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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 4 of 14
Date: 01.09.1806
Physical description: 14
, ferner desjenigen Theils von Limpurg« Gaildorf, welcher dem Grafen von Löwenstein gehört so wie der Herrschaften Heubach, Breu berg und Habicheim ) und endlich über die De« sitzungen der Fürsten von Salm-Reifferscheid und über das (obengenannte) Amt Krautheim am (rechten) Ufer der Jagst. Der Großherzoq von Berg, über die Herr« schäften Limburg-Styrum, Prüm(?), Haiden berg , Gimborn und Neustadt, Witdenburg, die Grafschaften Homburq und Bentheim-Stein- furt, über Dlllinburg, Horstmar; ferner

über die Besitzungen des Herzoge von Loos, die Graf« schaft Siegen (die Aemter Wandheim und Bur« bach ausgenommen) und die Grafschaft Hada mar; ferner über die Herrschaften Westerburg, Schadeck und Brilstein, und über denjenigen Theil der eigentlichen Herrschaft Runkel, wel cher auf der rechten Seite der Lahn liegt, und endlich sollen Se. Hoheit den Gebrauch einer Landsirasse durch die Staaten des Fürsten von Salm haben. Der Großherzvg von Darmstadt über die Herrschaften Breuberg , Heubach und Noftehcnn

, die Grafschaft Erbach, die Herrschaft Halber stadt; ferner über denjenigen Theil der Graf« schaft Königsstein, welcher der Fürstin von Stall- berg-Gevern gehört, so wie über die Besitzungen von Bühren, weiche in dem Bann ( enclaves) der Staaten Sr. Durch! liegen, oder mit den- selben an einander stoßen werden, namentlich die Gerichtsbarkeit von Laulerbach, Stannhau- sen, Möö- und Traienstein; ferner über die Be« sitzungen der Fürsten und Grafen von Solms in der Wetterau ( die Aemter Hohenschußet

der niedren und Mitt lern Gerichtsbarkeit in Civil- und Criminalsal chen, die Jagd-Iurisdicion und Jagd - Pvlizey,. das Jagd« und Fischcrcyrecht, ferner dasjenige Minen zu graben , Hammerwerke anzuleqeu^ Zehnten und Lehns-Prästatione» einzuchrdern,

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 8 of 8
Date: 08.07.1805
Physical description: 8
« -ende: Gleich, wenn man von Drofui hinter die heiligen drey Brunnen kommt, muß man einen -esährlichen und höchst beschwerlichen Weg über eine steile Wand hinauf machen.. So wie man diese gewonnen hat, erreicht man den Ferner, welcher voll Klüfte ist, zwischen welchen man «us kaum vier bis fünf Zoll breiten Wegen ge hen muß. So wie man diesen gefährlichen, lange Zeit dauernden Weg zurück gelegt hat, kommt man wieder auf den Ferner, aus wel- chem aber gut zu gehen ist, bis man aus rol lende Steinriffe

trifft, wo kein Tritt hält. Dann erreicht man abermahls den Ferner, un ter dessen Wänden man mühsam durchkriechen muß. Nun kommt man zu jenen Felsen, von welchen stets srey Steine von verschiedener Größe herabstürzen, und den emporsteigenden leicht be schädigen, ja selbst tödtcn können. Nach diesen gefahrvollen Stellen kommen andere Wände, wo nur sohlbreite Flecken anzutreffen sind, und wo man mit größter Vorsicht sehen muß, wir man eine Spitze des Steigeiirus einsetzen könne. Sol cher Wände gibt

in der größten Höhe eine sogenannte röche Rinne sich befindet, welche nur selten ganz von Schnee aeleert ist; ist das nicht, so bleibt die Besteigung unmöglich." „Hat man nun endlich die Wände und die »othe Rinne glücklich überstiegen, so erreicht man gbermahl den Ferner, und man kann ohne Mühe, ohne Gefahr, bis auf den Gipfel steigen; nur ist es eia gewaltig weiter Weg. Eure königliche Hoheit können selbst über die Wei le dieses Weges urtheiten, indem die Bestelger Orteles von Drofui Morgens um i i/r Uhr

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 3 of 14
Date: 01.09.1806
Physical description: 14
XVTLI. Der König von Würtemberg wird die m Gemäßheit der von Er. Maj. dem König von Baiern und Sr. Durchl. dem Großherzog von Baden gemachten Ceffion, ihm zmeialikne Herrschaft Wtesensteig und die Stadt Bieberach, »ebst deren Gebieth und Dcpendenjien, ferner die Stadt Watdsee, die Grafschaft Schelklingen vnd die Commeuthurey Alschhaufcn, mit Aus nahme der Herrschaften Achsberg (Achbcrg) und Hohenfels und der Abtty Wiblingen, mit seiaen Staaten vereinigen und mit voller Swr- verenikät als volles

!., so wir solche,dem gegenwärtigen Tractate zusvige, festgesetzt wer- den, gelegenen Dependevjien ats volles Eigen- thum besitzen. Er wird die deutschmeistenschrn Commenthureyen Bingen und Freyburg als vol les Eigenthum besitzen. XX. Der Großherzog von Berg wird die Stadt Deutz mit ihrem Gebiethe, die Stadt und das Amt Königswinter , ferner bas Amt Uhlich, der, an ihn von Sr. Durchl. dein Her zog von Nassau geschehenen Abtretung gemäß, als volles Eigenlhum und mit voller Souverä nität besitzen. XXI. Der Großherzog von Darmstadt

vonMemingen nach Lindau; Der König vonWürtemberg über dieBesitzun« gen der Fürsten und Grafen von Truchseß-Wald- bürg, über die Grafschaften Baindt, Egloff, Hcggbach, Ißni, Königseck Aulendorf, Ochsen» hausen, Roth und Schnss-'nried und Weißenau; ferner über die Herrschaften Sulmingen, Neu« Ravensberg, Tannhausen, Warthausen und Weingarten, mit Ausnahme der Herrschaft Hagenau; über die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis , dkejeniqen, welche im Nor» den des Fürfteothums Neuburg gelegen find

, so wie die Herrschaft Strasberg und das Amt Ostrach ausgenommen; ferner über die Herr schaften Gundelfinykn und Neuhaus; über die« jenigey Tbeile der Grafschaft Limpurg-Gaildorf, welche besagte Majestät nicht besitzen, über alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe, der im vorhergehenden h. gemachten Ausnahme unbe schadet; und endlich über denjenigen Theil de- ehemaligen Maymischen Amtes Krantheim welcher am linken Ufer der Jagst gelegen ist.

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 2 of 8
Date: 24.02.1806
Physical description: 8
alliirt sind. VII. Art. Da die Chursürsien von Baiern und Würtemberg den Königstite! angenommen haben, wobey sie jedoch ferner zu dem deutschen Reichsverbande gehören, so werden sie von Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Oesterreich in dieser Eigenschaft anerkannt. VIII. Art. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich, entsagen sowohl für Sich, Ihre Erben und Nachfolger, als für die Fürsten Ihres Hauses und deren respektive Er ben und Nachfolger

, nachbenannten'Fürstenkhümern, Herrschaften, Domainen und Territorien Sie treten nämlich ab, und überlassen Sr. Majestät dem König von Baiern: Die Mark grafschaft Burgau und deren Zugehörungen, das Fürstenthum Eichstäot, denjenigen Theil dcsGe- btethö von Paffau, der Sr. Königs. Hoheit dem Chursürsien von Salzburg gehört, und zwischen Böhmen, Oesterreich, der Donau und dem Inn gelegen ist; ferner die Grafichast TyrvI, mit Einschluß der Fürstenthümer Briren und Trient, die sieben Herrschaften von Vorarlberg mit dem ein/ geschloffenen

Gebiethe, die Grafschaft Hohenems, die Grafschaft Königsegg-Rothensels, die Herr schaften Tcttnang und Argen, und die Stadt und das Gebieth von Lindau. ' Sr. Majestät dem Könige von Würtemberg: Die 5 sogenannten Donaustädte, nämlich:' Ehingen, Munderkingen, Riedlingen, Mengen und Sulgau, mit den Zugehörungen , die obere und niedere Grafschaft Hohenberg, die Landgrafschaft Nellenburg und die Landvogtey Altdorf mit deren Zugehörung , ( die Stadt Constan; ausaenommen ) ferner denjenigen Theil des Breisgau

, der tu den Würtembergischen Besitzungen cingcschloffen ist, und gegen Osten in einer von dem Schlegel berg bis nach der Molbach gezogenen Linie liegt, und die Städte und Territorien von Villingen und Breuniingen. . , Sr. Durchlauch dem Chursürsien von Baden: das Breisgau, (mit Ausnahme des ringe» schlsffenen Gebiekhs und der getrennten, oben angegebenen Landabtheilungen) ferner die Ortenau und deren Zugehörungen, die Stadt Constan; und die Comthurey Meinau. Obige besagte Fürstenthümer, Herrschaften, Domainen

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 7 of 8
Date: 22.02.1802
Physical description: 8
Rinnsaalc keinen Abfluß habe, zum Thell den Nachbarn in die Keller laufe, zum Theil gefriere, und Menschen so wie Pferden gefährlich werde. Ferner: daß der Schnee vor die Stadt ge führt, und nicht in die S tadlbache geworfen werde, indem hierdurch die Mühlen in der Stadtim Mahl- werk gehemmel würden, und daß die Pferde an Wagen und Schlitten ohne Ausnahme mit Schellen behängt werden sollen, damit diejenigen, welche über die Straffe gehen, die Wägen kommen hören, und nicht überfahren werden, letztere

Berfügung wurde unter dem ?ten v. M. mit dem Zusatze wiederholt, daß überdieß die Kutscher anrufen, und wenn sie an die Person kommen, stille halten sollen. Dagegen werden auch die Fußgeher erinnert, es nicht aus den äußersten Punkt ankvmmen zulassen. Zu den weitern unumgänglich nöthigen Maaöre- ? ^eln zahlen wir ferner folgende. — Der Schnee ist ukzefflve an jenen Tagen, welche etwas gelinder ff d, aus der Stadt ju schaffen. Die Hauseigen tümer müssen Straffenwefe zu bestimmten Zeiten

, und ein jeder, der nicht unter die Zahl der geschonten Gattungen gehört, sondern feiner Arbeit nach« geht, muß mit der Resignation in das Frcye treten, von oben durch die herabrollendcnSchnee» klumpen am Kopse beff)adiqet zu werden, und in den Löchern, weiche das Wasser und Eis veran» lassen, die Deine zu brechen. Eine Polizeyditektion har ferner zu sorgen daß die Rinnsäle in den Straffen offen erhalten werden', weiches durch täglicheNachsicht sehr leicht geschehen Tann, und die Sicherheit für Gehende befördert. Es muß verbothen

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