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Tiroler Land-Zeitung
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Page 29 of 32
Date: 23.12.1905
Physical description: 32
Brennholzaufteilung. Frage: Ist die gleichmäßige Aufteilung des Brennholzes unter die Bezugsberechtigten aus den Gemeindewaldungen zu- läsiig oder nicht? Antwort: Nein, die gleiche Beteilung des Brenn holzes unter die Eingeforsteten ist ungesetzlich, viel n'ehr hat als Grundlage der Verteilung gemäß § 63 der Gemeindeordnung lediglich der Haus- und Guts bedarf, welcher den §§ 27—32 des II. Teiles der Waldordnung vom Jahre 1839 gemäß zu erheben ist, zu gelten. A. T. in F. Feuerrecht. Frage: Ich kaufte ein Anwesen

samt HauS, Stall und Stadel. Ließ nun Hau«, Stall und Stadel niederreißen und übertrug von diesem HauS da« Feuerrecht resp. Holzbezug vom Ge meindewalde, auf ein neue- gebautes Haus. (Für daS neu gebaute Hau« hatte ich keinen Holzbezug aus dem Gemeindewalde» daher kaufte ich da« Anwesen, um das Feuerrecht (Holzbezug aus dem Gemeindewalde) samt den Grundstücken auf daS gebaute Haus zu übertragen. Um dieses Feuerrecht auf daS neue HauS zu übertragen, wurde von der Gemeinde eine Summe von 140

Subjekte das Be« zugSrecht selbst erloschen. Da Sie selbst zugeben, daß Sie für daS neu gebaute Haus kein Holzbezugsrecht hatten, war die Gemeinde im Rechte, Ihnen für das HolzbezugSrecht für das neu erbaute Haus eine Ein forstungstaxe zu bemesien und einzuheben. Nr. 24 „Tiroler Gemeinde-Blatt" Seite 209 Diesen Vorschriften und beziehungsweise den betreffenden Anordnungen der Bezirkshauptmannschaft wurde dadurch zuwidergehandelt, daß am Stauwerke des Beklagten ein Staubalken und Staubreiter

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