in den auf 'Nische Währung lautenden Fakturen und den ^.«glichen auf das Ausland lautenden Tratten Klausel qufnehmen, daß die Zahlung im König- reià mittels «check, der auf ausländisches Lirekonto ^,0gen ist, öder mittels Übersendung ausländischer fluten, zum Tageskurs zu leisten ist. Für die Schlüsse, welche nach Inkrafttreten dieses De- (8. Oktober 1935) getätigt werden, ist jede Änderung dieser Zahlungsklausel verboten. Neue Bestimmungen über die Ausgabe von Dividenden. Die Gazzetta Ufficiale
werden. ... . ^ Gemäß Artikel 8 des Dekretes ist di« Errichtung von Aktiengesellschaften mit ei nem Kaplkàà'Mh^-^l» 1 Million Lire an MlMMWfWWWWADWAM Korporationsministèr/M^ WverNèWMmit denl'FMNZ- minister 1926 diese Genehmigung für alle MügründuNgsn va^i Aktiengesellschaften > vorgeschrieben ' wMen.ivar,? W>rep' nach dem Wortlaut, dieses. Artikels die-NeugxÄMmgen von Gesellschaften mit einem Kapital bis zu 1 Million Lire nicht mehr genehmigungspflichtig.' , j Zur neuà VèàWKnleìh^ Die „Gazzetta Ufficiale
^nnkg. à z». vkkà àM «si p e WWW» Mttollllnaen aus dem Wirtschaftsleben zie Lirexott» s«s dm WIM Marktberichte aus àer Provinz Bolzano Das Ministerialdekret vom 3. Ottober (verlqut- ,rl in der „Gazzetta Officiale' vom 8. Oktober) ietet im allgemeinen die Hereinbriygung von ,,>>^nischen Bank- oder Staatsnoten aus o?m Ms» IhaN 1^' !n!v'in das Königreich ohne vorherige Ermiichtiung y das Finanzministerium, xìe im Königreich Wohnenden, welche von einer ,,>I> landsreisö zurückkehren