in der Schweiz (Freiburg). — Am 30. April wird Katharina von Siena gefeiert, die Färberstochter, 1380 gestorben, nachdem drei Jahre oor- . « haftet der Hotelier für sie bis zum Betrage von 1000 Frs., wenn ihn oder sein Personal kein Verschulden trifft. In dem zweiten Falle (also beim Einbringen von Koffern, Kleidung, Wäsche usw.) haftet der Wirt für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung, sofern er nicht beweist, daß der Schaden durch den Gast selbst oder seinen Beschucher. Begleiter oder Dienstleute
gekommen ist. Das Pfandrecht des Hoteliers für eingebrachte Sachen Dieses Recht steht (im Deutschen Reich) dem Hotel nach § 704 BGB. zur Befriedigung seiner Forderungen an den 'Gast zu. Sehr zu beachten, für den Gast sowohl als für das Hotel, ist, daß nach § 562 BGB. die Geltendmachung des Pfandrechtes durch Sicherheitslei st ung ab- tjeroenbet werden kann. Das heißt mit anderen Worten: Entstehen zwischen Gast und Hotel irgendwelche Streitig keiten, die das Hotel zur Geltendmachung feines Pfand
- (Retentions-jRechtes veranlaffen, so kann der Gast die streitige Summe bei einer Bank oder beim Gericht hin- verlegen und unbehindert Herausgabe seine,; Habe ver klängen. Trinkgelder. Trinkgelder sollen eine freiwillige Gabe für gute und freundliche Dienste sein; indes bedingen be sondere Ansprüche auch eine Entlohnung,, die nicht in den Rahmen freiwilliger Gaben fällt. Alp ungefähren Maß stab für Trinkgelder empfiehlt IHB. bei kleinen Beträ ten 45 Prozent, bei größeren Beträgen 10 Prozent des her Papst
pflicht der Erben und Hinterbliebenen gegenüber dem Hotel. Schadenersatzanspruch besteht namentlich dann, wenn ein Gast Selbstmord verübt oder im Bewußtsein, mit einer gefährlichen oder ansteckenden Krankheit be haftet zu sein, in das Hotel einkehrt und dort stirbt. Unter allen Umständen sind die Kosten der Desinfektion aller betreffenden Zimmer und Gegenstände zu ersetzen. In vielen Fällen werden auch die Kosten für Neutape- zierung verlangt werden können. Allgemein üblich ist es in Hotels ersten
Ranges, den Angehörigen die vom Ver storbenen benützten Bett- und Wäschestücke (Matratzen. Kissen. Decken) nach dem augenblicklichen Werte zu be rechnen und zur freien Verfügung zu überlassen. Ge wöhnlich' werden diese Stücke dann Wohltättgkeitsan- stalten überwiesen. Der Gast hat aber die Beruhigung, daß er keine Inventarstucke Verstorbener im Hotel vor- findet. In allen diesen Fällen ist es eine Pflicht der Menschlichkeit, auf die traurige Lage des Gastes unter fremden Menschen jede nur mögliche