und dem Chefragioniere des Hochkommissariates begleitet war. wurde vom kommandierenden Obersten der Gar nison, vom Spitalsdirektvr und den Ab« teilungaleitern empfangen. Im ii»à «i à UMmmm MM « WWiitàiàM Dem Hochkommissar wurden neue Geldspenden zugunsten von Wohltätig» teitseinrichtungen Ubergeben. So spen deten Klotzner Giuseppe und Klotzner Francesco 200Ü Lire für Wohltätigkeits» zweite, Frau Menzel Rosa Maria 1000 Lire zugunsten von armen Kindern: die Firma Menz und Gasser 5000 Lire für evakuierte Familien
: 2. Erklärung hinsichtlich der Handels organisation. technischen Ausrüstung und den vorhandenen finanziellen Mitteln: 3. Liste der bereits getätigten Ausfüh rungen: 4. Zusammenfassung der Listen über die bereits getätigten Ausführungen. Die Formulare können bei den Prr>- vinzialwirtichaftsräten bezogen werde». Die unter 3. und 4. angegebenen Formu lare werden nur in beschränkter Anzahl an jede Firma verteilt. Sollten zuwe nig Formulare vorhanden sein, so müs sen die Firmen auf eigene Kosten irgend
, S. Candido, L. 50; Firm« Arti Grafiche Bolzano, L. 50; Firma Knapp K llber- bacher, Bolzano. L. 50; Hotel Grifone, Bolzano. L. 100; Bolzano, L. 50. Firma A. Pancheri, Gesellschaft „Terra' Bolzano, L. 100; A. Muzzio, Bolzano, L. 30; Bonmassar Enrico, Gargazzone, L. 25; Vàzza Ce- lestino, Bressanone, L. 100; Marsoner Luigi, Lana di sopra, L. 5; Prantl Pie tro, Lana di sopra, L. 100; Kahl A., Bressanone, L. 500; Prackwieser Carlo, 5'ana d'Adige. L. 50; Perini, Malles, 27. Dezember: Der heilige Johannes Ioii
der Schlachtung von Rindern zum Hausgebrauch ein. Es rgeudung rei „Al Duomo' Bolzano L. SV; Gebrü- des Fleisches ausgeschlossen ist. Die Fa der Vanzo. Bolzano, L. 200; Egger Gof- Milien müssen aber in armen Gegenden fredo, Nencio. L. S0; Liebener Virginia, leben, die im Winter von den Versor- Nicolvdi, L. 23; Gobbre Giulio, Bolzano L. 13; Firma Riedmüller, Bolzano L. 20; Ambrosato Cesare, Bolzano. L. 200; De- Nicolo Luigi, Bolzano, L. Z0. gungszentren abgeschlossen sind. Den Gesuchen müssen briliegen
, das Lebend gewicht des zu schlachtenden Stückes an geben, das unter keinen Umständen die fünf Zentner Lebendgewicht übersteigen darf. Es werden nur die Gesuche jener in Betracht gezogen, die beweisen können, daß sie auch im verganaenen Jahre zur L. 500; Nottensteiner u. Co. L. 300;^Z>^^itung für den Familiengebrauch L. 200; Kslilen- ' firma Desaler, L. 200; llià ist niM Meli Jede Erbanlage enthält bestimmte Ent- wicklungsmöglichkeiten, deren Verwirkli chung wieder von der Umwelt abhängt. Die Frage