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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 10
Date: 07.12.1870
Physical description: 10
nicht zu den frei- veräußerlichen und freivererblichen gehören, die Lehen- anwärter oder gesetzlich zur Lehensolge Berufenen mit Vor- und Zuname, dann Wohnort, und ihren allfälli gen Kuratoren oder Bevollmächtigten namhaft zu machen und zugleich anzuführen, ob dieselben bereits ein Ueber einkommen in Betreff der Lehenauflösung getroffen haben. In der Rubrik VI ist bei Lehen, die aus unbeweg lichen Gütern bestehen, der Betrag der ordentlichen Ge bühr der Gebäude- und Grundsteuer (ohne Zuschlag) anzuführen

, und ist über diese Dokumente ein besonderes Verzeichniß anzuschließen. Wenn solche Belege nicht beigebracht werden können, oder bereits in den Lehenakten dem Lehenherrn vor liegen, so ist dieS ausdrücklich zu bemerken. Die Rubrik VII dient für allfällige besondere Be merkungen. Die Rubrik VIII bleibt der AllodialisirungS-LandeS- kommission zur Einstellung der Berechnung der Frei machungsgebühr vorbehalten. Sollte der Vasall zum Behufe der zu liefernden Nach weisungen eine nähere Aufklärung oder Auskunft be- nöihigen

. Vereinigen sich hierüber die Parteien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen- AllodialistrungS-LandeS-Koinmission zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und kosten der Parteien einen ge meinschaftlichen Vertreter bestellen wird. Für Korporationen oder juridische Personen hat der jenige die Anmeldung zu unterfertigen, welcher sie nach dem Gesetze zu vertreten berufen ist. Für Minderjährige und Kuranden: Die Vormünder und Kuratoren, uud für Personen über deren Vermögen

, auf 4 Perzent; d) für Weiber- oder gemischte Lehen auf 10 Perzent; o) für ein MannSstammlehen auf 15 Perzent; ü) für Lehen, bezüglich welcher daS HeimfallSrecht nachgewiesen werden kann, und die am Heimfalle stehen, auf 25 Perzent festgestellt. Als am Heimfalte stehend ist ein Lehen zu betrachten, wenn die Lchenbesttzer und sämmtliche Anwärter daS sechzigste Lebensjahr überschritten haben. Artikel III. Bei nachweisbar aufgetragenen oder Vom Lehenherrn erkauften Lehen ist die entfallende Frei machungSgebühr

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 6
Date: 14.12.1870
Physical description: 6
nicht zu den frei- veräußerlichen und frci'.'crcrblichen gehören, die Lehen- auivärter oder gesetzlich zur Lehenfolge Berufenen mit Vor- und Zuname, dann Wohnort, nnd ihren allfälli- gen Kuratoren oder Bevollmächtigten namhaft zu machen und zugleich anzuführen, ob dieselben bereits ei» Ueber einkommen in Betreff der Lehenaustösung getroffen habe». In der Rubrik VI ist bei Lehen, die ans unbeweg lichen Gütern bestehen, der Betrag der ordentlichen Ge bühr der Gebäude- und Grundsteuer (ohne Zuschlag) anzuführen

, und ist über diese Dokumente ein besonderes Verzeichniß anzuschließen. Wenn solche Belege nicht beigebracht werden können, oder bereits in den Lehenakten dem Lehenherrn vor liegen, so ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die Rubrik VII dient für allfällige besondere Be merkungen. Die Rubrik VIII bleibt der AllodialisirungS-LandeS- kommisston zur Einstellung der Berechnung der Frei machnngSgebühr vorbehalten. Sollte der Vasall zum Behufe der zu liefernden Nach- weisungen eine nähere Aufklärung oder Auskunft be nöthigen

. Vereinigen sich hierüber.die Parteien nicht, so steht es jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen AllodialisirungS-Landes-Kommifsion zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten der Parteien einen ge meinschaftlichen Vertreter bestellen wird. Für Korporationen oder juridische Personen hat der jenige die Anmeldung zu unterfertigen, welcher sie nach dem Gesetze zu vertreten berufen ist. Für Minderjährige und Kuranden: Die Vormünder und Kuratoren, und für Personen über deren Vermögen

, auf 4 Perzent; d) für Weiber- oder gemischte Lehen auf 10 Perzent; o) für ein MannSstammlehen auf 15 Perzent; ü) für Lehen, bezüglich welcher daS Heimfallsrecht nachgewiesen werden kann, und die am Heimfalle stehen, auf 2S Perzent festgestellt. Als am Heimfalle stehend ist ein Lehen zu betrachten, wenn die Lehenbesttzer und sämmtliche Anwärter daS sechzigste Lebensjahr überschritten haben. Artikel III. Bei nachweisbar aufgetragenen oder Vom Lehenherrn erkauften Lehen ist die entfallende Frei machnngSgebühr

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 8
Date: 20.12.1870
Physical description: 8
nicht zu den frei- veräußerlichen und freivererblichen gehören, die Lehen- anwärter oder gesetzlich zur Lehenfolge Berufenen mit Vor- und Zuname, dann Wohnort, und ihren allfälli gen Kuratoren oder Bevollmächtigten namhaft zu machen und zugleich, anzuführen, ob dieselben bereits ein Ueber- «inkommen in Betreff der Lehenauflösung getroffen haben. In der Rubri? VI ist bei Lehen, die aus unbeweg lichen Gütern bestehen, der Betrag der ordentlichen Ge bühr der Gebäude- und Grundsteuer (ohne Zuschlag) anzuführen

, und ist über diese Dokumente ein besonderes Verzeichniß anzuschließen. Wenn solche Belege nicht beigebracht werden können, oder bereits in den Lehenakten dem Lehenherrn vor liegen, so ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die Rubrik VII dient für allfällige besondere Be merkungen. Die Rubrik VIII bleibt der Allodialisirungs-LandeS- kommission zur Einstellung der Berechnung der Frei- machungSgebühr vorbehalten. Sollte der Vasall zum Behufe der zu liefernden Nach weisungen eine nähere Aufklärung oder Auskunft be- nöthigen

sich hierüber die Parteien nicht, so steht «S jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen- Allodialisirungs-LandeS-Kommission zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten der Parteien einen ge meinschaftlichen Vertreter bestellen wird. Für Korporationen oder juridische Personen hat der jenige die Anmeldung zu unterfertigen, welcher ste nach dem Gesetze zu vertreten berufen ist. Für Minderjährige und Kuranden: Die Vormünder und Kuratoren, und für Personen über deren Vermögen das Konkurs

auf 10 Perzent; o) für ein MannSstammlehen auf 13 Perzent; <1) für Lehen, bezüglich welcher daS HeimfallSrecht nachgewiesen werden kann, und die am Heimfalle stehen, auf 23 Perzent festgestellt. AlS au» Heimfalle stehend ist ein Lehen zu betrachten, wenn die Lehenbesttzer und sämmtliche Anwärter daS sechzigste Lebensjahr überschritten haben. Artikel III. Bei nachweisbar aufgetragenen oder vom Lehenherrn erkauften Lehen ist die entfallende Frei machungsgebühr um 2 Perzent geringer zu bemessen. Artikel

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 24.06.1878
Physical description: 6
und Ziele der Freimaurer gezeichnet. Er sei vom Regiernngövertreter wohl Eingangs seiner Rede un terbrochen worden, eS sei ihm aber, nachdem er sich ein offenes Wort gewahrt, dieses nicht entzogen wor den. Ju der Folge habe er AuSsprüche der Frei maurer vorgeführt, die die Absicht derselben auf dem Gebiete der Jugenderziehung charakterisireu sollten. Er beruft sich auf eine in Wien über die Freimau rerei erschienene Broschüre und darauf, daß der Sinn seiner Auerer Rede iu nichts von dieser nicht verbote

nur über die Freimaurer- schulen sprach. Präs.: Sie sagten aber, die Neuschule sei eine Schöpfung der Freimaurer, damit ist doch deutlich ge sagt, daß Sie die dermaligen österreichischen Schul gesetze und Schulzustände meinten. Ueberhaupt scheint es vollkommen zwecklos, im Dorfe Auer von Frei maurern zu sprechen, da es solche dort so wenig gibt, als hier. Wo in Oesterreich gibt eS eine Frei- manrerfchule? Angekl. meint, die Freimaurerei übe trotzdem überall ihren Einfluß; im Uebrigen bestreitet er, die Worte

und ebenso von Süden her ein Zug spät Abends hier eintreffen, welch beide Züge den Anschluß mit den auf der Pusterthalerliuie verkehrenden Eilzügen ver mitteln sotten. An die 1?. Herren Wiitglieder der frei willigen akademischen Scharfschützen-Com pagnie vom Jahre RSVtt. Alle hier anwesenden p. Herren, welche in» Jahre 186<Z bei der akademischen Compagnie waren, werden hiednrch ersucht, sich heute, 24. Juni, »in 4- Uhr Nachmittags am Jnnrain vor dem Haufe des Herrn Baumeisters Mahr einzusinden

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 23.09.1876
Physical description: 8
R«S« dieses Krieges eine vollständige Einstellung der Feind- seligkeiten auf wenige Tage durchzuführen. Abge> sehen davon, daß die mangelhaften CommunikationS- Mitlel eine rasche Verständigung unmöglich machen, steien sich auch die gegenseitige Erbitterung der Käm pfenden und die Art und Weise, wie sich die Frei- willigencorps für Ihre Dienstleistungen durchZwangS- requisitionen zu entschädigen suchen, hindernd einer gleichzeitigen Einstellung der Feindseligkeiten entgegen. Die Nachricht

am 15. September zwischen dem serbischen Obersten Despotovits und einem türkischen Corps stattfand. In dem schönen vollreichen Dorfe penlija stand eine Abtheilung Insurgenten unter der Führung des Stefa- novitS. Dieser hatte die Aufgabe, eine Nekrutiruug in der Umgebung vorzunehmen und mit seiner der gestalt verstärkten Abtheilung auf Ljewno zu mar- schiren. Die Umgegend war vom türkischen Militär frei, und Stefanovits schien k-ine besonderen Borsichts maßregeln ergriffen zu haben. Plötzlich wurde ge meldet

. Die übliche Freibüchfe wird sich vorbehalten. Mühlau. Morgen Sonntag Kranzgabschießen. Hall. Kaiserliches Fest- und allgemeines Frei schießen am 29. und 30. September und 1. Oktober auf dem Weitschießstande in Volderwald. Hauptbsste des kaiserlichen Festschießens 3, 2 und 2 Dukaten mit Fahne und fünf Beste mit je 1 Dukaten mit Zierden. Hauptbeste des allgemeinen Freischießens 12, 3 und 4 fl. mit Zierden. Fünfzehn Schlecker beste von 10 bis 1 fl. öst. Währ. Silber, und fünf Prämienbeste von 5 bis 1 fl. öst

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Bozner Zeitung
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Page 1 of 8
Date: 10.03.1871
Physical description: 8
unter den Kronlän- dern einnehme. AuS ParteidiScipl.n sollten wir frei lich wieder leeres Stroh dreschen und uns für einen verdorrten Halm erhitzen, während die Sturmfluth bereits drohend an HauS und Hof schlägt; aber wir glauben, der RecrutirungSauSschuß sollte sich keine Mühe machen, und wenn er uns um unser Bischen Landsturm und den permanenten Krieg im eigenen Lande beneidet, so möge er den Z 4 hinnehmen, wie er leibt und lebt, aber Diejenigen mit. welche ihn votirt haben. Das ist auch ein ansehnliches

, wo deutscher Fortschrittsgeist mit slavischen Rückschritts- rlementen in einen Kampf aufTod und Leben verstrickt ist, muß ein Werk von hohem Interesse sein, das in lebenswahren Bildern das unfertige, rohe, jede« frei- heitlichm Aufschwunges bare Wesen moderner russi scher- Zustände, schildert. Julius Ekardt'S Werk: „Juugrusfisch und Altlivliludisch. Politische und cul turgeschichtliche Aufsätze. - Leipzig.' Verlag von Duucker und Humblot. 1871' thut dieß in umso überzeugen der Weise, als ?s streng objectiv

, ohne Voreingenom menheit gehalten ist. Das Colorit ist lebendig, die Darstellung selbst frei voa allen politische» Phrasen, rein thatsächlich. Im Artikel: „Alexaader Herzen' Blätter greifen deßhalb das Ministerium heftig an, aber nicht den Grafen Potocki, welcher das Gesetz contrasignirte. sondern den Grafen Hohenwart, und das ist auch eine Merkwürdigkeit. Die Ausgleichsversuche scheinen sich bis jetzt noch auf eine längere Besprechung mit dem Ciechen- sührer Rieger zu beschränken, welche nach dem osfi- ciösen

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Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
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Page 2 of 4
Date: 02.03.1871
Physical description: 4
fremden Regierungen wird beim Gehen und Rückkehrer, nach und von ihren Missionen dieselbe Prärogative und Immunität nach demselben Recht zugesichert. Art. 12. Der Papst correspondirt frei mit dem Episkopat und mit her ganzen katholischen Welt ohne irgendeine Einmischung der italienischen Regierung. Zu dieseHDMde 'wird ihm das Recht ertheilt, ein Post- und Telegraphen-Bureau zu errichten, das von Beamten seiner Wahl bedient wird. Das päpstliche Postbureau kann den ausländischen Postverwaltungen

seine Griefe in verschlossenem Paket zusammen oder diese dem italienischen Postbureau schicken. In beiden Fällen werden Briefe und Telegramme, welche die päpstliche Marke tragen, im italienischen Territorium von allen Taxen und Spesen frei sein. Die vom hl. Varer ausgesandten Couriere sind im ganzen König reich den Courieren der auswärtigen Mächte gleich gestellt. Das päpstliche Postbureau wird auf Kostm des Staats mit dem italienischen Telegraphenbnrcau verbunden werden. Die Telegramme

, die mit einer officiellen Bezeichnung als päpstliche versehen sind, werden das Vorrecht der StaatStelegrarmne haben und von aller Taxe im Königreiche frei sein. Auch die Telegramme des heil. Vaters sowie die, welche mit dem päpstlichen Stempel versehen ,sein werden, er- hzlten jenen Vortheil. Die an, den heil Vater ndressirten Depeschen sind für die Absender kostenfrei. Art. 13. In der Stadt Rom werden die Semi- i -arien, Akademien. Collegien und katholischen Schulen, denen die Erziehung der Geistlichen obliegt

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