des „Kitzbüheler Boten". Die Reform der tiroiifchen Kemrindewahlordnimg. *) III (I II siche Nr. 22 und 24 des „K. B.".) Der zweite Wahlkörper besteht einmal aus jenen vier Zwölfteln der Realsteuerträger, welche unmittelbar den ersten drei Zwölfteln folgen. Ferner aus jenen männlichen Wahlberechtigten, welche seit einem Jahre in der Gemeinde seßhaft sind, und zu den a) in der Seelsorge bleibend verwendeten Geistlichen, wozu auch die mit Or- dmariatsdekret auf einem ständigen Hilsspriester- Posten
in der Gemeinde definitiv angestellten Geistlichen gehören, zu zählen sind, b) den wirk- lichen, pensionierten oder quieSzierten Beamten des Allerhöchsten Hofstaates, des Staates, des Landes Tirol,deröffentlichen Fonde. die Beamten der k. I. Staatsbahnen, ferner die Offiziere (Audi, tore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärgeistlichen im Ruhestande oder im Ver hältnisse außer Dienst stehenden Militärbeamten — alle diese, soweit sie in Rang, oder Dienst klassen von der IX. Klasse an abwärts
die vorgeschriebenen Examina geleistet und die behördlich autorisierten Privat- techniker. Natürlich, müssen alle in der betref fenden Gemeinde hßiyiatberechtigt sein, ä) die *) Von Mayer-Schwaz, den in Schwaz erscheinenden. «Unterinntaler Nachrichten" entnommen. definitiven Direktoren, Schulleiter und Lehrer der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, sowie der mit OeffentlichkeitSrecht ausgestatteten Privat-, Volks- und Bürgerschulen, ferner jene Professoren und Lehrer der mittleren Lehranstalten
, welche nicht der IX. oder einer höheren Rangsklasse eingereiht sind. Zum 2. Wahlkörper gehören dann ferner die Personalsteuerträger mit mehr als 50 Kronen, welche zwei Jahre bereits in der Gemeinde seßhaft sind. Wir haben schon im zweiten Aufsatze dieser Artikelserie ausgeführt, wie Mayr alle akademisch Graduierten tiefer setzte und aus dem 1. in den zweiten Wahlkörper warf und haben auch dort bereits die entsprechende Kritik geübt. Wenn wir nun das alte Gesetz vergleichen, so finden wir, daß der 2. und 3 Wahlkörper derart gebildet
, denn die Einteilung der Gesamtsteuer summe in drei gleiche Teile war entschieden ge rechter als jene, welche dem I. Wahlkörper um zwei Zwölftel, dem 2. um drei Zwölftel weniger zuweift als dem 3. wahlkörper, dem die letzten fünf Zwölftel der Realsteuer träger zugehölen nebst dem Rest, welcher sich nach der Zwölfteilung noch ergibt. Ferner ge hören alle Personalsteuerträger von über 20 Kronen, die zwei Jahre ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, hiezu. Auch hier ist die Ein teilung nicht ganz recht