werden. Wenn aber in einem Testamente solche Ver mächtnisse zu hl. Messen mit der Bestimmung der Kirche oder des Klosters, wo die betreffenden heiligen Messen gelesen werden sollen, 'oder des Priesters, welcher diese lesen soll, getroffen sind, so werden 10 o/g Taxen verlangt. Wenn ein solches Vermächti nis im Testamente nicht gebürenfrei zugewendet wird, sind diese Taxen, wenn sie die Erben nicht freiwillig übernehmen, von jenen zu tragen, dem das Legat zufällt. Diese 10 o/y Taxen sind aber nicht zu entrichten, wenn im Testamente
einfach ein Betrag zu hl. Messen bestimmt wurde, ohne dass Kirche, Kloskr oder Priester genannt werden. Wenn im Testamente eine Summe, z. B,. 100 fl., zu hl. Messen mit der Bestimmung eines bestimmten Betrages für jede hl. Messe, z. B. 1 fl., vermacht ist, so ist der ganze Betrag ohne Abzug der Taxen, welche die Erben zu tragen haben, auszubezahlen. . In allen vdrstehenden Fällen sind die allsall? sigen beim Notar erlaufenden Kosten von den Erben zu bezahlen und dürfen nicht voly Legate in Abzug