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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 27.12.1830
Physical description: 12
, Und wird sich verkaufender SeitS vorbehalten, wie immer verzinsliche uud in Rechte« stehende Masseschulden überbinden zu dürfen. 5. Dieselben bezahlen auch dieDersteigerungs-Kauf- errichtungskost«, und grundherrlicheu Gebühr«» ganz al lein / auch haben sie b. das Drittel des höchstgemachten AnbothS entweder durch, eigenes Vermögen oder durch annehmbare Bürg schaft sicher zu stellen. <7. Di? Berapßerung geschieht ari corpus und nicht a«1 niotiZiilUln. Die Versteigerung selbst wird am 24. Jänner >33», 3 Uhr I!.ichmittägS

aus fallenden Betrag , als auch den Meistboth deü H»feS von Martini ilìZo an verzinsen , und wird sich verkaufender Seitö vorbehalte», wie immer verzinsliche und >n Rech- ten stehende Mass.'-scl'iilde» i'iberbiuden zu dürfen. 2. )iilc Lasten und Beschwerden, wie sie minier hei ße» , so übernehme» und aus eigenem pbführen, «i« fi« ° ausgeschrieben und beigetrieben w«r- ^ ?''P'aquatlon6stetiere« aber ganz, in foiveit fl« Rücksicht, ob sie schon ver. sauen sind, oder nicht. ..«> Lij'tationS

- dann KauferrichtungSkosten,. und d,e gruudherrlichen Gebühren allein bestreiken. » in Betreff der Verzinsung «!. auch »» à>f-. .. ^ werden die Realitäten bloß sci cornu», jedoch mit den alten Rechten und Beschwerden ganz so ubera«- ben, wi, sie bisher genossen worden sind. v. Geht Wag und Gefahr der Realitäten und Fähr nisse von der Stunde der geschlossenen Versteigerung an auf die Käufer über, dann muß Käufer des Pflanzerle um pen dritte» Theil des MeistbotheS, so wie jener d«A Rametzhofeö sich'genügend ausweisen, die Fahrnißschul- digkeit muß

ganz sicher gestellt werden. 7. Der Läufer des RametzhofS muß weiterS gestat ten, daßaUdortderBrandwein gebrennt, und der Wein in den Standergeschikren so lange aufbewahrt werden darf, , b>S er verwendet, und alles dieses ohne Entgeld. 6. Endlich har der Känfer des RametzhofS daS Vor recht, das Pflauzerle um den Meistboth an sich zu lösen, und falls den erstere nicht an Mann gebracht wild, wird letzteres nicht ausgerufen. Die Einlösung des Pflanzerl« muß jedoch gleich nach der Versteigerung

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