gemacht werden. Zahl' reiche Kaufleute aus dem Oberinnthal führen in einer Zuschrift lebhafte Klage gegen die Ge- schäftsgebarung einer Firma Neichart in Dorn- birn, die sich, ohne hiezn berechtigt zu sein, als Fabr ksfirma bezeichnet. Sie kaust gan e stücke Tuch und zerschneidet sie, um sie als „Reste' zu verkaufen, wobei sie, wie in der Beschwerdeschrift besonders hervorgehoben wird, folgenden Geschästs- kniff anwendet, dein manche Landkrämer zum Opfer gefallen sind. Ein Frauenzimmer erscheint
in irgend eiüem Laden nnd wünscht eine Sorte Stoff, die der Krämer nicht auf Lager hat. Mit dem Versprechen, sputer wieder zn kommen, ent fernt sich das Frauenzimmer, dem dann in eini gen Tagen ein Vertreter der Firma Neichart folgt, der, ein angenehmer Zinall für den Krämer, gerade Neste nach dem Muster hat, wie es bei ihm verlangt worden ist. Das Frauenzimmer kommt aber nicht mehr wieder, sie ist die bezahlte Vorläuserin der Firma. Die Handelssection hat fiel) eingehend mit dieser Angelegenheit
beschäftigt nnd ist zum Resultate gekommen, dass der Ver kauf von auf die geschilderte Weise hergestellten „Resten' nicht kaufmännisch ist. Gegenüber dem Verlangen der Beschwerdeführer, gegen die Firma vorzugehen, betont die Handelssection, dass eine gesetzliche Handhabe hiezn leider nicht vorhanden ist. Die Kammer möge jedoch, falls die ange führten Umstände den Thai fachen entsprechen, nicht nuterlassen, ein solches Vorgehen anr das Schärfste zn vernrtheilen, da die Geschäftswelt durch ein derartiges
Gebaren disereditiert wird. Die Kammer wird diesen Fall zum Anlass nehmen, um beim Ministerium entsprechende Schutz maßregeln gegen unreelle Geschästsgebarnng zu er wirken. Herr K.-R. Wopsner weist darauf bin, dass auch aus dem Unterinnthal Klagen über die genannte Firma einlaufen. Sie gebe sich als selbsterzengende Firma aus. Ihre Thätigkeit be stand aber lediglich darin, die Etiquetten der er zeugenden Firma mit den eigenen zu überkleben. Herr K.-R. Walter regt an. bei der Kammer in Feldkirch
^schtwaren- Händler eintrat. Ein weiteres Gutachteil betraf die infolge der Steuerreform nothwendig? Aen derung der Bestimmungen übe? die Pflicht der Protokolliern«^ der Firma. Mehrfach sam pie Kammer in die Lage, sich gutachtlich über An suchen nm Erlassung örtlich begrenzter H^nsier- verboke, so für Schwaz, Steinach und Matres zn äußern, wobei die Kammer die Wünsche der be treffenden Gemeinden kräftigst nnterftützte. Eine sorgfältige Beachtung verdienen in unserem Kammerbezirke angesichts