29 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1866/22_08_1866/BTV_1866_08_22_2_object_3036096.png
Page 2 of 6
Date: 22.08.1866
Physical description: 6
. (DaSHauS erhebt sich.> Dieselbe laulet, wie folgt: „Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die Regierungen des Königreiches Hannover, des Kursür- stenthumS Hessen und des HerzoglhumS Nassau, sowie die freie Stadt Frankfurt haben sich durch ihre Theil nahme an dem feindseligen Verhalten des ehemaligen Bundestages in offenen KriegS^ustand niit Preußen versetzt ; sie haben sowohl die Neutralität als das von Preußen unter dem Versprechen der Garantie

und festere Grundlage zu geben, liegt für Uns die Nothwendigkeit, das Königreich Han nover, das Kurfürstenthnm Hessen, das Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt mit Unserer Monarchie zu vereinigen. (Bravo rechts.) Wohl wissen Wir, daß nur ein Theil der Bevölkerung jener Staa ten mit Uns die Ueberzeugung von dieser Nothwendig keit theilt; Wir achten und ehren die Gefühle der Treue' und Anhänglichkeit, welche , die Bewohner derselben an' ihre bisherigen Fürstenhäuser und ihre selbstständigerr

Hannover, das Kurfürstenthum Hessen, da's Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt den beiden Häusern des Landtags zur verfassungs mäßigen Beschlußnahme vorzulegen. Berlin, 16. August 1866. (gez.) Wilhelm. Der Gesetzentwurf ist folgender: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preu ßen, verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, wnS folgt: Z. I. Wir übernehmen für Uns und Unsere Nach-, folger aus Grund des Art.55 der Verfassungsurkunde' für den preußischen Staat

, die Regierung über das . Königreich Hannover, das Kurfürstenthnm Hessen, das Herzogthum Nassau und die sreie Stadt Frankfurt. , . Z. 2. Die definitive Negulirung der Beziehungen dieser Länder zu dem preußischen Staatsgebiete auf Grund des Art. 2 der Verfassungsurkunde erfolgt mittelst besondern Gesetzes. Z. 3. Das Staatsministerium wird mit der Aus führung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. ^ Urkundlich:c. Zur Beglaubigung: v. BiSmarck. Meine Herren, nachdem Se. Majestät der König

1