die Hälfte deS Tarifsatzes. Es liegt in der Compctenz der Ministerien für Handel und Finanzen, diese Begünstigung auch den anderen in den Zollausschlüssen befindlichen Seifenfabriken zu geben. Zündwaaren: a) Gemeine Zündwaaren, und zwar: Schwefelfäden, Reibhölzchen, Reib- fidibus, natürlich gebeizter Feuerschwamm, künst licher Feuerschwamm. Zunder (natürlicher und künstlicher), Papierzunder wie früher frei; b) Feuer werk-Präparate wie früher 10 fl., Lunten 10 fl. früher frei, (Zünd
- und Sprengschnüre) 10 fl. früher frei; o) gefüllte Zündhütchen wie früher 24 st.; ä) Schießmaterial. d. i. jedeS Spreng material, welches zum Schießen auS Schieß- waffen benützt werden kan», ferner Explosivstoffe, welche aus den Bestandlheilen deS Schießpnivers (Salpeter, Schwefel und Kohle) bestehen (Alles nur gegen besondere Bewilligung) 24 fl.; e) die unter <Z) nicht inbeuriffenen Spreng- und Explo sivstoffe S2 fl. 50 kr. Zn der achtzehnten Klasse (Literari- s ck e uud Kunstgegenstände.) a) I. Bücher
. Druckwerke, Kalender, Zeitungen, Kundmachungen, Karten. Musikalien, Schriften (Aktien und an dere Manuskripte) wie früher frei; 2. Bilder auf Papier, d. h. Kupfer- und Stahlstiche, Stnn- drucke, Farbendruckbilder, Photographien u. dgl. wie früher frei. Anmerkung zu s) 1 nnd 2 Insofern von der Einfuhr von Kalendern, Zeit- ungen und Kundmachungen besondere Stempel- und Kontrollsmaßregeln sprechen, sind diese Ge- genstände per Stück zu deklarire«. Gebundene Bücher und Bilderwerke, auf Leinwand
nach dem Materiale der letzteren zu verzollen, d) Ge mälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen nicht lackirt, auf Leinwand oder Stei», dann auch Originalbilder auf Papier und Zeich- nurgen (nicht auf mechanischen oder chemischem Wege vervielfältigte) wie früher frei. Verschiedenes. ^ (Tourville.) Von Wien geht uns aus sicherer guter Quelle die Mittheilung zu, daß der vom Justizminister Glaser vorgelegt« Begnadi- gungöakt bezüglich des zum Tode vernrtheilte» bis zu den Ohren des aufs Tiefste ergriffenen