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Title A - Z
Title Z - A
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Category:
General, Reference works
Year:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Page 291 of 388
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 389 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1909
Intern ID: 587520
sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein-, schlägigen Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung ein bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei- kommissariat) berufen. 6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er laß vom 15. September 1851, L.--G. und R-Bl. Nr. 260, sowie die für Vorarlberg erlassene Kundmachung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft gesetzt wer den, ist bei Strafvermeidung in den Gast- und Kaffee haus-Lokalitäten entsprechend anzuheften. _ (Statthalterei

IX. Abschnitt. Sprràndr fur Galt- und Scbanhgewerb«. In Berücksichtigung der wesentlich geänderten Ver hältnisse finde ich auf Grund der Ministerialver- orduung dom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Rr. 62, hin sichtlich der Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe in Tirol und Vorarlberg nachstehendes anzuvrduen: 1. Alle Gast- und Schanklokalitäten, sowie Kaffee- Häuser müssen in den Städten und Märkten sowie . -in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 12 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken um 11 Uhr

nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten Trient und Rovereto um 1 Uhr nachts, dagegen ut den übrigen Gemeinden alle Gast- und Schanklotali- täten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr nachts, die Brannt weinschänken, sowie die Buschenschanken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr geschlossen werden. Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet — zu gelten, findet jedoch in den zur Bewerbung von Fremden

berechtigten Gastgewerben auf ankom- mende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- nnd Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den Magistraten bezw. Gemeindevorstehungen im selb ständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.) - Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur'bon Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei beson deren Verhältnissen für gewisse

bestimmte Zeit abschnitte erteilt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Bewil ligungen an den Armenfond der Gemeinde zu ent richtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. März 1895, L-G.-Bl. Nr. 15, in Vorarlberg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, .L,-G.-Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden Gast-, Schank- oder Kasseehaus-Lokali- täten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei stunde offen .gehalten, oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Page 284 of 398
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 397 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1908
Intern ID: 587519
Kundmachung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft gesetzt wer den, ist bei Strasvermeidung in den Gast- und Kaffee haus-Lokalitäten entsprechend anzuheften. (Statthalterei-Verordnung vom 3. Juni 1895.) X. àchnill. Vorschriften über Lelck- 1. Auszug aus dem Fcldschutzgesetze vom 28. De zember 1902, L.-G.-M. Nr. 13 ex 1903. I. Bon dem Feldgute und demFeldfrevel. 8 1 . Das Feldgut wird unter den besonderen Schuh des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut

280 Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe. — Vorschriften über Feld- und Edelweiß-Schutz. Häuser müssen in den Städten und Märkten sowie in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 12 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken um 11 Uhr nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten Trient und Rovereto um 1 Uhr nachts, dagegen in den übrigen Gemeinden alle Gast- und Schanklokali- täten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr nachts, die Brannt- weinfchänken, sowie

die Buschenschanken jedoch, überall 'ohne Ausnahme, um 9 Uhr geschlossen werden. Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet — zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbung von Fremden berechtigten Gastgewerben auf ankom- mende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- und. Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den Magistraten bezw. Gemeindevorstehungen im selb ständigen

, L.-G.-Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden Gast-, Schank- oder Kaffeehaus-Lokali täten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der Zutritt oder das längere Verbleiben in denselben ge stattet, so sind' die Inhaber nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.°Bl. Nr. 96, zu bestrafen. 4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen, obliegt den Gemeinden (88 27 und 55 der Gemeinde- Ordnung), in der Stadt

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Category:
General, Reference works
Year:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Page 26 of 512
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 511 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1917
Intern ID: 587526
Seite F uhrwerksverkehr in engen Straßen Fuhrwerkbesitzer . Fundamt stadi. . Fußbodenreinigungsmittel . . Gärtner (siehe Handelsgärtner) Galanterie-, Kurz- u. Nürnberger Warenhandlungen Gaslieferung . Gas- und Wasserleitungsgeschäfte . Gaswerk Gasthof- und Gasthausschule Gast- und Schankgewerbe : Innsbruck: 1. Hotels und Pensionen, Gasthöse und Ein kehrhäuser . . . 2. Kaffees . . 8. Gast- u. Schankgewerbe Gast- und Schankgewerbe-Krankenkasse Gast- und Schankgewerbe, Sperrstunde

ausbesitzer in Hötting, Verzeichnis der Hausbesitzer in Innsbruck, Verzeichnis der Hausbesitzer in Mühlau Haus- und Küchengeräte Hauskanal-Reinigungs-Justitut Hebammen .... Heilanstalten. . . Heizungsanlagen Herrenkteidergeschäste S istologisch-embryologisches Institut ochschulen . . Hofburg- und Schloßverwaltung . Hötting, Gemeindevertretung Hohlweg, Herunterfahrverbot S olzbildhäuer olzbrandtechniker . . Holz- und Kohlenhändler und -Verschleiße Holz- und Korbwarenhändler Holzmesser-Taris . . Holzspalter

. Hopsenhandel . . t otels (siehe Gast- und Schankgewerbe) uf- und Wagenschmiede . Hühneraugen--Operatenre . Hundebesitzer, Vorschriften für Hungerburgbahn - . Hüter und Söhne Baufabriks-Krankenkas Hutmacher und Hmhändler § ulnadeltragen ygienische Bedarfsartikel Hydrografische Landesabteilung k. k. Hygienisches Institut k. k. . Hypotheken- und Jmmobilien-Büro Jmkereiartikel . . . Industrieschulen städt. Industrieschule des kath. Frauenvereines Jngenieurlmreau Jngenieurkammer Sette 64 185 114

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