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Neueste Zeitung
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Page 5 of 8
Date: 15.11.1931
Physical description: 8
werden. Der Gerichtshof machte im weitesten Umfang die Milderungsgründe, wie Notlage, Krankheit, volle Scha- densgutmachung, reumütiges Geständnis und die gebotene Ge legenheit, geltend und verurteilte das Mädchen zu vierzehn Tagen strengen Arrests, bedingt mit dreijähriger Probezeit. * 8 Erbstreit im Haufe Reininghans. Wien, 15. Nov. Zwischen den Erben des am 29. Oktober 1929 verstorbenen Grazer Großindu striellen Karl Reininghaus war es beim Wiener Zivillandesgericht zu einem Erbstreit gekommen

sionierter Statthaltereikonzipist mit 100 8 Pension, ein Sohn Lega tionsrat, eine Tochter ist die Schwiegertochter des bekannten Volks- wirtschaftlslehrers Professor Dr. P h i l i p p o v i ch. In seinem Te stamente hatte Karl Reininghaus die zweite Frau zu einem Drittel des Nachlasses, seine zwei unehelichen Kinder Emilie und Karl, die er später legitimierte, zu gleichen Teilen in die beiden anderen Drittel des Nachlasses zu Erben eingesetzt, während er seine fünf ehelichen Kinder aus erster Ehe

lediglich aus den Pflichtteil be schränkte. Die fünf Pflichterben verlangen nun von den drei einge setzten Erben die Auszahlung ihrer Pflichtteile in der Höhe von ie rund 99.000 8. Es wird behauptet, daß zu dem bedeutenden Nach lasse eine Villa, auf welche die Kläger keinen Anspruch erheben, ferner eine mit 350.000 8 geschätzte Fabrik, eine wertvolle Bilder sammlung, die auf mehr als 1,000.000 8 geschätzt wird, gehören. Der Prozeß ist nunmehr durch einen Vergleich dahin beendet worden, oaß

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Neueste Zeitung
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Page 5 of 6
Date: 06.04.1932
Physical description: 6
, der chn angriff, äußerte: „Wer gegen mich schreibt, wird die Feder aus der Hand geschlagen und die Zunge ab- »ischnitten." . D°s Gericht beschloß, zunächst die Oefsentlichkeit während der Ver- Gablung über Antrag des Staatsanwaltes auszuschließen. Berlin, 5. April. Vor dem Berliner Arbeitsgericht fand ein Prozeß statt, dessen Vorgeschichte in ihrer Art einzig dastehen dürfte. Es handelt sich um eine Klage der Erben des Filmoperateurs Gustav Eckert gegen den Kunstmaler von Othegraven, den Besitzer

beigebracht haben. 4000 Meter Urwaldfilm. Auf der letzten Expedition von Othegraven waren zwei Filme gedreht worden. Einer von ihnen: „M i t B ü ch s e u n d Lasso durch Afrika" ist in deutschen Kinos gelaufen, während ein zweiter, zu dem rund 4000 Meter Aufnahmen gemacht wurden, nach Othegravens Angaben in einem Schup pen am Kongo lagern soll, wo ihn der Jäger Canonneos ver wahrt. Der Maler soll auch Eckerts Erben den Vorschlag ge macht haben, nach dem Kongo zu reisen und von dort den Film nach Europa

zu holen. Es fand sich aber niemand, der diese Reise stnanzieren wollte. Die Dame, die die Kosten der letzten Film-Expedition bestritten hatte, hatte dazu keine Lust, denn sie hatte schon einen sehr stattlichen Betrag — er soll sich auf 80.000 Mark belaufen —daraufgezahlt. Die Erben des verstorbenen Operateurs haben nun beim Arbeitsgericht die Ansprüche, die Eckert ihrer Ansicht nach an Othegraven hatte, geltend gemacht. $jeatet+&iu0+ßunß! = Stadttheater Innsbruck. Dienstag abends 8 Uhr findet

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Volksbote
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Page 7 of 12
Date: 11.12.1930
Physical description: 12
in Bressanone gehörigen Realitäten, und zwar Grundbuch Monte Ponente Einl.» Zahl 74 l. der Hof Mayr ln der Mahr samt allen dazuaehärigen Grundstücken. Einl.-Zl. 751. der Tasserhof in der Mahr: Einl.- Zahl 4911. die Gebäulichkeiten in den Angerfeldern. 481 G r b s e r l l S r u n g e n. Die Erbschaft mit dem Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Jnventares haben angetreten: a) die Erben des am 3. Juli 1930 in Renan verstorbenen Josef Kaserer nach Jakob; 483 b) die Erben des am 21. Juni 1930 in Tolle

in Pusterta ohne Testament verstorbenen Alois Blasbichier nach Michael; 484 ci die Erben des am 30. Juni d. I., mit Testament verstorbenen Peter Huber nach Josef in S. Lorenzo in Pusteria; 485 die die Erben der am 13. August 1980 ohne Testament verstorbenen Rosa Ptankensteiner nach Balthasar in Villa Ottone, 488 e> Die Erben des am 18. August 1029 in S. Giovanni, Valle Aurina. mit Testament verstorbenen Peter Enz nach Josef: Vtsflftarfen gesdienhf zu erhalten findet eine Dame immer nett. Ihre Aafmerksatn

- keit wird elefreuen.Bitte machen Sie Ihre Be stellung mir rechten Zelt Vogelwelder'PaplerbaiidJiuuteii 488 489 a 487 f) die Erben des am 8. Oktober 1029 ii*< Rücoiie mit Testament verstorbenen Anton! Pramstaller nach Peter; g) die Erben des am 10. Februar 1930 ohne, Testament verstorbenen Peter Auer nach! Johann in S. Täterin« (Brunico). ^ ^*.*F*LS'iche Konzession. Nathan. >>akob Abramo in Merano hat beim tgl. Korporatkonsministerium um die berg- rechtliche Konzession zur Nutzbarmachung

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Neueste Zeitung
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Page 5 of 6
Date: 18.11.1936
Physical description: 6
für rechtswirksam erklärt und die beklagte Verlassenschaft schuldig erkannt, die Wohnung der Ver storbenen mit Ausnahme von zwei' Zimmern auf Novembertermin zu räumen. Der gekündigten Partei verbleibt das Recht des Zuganges durch den Wohnungsgang, das Recht der Abortbenützung und das Recht des Wasserholens aus der Küche. In den Urteilsgründen heißt es: Nach § 1116a, AVGB. wird der Bestandvertrag durch den Tod des Mieters nicht aufgelöst, er bildet nun einen Teil des Nachlasses und geht Mf die Erben

über. § 19, Absatz 2, Zahl 11, Mietengesetz schafft nun darüber hinaus eine Erweiterung dieses Nachfolgerechtes dahin, daß gewisse Familienangehörigen, auch wenn sie nicht Erben sind, ln den Mietvertrag eintreten. Diese Gesetzesstelle setzt aber die Bestim mung des § 1116a AVGB. nicht außer Kraft. Ebenso wird dadurch die formelle Bestimmung des § 547 ABGB. nicht außer Kraft gesetzt, wonach vor der Erbserklärung immer noch die Verlassenschaft geklagt werden muß und erst nach angenommener Erbserklärung der Erbe

im eigenen Namen. Diese Vorschrift ist aus der praktisch wohlbegründeten Absicht des Gesetzgebers entstanden, dem Antragsgegner eines Nach lasses die Prozeßführung zu erleichtern, beziehungsweise überhaupt zu ermöglichen. Denn gerade bei Todesfällen und den sich vielfach daran anschließenden Erbschastsstreiten ist es in der Regel überhaupt nicht zu erkennen, wer im Besitze des Nachlasses ist. Der Gesetzgeber hat daher die Rechtsvermutung aufgestellt, daß bis zur Annahme durch den Erben der Nachlaß

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