mein ganzes Hab und Gut, das in Geld und Einrichtungs gegenständen besteht, meiner Frau zu vermachen. Ist ein solches Testament ungültig, wenn ich meine beiden Töchter ganz enterbe? Antwort: Laut § 768 des bürgerlichen Gesetz buches kann ein Kind enterbt werden: 1. Wenn es den Erblasser im Notstände hilflos verlassen hat; 2. wenn es eines Verbrechens wegen zur lebenslangen oder zwanzigjährigen Kerkerstrase verurteilt worden ist; 3. wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart
? Antwort: Soldaten, welche Feldzüge mitge- macht haben, über 70 Jahre alt und vermögenslos sind, erhalten eine kleine jährliche Unterstützung. Auch solche unter 70 Jahren können etwas bekommen, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis Nachweisen, daß sie voll kommen erwerbsunfähig sind und ganz arm. Diejeni gen, welche verwundet worden sind oder Nachweisen können, daß sie sich vor dem Feinde eine Krankheit zu gezogen haben, erhalten den Vorzug. Das betreffende Gesuch ist dem k. k. Kriegsministerium
einzusenden und demselben die Belege über jene Umstände beizuschlie ßen, die im Gesuche geltend gemacht werden. Der Po sten im gemeinsamen Budget, der für solche alte Sol daten eingestellt wurde, ist leider nicht allzu groß, wes- hal bvorläufig nur kleine Unterstützungen gewährt werden können. Aber es ist immerhin eine Anerken nung dafür, daß sie ihre Jugend, Gesundheit und Le ben fürs Vaterland aufs Spiel gesetzt haben; bisher bekamen sie gar nichts. Das Gesuch kann ganz einfach sein und nach folgendem
? Antwort: Die Raiffeisenkassen verlangen ge wöhnlich für Darlehen gegen Schuldscheine und auf Hypotheken 4 bis 4*/« Prozent. Für Darlehen auf laufende Rechnung hingegen H /2 bis 5 Prozent. Es ist dies auch ganz begreiflich; denn wenn zum Beispiel ein Viehhändler von der Raisfeisenkasse Geld leiht, um seinen Viehhandel zu betreiben, so ist es nicht mehr als recht und billig, daß die Kasse von einem solchen einen etwas höheren Prozentsatz verlangt. Es handelt sich bei dem in Frage stehenden Fall darum
alle Gebäude, welche entweder ganz oder teilweise ver- mietet sind. Der Umstand, daß die Vermietung nur kurze Zeit gedauert hat, ist für die Frage der Haus- zinssteuerpflicht ganz belanglos. Falls die Vermietung einer Wohnung eintritt, ist der Hausbesitzer verpflich tet, längstens binnen 14 Tagen die Anzeige hievon an die Steuerbehörde zu erstatten, widrigenfalls gegen den betreffenden Hausbesitzer das Strafverfahren wegen Hauszinssteuerverheimlichung eingeleitet werden könnte. Wird dir die Hauszinssteuer