zu verhandeln und die definitiven Beschlüsse zu fassen seien. In der Nachmittags-Sitzung dieses Tages wurde die vom Ministeriell-Kommissär entworfene Jiistrukrion für die Krciskonimissioncn zuerst ganz vorgetragen, dann über die SS Paragrapbe derselben verhandelt, und die ganze Instruktion mit wenigen Zusätzen genehmiget. Das Gleiche geschah mir der Instruktion für dieLan- deskommission, deren 76 Paragraphe ohne irgend eine Abänderung angenommen wurden. Armenversorgung. lFortsetzimg.) II. Ela ssifi ziru
ug der Arme». Der Mensch braucht zur Bestreitung seiner Bedürf nis? im civili>irlen Zustand nothwendig Geld und Gut. Dieses erwirbt er entweder dnrch Zufall, wie z. B. Erb schaft, Lotterie, oder dnrch Verwendung seiner geistigen oder körperlichen Kräfte als Tauschprodult. Derselbe Zufall aber, welcher Güter verschaffte, kann sie auch thcilweisc oder ganz wieder rauben. Dies ge schieht z. B. durch Elemeutarnnfälle oder Krieg. Die Menschcnkraft kann auf kürzere oder längere Zeit ge schwächt, gelähmt
, ja selbst für immer vermißt werde». Verlust vou Gliedmaßen, Verwundung, Krankheit, Kindheit und Alterfchwäche bringen das Sine oder An- vere um sich. Demnach entstehen nach Verschiedenheit und Dauer dieser Zufälle und Zustände auch verschiedene, nicht mit einander zu verwechselnde Gattungen von Armen, d. i. solchen Menschen, welche der Geldmittel, Erwerbskräfte oder Erwerbsgelegenheiten tbeilweise oder ganz, zeitwei lig oder beständig beraubt erscheinen, und darum darben. Es ergibt sich eben daraus
- oder Gei steskranke. II. Arme, deren Armuth nach einem voraussichtlichen Zeitraum mit der natürlichen Kraftentwicklung (Erzie hung) aufhört, z. B. Kinder, oder ganz rohe, uuge- lekrte Erwachsene. III. Arme, deren Noth in plötzlichem Verlust mate rieller Güter entsprang, nnd mit dem Ersatz derselben wieder behöbe» werden kann, z. V. Abgebrannte, ihres Handwerkszeuges Verlustige. IV. Arme, deren Selbsterhaltnng dnrch eine heilbare Krankheit gestört, unterbrochen ist, z> B. erkrankte Dienst personen
v. Ioctcan ist mit Gefolge von Wien nach Turin abgereistt — Der Präses des steirischen Landrechts, Herr v. Pammer, ist unter Bezeugung der a. h. Zufriedenheit in den Ruhestand versetzt worden. — Hr. HuSzär, Minister,alrath im Departement dfs Aenßern ist als Leopoldordens-Ritter, den Statuten des Ordens gemäß, in den Freiherrnstand erhoben worden. — Die Hofstaatsbuchhaltung wird durch die Organi sation des Hofstaates eine ganz neue Stellung erhalten, indem sie von dem Staate ganz getrennt, und dem Ober