- und Feuerwehr-Ordnung abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Z§ 4,5,7,9, 10, 11, 15,16, 19, 21, 22, 24, 31, 40 und 46 der Feuerpolizei- und Feuerwehr» Ordnung der gefürsteten Grafschaft Tirol vom 28. No vember 1881 (L.-G.-Bl. Nr. 36) beziehungsweise vom 28. März 1886 (L.-G.-Bl. Nr. 13) haben in ihrer gegenwärtigen Fassung zu entfallen und in Zukunft zu lauten, wie folgt: Z 4. Feuerbeschau. Mindestens einmal im Jahre
und zwar im Herbste, spätestens October, ist bei Vermeidung der Folgen des Z 89 (Gemeindegesetz) die Feuerbeschau in sämmtlichen Gebäuden durch den Gemeindevorsteher oder die hiezu bestellten Commissäre (Z 2), in geschlossenen Orten mit Zuziehung eines RauchsangkehrerS und zweier Sach verständigen, in anderen Orten mit Zuziehung eines RauchsangkehrerS und eines ^sachverständigen, und in Orten, wo eine Feuerwehr besteht, auch mit Zuziehung eines Vertreters derselben vorzunehmen, um fcuer- gefährliche Uebelstände
und unter Beobachtung der nöthigen Vorsichts maßregeln ausgebrannt werden. Vor dem Ausbrennen der Kamine sind die Nach barn, und wo eine Feuerwehr besteht, auch diese zu verständigen. Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, über die vor genommenen Reinigungen dem Gemeindevorsteher binnen L Togen die Anzeige zu erstatten. tz 7. Feuerwache. In jeder, wenigstens 30 Wohnhäuser zählenden ge schlossenen Ortschaft ist für eine ausreichende Feuer wache Sorge zu tragen. s 9. Jede Gemeinde ist verpflichtet, ihren Nachbar
zur Vermeidung von Unordnungen auszustellen, und zwar in Orten, in welchen eine öffentliche Feuerwehr besteht, nach Einvernehmung ihrer Leitung. Jnsolange Gemeinden einer öffentlichen Feuerwehr entbehren, har die Löschordnung aus den zum Lösch- dienste Verpflichteten die geeigneten Personen, ins besondere zur Leitung der Spritzen, zur Führung der Schläuche, zum Besteigen der Gebäude u. dgl. zu bestellen. s 15. In geschlossenen Ortschaften ist durch den Gemeinde auSschusS anzuordnen, dass womöglich
der Löschgeräthe, mit welchen die Ortschaften und Häuser versehen sein müssen. Wo eine öffentliche Feuerwehr besteht, bedient er sich hiebei ihres Gut achtens. Ueber Wunsch der Gemeinden wird auch der LandeS auSschuss selbst oder durch seine Organe denselben die nöthigen Rathschläge ertheilen. Die Aussicht über die Instandhaltung und Auf bewahrung der Löschgeräthe wird durch die Feuer beschau (tz 4) und die Löschinspection (Z 46) geübt. (Schluss folgt.) Kundmachung. Laut hohen Erlasses des k. k. Ministeriums