sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein-, schlägigen Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung ein bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei- kommissariat) berufen. 6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er laß vom 15. September 1851, L.--G. und R-Bl. Nr. 260, sowie die für Vorarlberg erlassene Kundmachung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft gesetzt wer den, ist bei Strafvermeidung in den Gast- und Kaffee haus-Lokalitäten entsprechend anzuheften. _ (Statthalterei
IX. Abschnitt. Sprràndr fur Galt- und Scbanhgewerb«. In Berücksichtigung der wesentlich geänderten Ver hältnisse finde ich auf Grund der Ministerialver- orduung dom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Rr. 62, hin sichtlich der Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe in Tirol und Vorarlberg nachstehendes anzuvrduen: 1. Alle Gast- und Schanklokalitäten, sowie Kaffee- Häuser müssen in den Städten und Märkten sowie . -in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 12 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken um 11 Uhr
nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten Trient und Rovereto um 1 Uhr nachts, dagegen ut den übrigen Gemeinden alle Gast- und Schanklotali- täten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr nachts, die Brannt weinschänken, sowie die Buschenschanken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr geschlossen werden. Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet — zu gelten, findet jedoch in den zur Bewerbung von Fremden
berechtigten Gastgewerben auf ankom- mende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- nnd Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den Magistraten bezw. Gemeindevorstehungen im selb ständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.) - Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur'bon Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei beson deren Verhältnissen für gewisse
bestimmte Zeit abschnitte erteilt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Bewil ligungen an den Armenfond der Gemeinde zu ent richtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. März 1895, L-G.-Bl. Nr. 15, in Vorarlberg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, .L,-G.-Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden Gast-, Schank- oder Kasseehaus-Lokali- täten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei stunde offen .gehalten, oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch