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Bozner Nachrichten
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Page 2 of 8
Date: 02.12.1911
Physical description: 8
die Genehmigung erteilt. Von nun an wird der 'Hoftitel nicht nur physischen Personen, sondern auch juristischen Per sonen zu einer Firma, sie mag im Handelsregister eingetra gen sein oder nicht, für eine bestimmte industrielle, gewerb liche oder Handelsunternehmung verliehen. Demgemäß j können, auch Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften ^ auf Aktien, Wellschaften mit.heschrqnktq? Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften den Hoftitel er-' werben. Der Hoftitel fuhrt die Bezeichnung „kaiserlich

und königlich' und wird in der Regel mit dem Wortlaute „k. u. ,k. Hoflieferant' verliehen. Die Mernahme von'Hieferungen für den Allerhöchsten Hof bildet keine Voraussetzung der Verleihung. Die Inhaber können den Titel in der Firma führen und sich des kaiserlichen Adlers und des Wappens -der Länder der ungarischen Krone bedienen. Der Gebrauch des Wappens im Siegel oder in einer den Amtsstampiglien gleichenden Art sowie ohne Beisetzung des Hoftitels ist nicht gestattet. .Der Hoftitelinhaber Muß

den für die Verleihung maßgebenden Voraussetzungen der Integrität seiner Person und seiner Firma jedeHnt MÜge'n;.Zr mich MnMablisse- ment in einer der Auszeichnung würdigen Weis^ Ausgestattet erhalten und auf Verlangen einer Hofstelle ErMgmssesei-. nes Unternehmens oder Waren, die er führt, für Hofzwecke ^unmittelbar liefern. Hoftitelgesuche find in Mterreich an das Obersthofmeisteramt Sr. Majestät zu richten. Die Hof titeltaxe wurde abgeändert. Sie beträgt nach dem neuen' Regulativ mindestens 2000 Kronen

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