bung der errichteten Kaufsurkunde itt das Verftch- bnch det° betreffenden Gerichtsbehörde versichert und mit jährlichen fünf voll Hundert verzinset werden. Dein Käufer stellt übrigens frei, auch vor dem erwähnten Zeilpunkte den gaitzeti Känffchillillg' zu berichtigen. V. Die gedachten Objekte werden einzeln, Und zwar in der OrdnuUg . wie die, im gegenwärtigen Edikte vorkommen, versteigert werden. VI. ES werden auch schriftliche Offerte augeno,». meu. die jedoch euiwedrr vor der Versteigerung, cder
chen Kontraktes verweigeit, oder d e Versteigerungs, und Kälifs-Bedl'ngungen nicht pünktlict, einhält, so bleibt es der W»hk deS verkaufenden Fonves über lassen, ob der Käufer zur Einhaltnng des Aertra- ges verhalten, oder das Kaiifsobiekt im ädmliiistra- liveii Wege zurückgenoiiime» und einer neuerlichen Versteigerung ausgeselzi werde» will, in welch' letz terem ,^alle es ferner dem verkaufenden Fonde frei steht, jenen Ausrusspreis zu bestimmt», welchen er seinem Interesse angemessen find t, nnd
, dem die Finanz-Proknraiur als Beklagter untersteht, durch zuführe» fein «erde». , Besondere Bedingungen, welche sich auf die Urbarial-Siebigkeiten «nd «Af die mit dem Hofe dlovino verbundene« Rechte und Servituten beziehen. Im Hinblicke auf das alih. Patent vom 7. September 1848 werden die vorbeschriebenen Rea litäten nicht nur ganz frei von allen Urbarial-Lasten, sonder» auch frei von allen jenen Verpflicht«ngen verkau/t, welche auS den Gesetzen über die Grund- entlastung für den Besitzer de< belasteten