«) österreichische Staatsbürger sind, in der Gemeinde- ihren ständigen Wohnsitz haben, und seit wenigstens einem Jahre von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige (Fremde) genannt. Z». 2. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kund machung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wablerneuerung hat deshalb nicht stattzufinden. Die Textirung des Ausschusses ist mit jener der Regierungsvorlage fast
wörtlich übereinstimmend. Der Berichterstatter Dr. Onestinghel begründet den Antrag wie folgt: Nach der Gemeinde-Ordnung für Tirol vom V.Jänner 1866 hatten die sogenannten Gemeindegenossen, nämlich diejenigen, welche von ih rem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer ent richten, weder das aktive, noch das passive Wahlrecht in der Gemeinde. Das StaatSgrnndgesetz vom 21. Dezeniber 1867 bestimmt aber im Z. 4, daß allen Staatsbürgern, welche in der Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze
, Erwerbe oder Einkom men Steuer entrichten, das aktive und passive Wahl recht zur Gemeinde-Vertretung unter denselben Be dingungen gebühre, wie den Gemeinde - Angehörigen. Um dieses Staatsgrundgesetz durchzuführen, hat die hohe Regierung in der ersten Sitzung dieser Session des hohen Landtages eine Regierungs-Vorlage einge bracht, um den Z. 7 der Gemeinde -'Ordnung abzuän dern, und hat in dieser Vorlage begehrt, daß diese Gemeinde-Genossen als Gemeinde - Mitglieder erklärt werden. Der Gemeinde-Ausschuß
stellte sich vor allem die Frage, ob den Gemeinde-Genossen das aktive und passive Wahlrecht zuzugestehen sei und einigte sich da hin^ den Gemeinde-Genossen in Gemäßheit des Staats- grundgesetzeS das aktive und passive Wahlrecht ein zuräumen. Die weitere Frage war die, ob man sie auch gleich zeitig als Gemeinde-Mitglieder erklären soll? In Erwägung, daß nach 8- 10 der Gemeinde-Ord nung die Gemeinde - Genossen, mit Ausnahme des HeimatSrechteS, ohnehin auch die Rechte der Gemeinde- Mitglieder
haben, — in der ferneren Erwägung, daß man ihnen das aktive und passive Wahlrecht im Sinne des StaatSgrnndgesetzeS zugestehen wollte, — in der ferneren Erwägung, daß nach den allgemeinen Grund zügen vom 5. März 1362 ß. 9 erklärt wird, daß, um das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde aus zuüben, Jemand Gemeinde-Mitglied sein muß,— nahm der Gemeinde - Ausschuß keinen Anstand, die Gemeinde-Genossen auch als Gemeinde-Mitglieder an zuerkennen, und glaubte dies um so mehr thun zn kön nen, als sie dadurch