wird. Einige Höfe waren bis vor Jahren we gen zu weiter Entfernung davon befreit. Seit 15 Jah ren wurden nun auch diese Besitzer durch Gemeiudebe- schuß zur Verköstigung herangezogen; der Hirte wird aber, da er nicht so weit gehen will, von der Gemeinde im Gasthause verköstiget und sollen diese Besitzer da- für aufkommen, was nahezu doppelt so hoch kommt, als die Verköstigung zu Hause. Sind wir verpflichtet, die Verköstigung im Gasthause zu zahlen? Antwort: Nachdem hinsichtlich der Verkösti gung des Alpenhirten
Besitzern genießt, also die Verköstigung auf dem Hofe, und wäre in einem solchen Falle die Gemeinde nicht berechtigt, den Hirten auf Kosten der entfernt wohnenden Besitzer im Gasthause zu verköstigen. Lau tet aber der Gemeindebschluß dahin, daß der Hirte infolge der weiten Entfernung der in Frage stehenden Besitzer nicht verpflichtet ist, zwecks Verköstigung zu den Höfen dieser Besitzer zu gehen, sondern daß letztere für anderweitige Verköstigung des Hiyten Sorge zu tragen haben, so wäre, falls
von den betroffenen Be sitzern gegen einen solchen ortsüblich kundgemachten Beschluß nicht rechtzeitig an den Landesausschuß re kurriert worden ist oder ein dagegen eingebrachter Re kurs abschlägig beschieden wurde, von diesen eben für eine entsprechende Verköstigung des Hirten, sei es bei einem anderen Besitzer oder im Gasthause oder daß sie ihm das Essen zuschicken oder aber, daß sie mit dem Hirten eine sonstige Abmachung treffen, Sorge zu tra gen. Unterlassen sie dies, so ist nach unserem Dafür halten