Festschrift zum 50-jaehrigen Bestande, zugleich 44. Jahresbericht über das Jahr 1906 : [Vorarlberger Landes-Museum ; 1857 - 1907]
Page 165 of 284
Author:
Vorarlberger Landesmuseumsverein
Place:
Bregenz
Publisher:
Vereinsbuchdr.
Physical description:
298 S. : Ill., graph. Darst.
Language:
Deutsch
Notations:
Text teilw. in Fraktur
Subject heading:
g.Vorarlberg ; z.Geschichte ; f.Aufsatzsammlung
Location mark:
III A-35.869
Intern ID:
498240
, Baum- und Weingärten ob der Straße sollen von jetzt an für immer „Infang- und Baumgartrecht“ haben, b) die Eigentümer jener Häuser, die unter der Gasse auf „Feldrecht“ gebaut sind, können und dürfen gleich bei ihren Häusern auf eigenem Boden einen Baumgarten, 50 Maurerklafter im Gevierte anlegen. Besitzt jedoch der Eigentümer eines Hauses unter der Straße noch ein Haus mit Baum gartrecht ob der Straße, darf der Baumgarten seines untern Hauses nur 20 Maurerklafter betragen
. Hat aber Einer bei seinem auf Feldreeht erstellten oder noch zu erstellenden Hause nicht soviel Eigenboden, muß er sich damit begnügen, oder kann das zum erlaubten Maße noch Fehlende hinzukaufen. Aber auswärts, ferne vom Hause darf der Baumgarten nie angelegt werden. Wer ein Haus auf Feldrecht unter der Straße, den Baumgarten aber oberhalb der Straße stehen hat, darf nur dann den Garten beim Hause unter der Straße auf 50 Quadratklafter einfangen, wenn er den obern verkauft. Kauft jedoch ein Hausbesitzer unter der Straße
diesen Baumgarten ob der Straße, so muß er seinen untern auf 20 Quadratklafter einschränken. Hausbesitzer ob der Straße sollen unterhalb der Straße keinen Baumgarten oder „Infang“ machen, den gemachten wieder „aussehlagen“, es wäre denn, er hätte oder baute ob der Straße ein Haus ohne Baumgartrecht. c) Häuser unter der Straße mit 2 Stuben und zwei Röchinen 20 ) haben, wenn sie bewohnt sind und ob der Straße kein Baumgartrecht besitzen, das Recht zu zwei Baumgärten, falls soviel 17 ) So die Acta 8. Gerold