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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 04.05.1853
Physical description: 8
bung der errichteten Kaufsurkunde itt das Verftch- bnch det° betreffenden Gerichtsbehörde versichert und mit jährlichen fünf voll Hundert verzinset werden. Dein Käufer stellt übrigens frei, auch vor dem erwähnten Zeilpunkte den gaitzeti Känffchillillg' zu berichtigen. V. Die gedachten Objekte werden einzeln, Und zwar in der OrdnuUg . wie die, im gegenwärtigen Edikte vorkommen, versteigert werden. VI. ES werden auch schriftliche Offerte augeno,». meu. die jedoch euiwedrr vor der Versteigerung, cder

chen Kontraktes verweigeit, oder d e Versteigerungs, und Kälifs-Bedl'ngungen nicht pünktlict, einhält, so bleibt es der W»hk deS verkaufenden Fonves über lassen, ob der Käufer zur Einhaltnng des Aertra- ges verhalten, oder das Kaiifsobiekt im ädmliiistra- liveii Wege zurückgenoiiime» und einer neuerlichen Versteigerung ausgeselzi werde» will, in welch' letz terem ,^alle es ferner dem verkaufenden Fonde frei steht, jenen Ausrusspreis zu bestimmt», welchen er seinem Interesse angemessen find t, nnd

, dem die Finanz-Proknraiur als Beklagter untersteht, durch zuführe» fein «erde». , Besondere Bedingungen, welche sich auf die Urbarial-Siebigkeiten «nd «Af die mit dem Hofe dlovino verbundene« Rechte und Servituten beziehen. Im Hinblicke auf das alih. Patent vom 7. September 1848 werden die vorbeschriebenen Rea litäten nicht nur ganz frei von allen Urbarial-Lasten, sonder» auch frei von allen jenen Verpflicht«ngen verkau/t, welche auS den Gesetzen über die Grund- entlastung für den Besitzer de< belasteten

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 12.05.1853
Physical description: 8
Einverlei bung der errichteten Kaiifsurkunde in das Verfach- bnch der betreffende» Gerichtsbehörde versichert und «nn jährlichen fünf von Hundert verzinset werden. Dem .Käufer siebt übrigens frei, auch vor dem erwähnten Zeiipuukte den gaiijen Kaufschilling zu berichtigen. V. Die gedachten Objekte werden einzeln, und zwar in der Ordnung , wie die in» gegenwärtigen Edikte vorkommen, versteigert n erden. VI. Es werden anch schriftliche Offerte a»geno»>-^ inen, die jedoch entweder vor der Versteigerung

- nung veilangt wird. X. Wenn der Känfex die Fertigung deS sli>riftli che» Kontraktes verweigert, oder d e VersteigerungS^ und Kaufs-Bedl'ngiingen nicht pünktlich eiuhält, so bleibt eS der W.ihl des verkaufenden Fondrs über lassen, ob der ^täuser zur Einbaltung deS Vertra ges verhalten, oder d.rS Kanfsobjelt im administra tiven Wege zurückgenommen und einer neuerlichen Versteigerung ansgefetzi werde» will, in welch' letz terem Falle es ferner dem verkaufenden Fonde frei steht, jenen Ausrufspreis

b>i demjenigen im Sitze der bierländigen Finanz-Prokuratur befindlichen Gerichte, d m die Kinanz-Prokuratur als ??eklagter untersteht, durch- zuführen fei» werden. ^ ; V«f»«dere «edt«g»x«»«, > / welche stch auf die Urbarial-Äiebigkeilen und die mit de« Hofe Kovlao verbunden«», Rechte u«d Servituten bezkehen. Im Hinblicke auf daS allh. Patent vo» 7. September IS4S werde« dir vorbeschriebenen R««- litäten nicht nur ganz frei pon allen Urbarial-Laste«, sondern auch frei von allen jenen Verpflichtungen verkauft

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 26.03.1857
Physical description: 6
Majestät haben den Haupt- mann deö Sr. k. k. Majestät Allerhöchsten Namen führenden Iäger-NegimentS, Oswald Freiherrn von Schneeburg, zum k. k. Kämmerer allergnädigst zu ernennen geruht. Der hochwürdige Generalvikar Dr. Johann Stefan Raffeiner in New-Uork, bekannt durch seine Frei gebigkeit und Patriotismus hat neuerdings einen.Wechsel im Betrage von 2V2 fl. CM. als Geschenk für die Stadt GlurnS anher gesendet, welcher bereits seiner Bestimmung zugeführt wurde. Kaiserliches Patent vom 24. Oktober 1356

jener Bergwerksbesitzer, welche das Gold und Silber nicht auf eigenen Werkstätten darstellen, ihre golv- und stlberhalligen Erze und Schliche an k. k. Hüttenwerke nir Einlösung abgeben zu müssen, ist aufgehoben nnd jeder Besitzer eines Berg- oder WaschwerkeS kann mit seinen gewonnenen Metallen, Erzen nnd Schlichen frei verfügen. ' II. Andererseits erlischt gleichzeitig die in einigen Bergbezirken als bestehend angenommene Verpflichtung der k. k. Hüttenwerke, die Gold- und Silberhallenden Erze> und Schliche

von den Privat-Bergwerköbesitzern einzulösen, nnd eS kann diese Einlösung nur im Wege des Uebereinkommens, wie zwischen jedem andern Pri- vatbergwerkö- und Hüttenbesitzer erfolgen. *) Vom 23. Mai 18Z4 (N; G. Bl. I.III. St., Nr. t46.) III. Zum Behufe der freiwilligen Einlösung des Berg- und HüttengoldeS und Silbers, so wie der frei willigen Bruch- und Pagament-Einlösung für das k. k. Aerar werden sowohl die hierzu bestimmten k. k. Aemter, als auch die Preise, nach welchen hieb« vorzugehen

, Schlichen und Hüttenprodukten über die Grenzen Un sers Reiches stattfinden darf, bestimmen die jeweiligen Zollvorschristen. ' VI. Die bestehenden Vorschriften über den gesetzlichen Feingehalt der Gold- und Silberfabrikate und die da mit in Verbindung stehende Punzirung, so wie die bis herigen Bestimmungen, wonach eS allen Parteien frei steht, Gold und Silber in Barren, in Münzen, in Bruch- oder Faden.Gold und Silber / zur Ausprägung in gesetzlich gangbare Münzen oder zur Verwechslung

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