K. K Münzdukaten — Augsburg »so für f. 100 110V, Frankfurt W9> London 10,52 Paris 130 Livorno — Genua — B. Amtliches. Schlächterordnung fkr die Gemeinde 12 Malgreien. K4 Nr. 99. 3/2 Durch Dekret deS Herrn k. k. KreiSpräsidenten in Brirenvom 12. September 135! Z K350 wurde dem Jakob PattiS eine Fleischhauer gerechtsame für die Gemeinde 12 Malgreien, welche in Rentsch auszuüben ist, verliehen. Da theils
hiedurch theils durch den Bezug veS Fleisches von der städtischen Schlachtbank, der jedem Gemeindegliede freisteht, der Bedarf der Gemeinde an Rindfleisch gedeckt, die AuSichrottung davon bloß befugten Metzgern vorbehalten, der Verkauf von Stechvieh aber nur an einem vorher der Obrigkeit angezeigten Platze und nach vorläufiger Beschau vom Gesetze gestattet ist, wird auf Grundlage der bestehenden Gesetze, nämlich des HofkanzleivekreteS vom 14. No vember 1333 Zahl 27176 und des Gubernialzirkulars
vom 6. Dezember 1333 Zahl 25775 und mit Bewilligung der k. k. Bezirköhaupt- mannschast vom 29. Jänner d. I. Zahl 15305 zur Hintanhaltung der unbefugten AuSfchrottung von Rindfleisch und des unerlaubten Verkaufes von unbefchautem Fleisch überhaupt Folgendes verordnet: §. 1. Außer dem in Rentsch bestehenven Metzger ist in der Gemeinde 12 Malgreien Niemanden gestattet Rindfleisch zum Ver kaufe auSzuschrotten. > §. 2. Wer fich mit der freien Beschäftigung deS Verkaufes von Stechviehfleisch abgeben
ist im ganzen Bezirke der Gemeinde verboten. EincS Hau- firhandels macht fich derjenige schulvig, der unbefugter Weise Fleisch verkauft, oder Stechfleisch an einem andern als dem von der Gemein- devorstehung genehmigten Platz veräußert. 8. 4. Unbeschautes Fleisch zu verkaufen ist Jedermann untersagt. §. 5. Wer eine der obigen Vorschriften übertritt, wird das erste Mal mit der Konfiskation deS Fleisches, daS zweite und dritte Mal aber, oder wenn er mehrere Verbote zugleich verletzt, noch überdies
: v. Hebenstreit. 70^Nr. 4K0/I0 Poliz. 3/1 Kundmachung. Bereits mit dießämtlicher Kundmachung vom 23. Jänner.1B2 wurden alle jene Fa milien und einzelne Personen, die sich iy der Stadtgemeinde Bozen aufhalten, ohne die Gemewdeangedörigkeit dahier erworben zu haben, aufgefordert, den ^ Heimatschein von jener Gemeinde, der sie angehören, bei dem unterfertigten Magistrate gegm Ewpfangschein zu übergeben. Nachdem aber ein großer Theil der in dieser Stadt sich aufhaltenden Fremden obi ger Aufforderung bisher