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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 2 of 4
Date: 29.09.1948
Physical description: 4
ferner für in Oester reich wohnhafte Personen, die von solchen Unter nehmungen einen Ruhegenuß (Versorgungsgenuh) oder eine ähnliche Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis beziehen. Für die in einem An stellungsverhältnis stehenden Provisionsvertreter der privaten Versicherungsunternehmungen bleibt dagegen die Regelung der kollektivvertraglichen Vereinbarung zwischen den zuständigen Berufs vereinigungen der Dienstgeber und der Dienst nehmer Vorbehalten. Der Kollektivvertrag bestimmt

des Dienstverhält nisses. Während der Dauer des Dienstverhältnis ses entfällt auch die Ernährungszulage dann, wenn aus Verschulden des Dienstnehmers kein Anspruch auf Entgelt besteht. Sie entfällt ferner in dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf wie derkehrende Geldleistungen gegen einen Träger der Krankenversicherung entsteht. Bei Arbeitsantritt oder -austritt während der Monats, bzw. während der Woche, gebührt der aliquote Teil der Ernährungszulage. Hiebei wird pro Werktag ein Betrag von 8 1.30 berechnet

ein ausbezahlt werden, am 30. September, wenn sie im vorhinein ausbezahlt werden am 1. Oktober 1948 zur Auszahlung gebracht. Die Ernährungszulage wird anläßlich der er höhten Lohn- und Gehaltsauszahlung für den selben Zeitraum wie diese ausbezahlt. SchlichtungSkommission für Streitigkeiten Der Kollektivvertrag sieht ferner für den Fall von Streitigkeiten aus der Auslegung der Bestim mungen des Vertrages die Schaffung paritätisch zusammengesetzter Kommissionen vor. Diese Kom missionen

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