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Newspapers & Magazines
Schlern
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Page 492 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
7. Fuchs ist verpflichtet, die Portionen gemäß den geltenden militärischen Vorschriften auszufolgen. 8. An den Tagen, in welchen das Militär „Rasttag“ hält, gebühren ihm für das ganze Jahr 4!4 Kreuzer. 9. Dem Fuchs gebühren für die Auslieferung von Stroh. Holz und Kerzen vom November bis April jeden Jahres 7 Kreuzer und vom Mai bis Oktober 6 Kreuzer. 10. Falls die Einquartierungen 10.20,30 oder mehr Tage dauern sollten, muß der Unternehmer Fuchs ihnen das Nötige gegen Bestätigung

auf den vom Magistrat vorgeschriebenen Anweisungen ausfolgen und erhält dann 4 'A Kreuzer pro Kopf. Sollte die Stadt für diese Einquartierungen die notwendigen Britschen (Bettge stelle) zur Verfügung stellen müssen, ist das Stroh alle 20 Tage auszuwechseln. Auch in diesem Falle gebühren ihm pro Kopf 414 Kreuzer. 11. An dem Tag, an welchem dem Unternehmer (Fuchs) von der Gemeinde das Stroh, Holz und die Kerzen zugewiesen werden, muß diese ihm 7 bzw. 6 Kreuzer pro Kopf vergüten. Für die anderen Einquartierungstage

und die Rasttage sind pro Kopf 4'/s Kreuzer zu vergüten. 12. Alle Spesen für die weitere Versorgung, Postporti, jeweilige Kosten gehen zu Lasten des Herrn Fuchs. Alle mit Belegen versehenen weiteren Lieferungen oder Ausgaben werden dem Herrn Fuchs von der städt. Kassa alle drei Monate ausgezahlt. 14. Bei Beginn des Unternehmens muß eine genaue Inventur des vorhandenen Strohs, des Holzes und der Kerzen aufgenommen werden, worauf ihm, dem Herrn Fuchs, alles übergeben wird. Dagegen ist Fuchs am Ende

dieses Unternehmens verpflichtet, dem städtischen Magazin genau die gleichen Mengen der ihm überlas senen Waren in bestem Zustand zu hinterlassen. Im gegenteiligen Falle ist die Stadt ermächtigt, die nötigen Nachschaffungen auf seine Kosten durchzuführen. 15. Sollte Fuchs genötigt sein, erwünschte Lieferungen in der Nacht zu machen, so ist er verpflichtet, sich geschlossener Laternen zu bedienen, um jede Feuergefahr zu vermeiden. Außerdem ist Fuchs verpflichtet, weiteres Stroh unter einem Flug dach neben

dem Friedhof unterzubringen. Ebenso ist es verboten, Pfeife zu rauchen. 16. Herr Fuchs ist verpflichtet, von Zeit zu Zeit die militärischen Ubikationen zu reinigen, wobei das dort noch vorhandene Stroh ihm gehört. 17. Nachdem der Unternehmer Fuchs auch das kleine, neben dem Flugdach liegende Haus mit der Brotbäckerei und dem Garten als Mieter von der Stadt übernommen hat, da ihm dieses für seine Tätigkeit bequem sei, wird ihm auch dieses gegen eine Miete von 40 fl. pro Jahresquartal überlassen

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Newspapers & Magazines
Schlern
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Page 491 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
des hier liegenden Strohs, des Holzes und der Kerzen durchzuführen hatte. Bei Anwesenheit des „illustren" Gemeinde rats wurde hiemit der Roveretaner Bürger Anton Fuchs erwählt. Diesem wurde nun mit einem Akt vom 14. April 1800 seine Arbeit unter nachfolgenden Bedingungen übertragen: Verpflegsmagazin 1. Wird ihm das am Fuß des Schloßbergs gelegene Flugdach bzw. Depot übergeben. Anfänglich ausgeschlossen blieb ein daneben liegendes kleines Haus mit Garten, jedoch durfte er durch den Garten ohne weiteres durchgehen

, um zum Lager von Stroh. Holz und Kerzen unterm Flugdach zu gelangen. Da Fuchs sein Amt erst ab Ostern übernehmen konnte, wurde das Flugdach ringsum abge schlossen. 2. Der genannte Herr Fuchs verpflichtet sich, jederzeit die notwendigen Mengen von Stroh, Holz und Kerzen sowohl für durchziehendes als auch für anwesendes Militär lagernd zu halten. 3. Dieser Vertrag wird auf vier Jahre abgeschlossen. Sollte aber Fuchs seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so behält sich der Gemeinderat vor. den Betrieb

auf seine Kosten weiterzuführen. 4. Der Unternehmer Fuchs ist verpflichtet, die Portionen an Stroh. Holz und Kerzen aufgrund der Zuweisungen seitens des Magistrats vorzunehmen und zu beachten, daß das Stroh von bester und trockener Qualität sei und die zugewiesenen Kerzen jeweils zum Mindestpreis abgegeben werden. 5. Was den vom Militär erlegten „Schlafkreuzer" betrifft, gehört dieser dem Magistrat. 6. Für jede Zuweisung muß Fuchs die vorgedruckten und mit dem Stadtsiegel versehenen Anweisungszettel benützen

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