des dortigen Eisenbahnbetriebs - Telegrafen-Amtes znr staats- und Privat-Korresponden'z; ferner Eröffnung der Te legrafen-Linie von Modena nach Bologna. DaS'im k. k. Pallaste zu Monza zeitweilig errich tet gewesene Telegrafen-Amt ist nunmehr wieder auf gelassen worden. Dagegen wurde das in Monza befindliche Eisen bahnbetriebs-Telegrafen-Amt mit 15. Oktober 1353 für den Staats, und Privat-Korrespondenz - Dienst eröffnet. Die Gebühre» für dahin beförderte Depeschen werden von Trient, Roveredo und Feldkirch
aus nach der II., von Innsbruck, Brireu, Bozen, Äre» genz und Kufsteiu aus aber nach der III. Zeilenzahl berechnet und ein.tiehoben. Ferner ist die Telegrafen-Linie von Modena nach Bologna für den allgemeinen Verkehr eröffnet wor den. Die Gebühr für eine einfache Depesche von Modena nach Bologna beträgt l st. C. M. welcher Betrag außer den bekannt gegebenen bis Modena entfallenden Gebühren zn entrichten ist. Innsbruck a»> 34. Oktober 1853. Aon der k. k. Poltdirektion für Tirol »i,d Vorarlberg. Br > elmap r. 5 Kundmachung
ode, Molfetta und der nächsten Umgebung dieser Orte muß das neapo litanische Porto bei der Aufgabe entrichtet werden. Die Portogebühre» mir Ausschluß deS neapoli tanischen Porto für die fraglichen Korrespondenzen bestehen: a. bei Briefen: aus dem Vereins ^ Porto von 3, 6 oder 9 Kreuzern je nach der Entfernnng des Anfgabsortes von Triest bis l0, W oder mehr Mei len , ferner aus dem Seeporto von 6 Kreuzern für je 1 Loth; d. bei K re n z b a n d fen d n n g e n: ans dein Ver« rinsporto von 1 Kreuzer
zu Pferdedecken, einfachen Beit- kotzen, Leinwand und Zwilchen, Ober-Pfuudsohleu-, Terzen-, Juchten- und Brandsohlen-Leder, an ge äscherten Alannhänten, Samischleder) braunen lackir- ten Kalb-, dann braunen und schwarzen Glanz- Schaffellen, schwarzen Lämmerfellen zu sattelhäu- teu und zu Pelzbrämen, weißen Lämmerfellen zu Pclzfntter, ferner an neuartigen Fußbekleidung«, stücken im fertigen Zustande und in zugeschnittenen Bestandtheilen, mittelst einer Offert, Verhandlung anbefohlen. Die Bedingungen
zur Lieferung bestehen in Fol, grndem: 1. Im Allgemeinen müssen sämmtliche Gegen stände nach den vom hohen Armee-Ober.Kommando genehmigten Mustern, welche bei allen Montnrskoin- missioiien zur Einsicht bereit liege», „iid als das Minimum der Qualitätmäßigkeit anzusehen sind, ge liefert werden; insbesondere aber haben dafür nach stehende Bestimmungett zu gelten: a. Von Montiirstücher» können weiße, graume- lirte, mohren. und hechtgraue, ferner kra'pprothc> lichtblaue, dunkelblaue, dunkelgrüne und dunkel