besitzen, einen Hof ordnungsgemäß bewirtschaften zu kön nen. Verliert der Erbhofbauer seine Dauernsähigkeit, so ist er nicht mehr Bauer und wird ihm die Verwaltung und Itutznießung des Hofes entzogen. Der Erbhof hingegen bleibt ^nter allen Umständen der Familie erhalten. Auch eine Frau Farm einen. Erbhof haben, dann heißt sie Bäurin. Der Erbhof geht ungeteilt an den A n e r b e n über. Tei lung eines Eriöhoses im Erbwege gibt es nicht.'Nur ein Ebbe kann für den Erkthof Anerbe sein, alle anderen Erben
sind weichende Erben. Immer haben die männlichen Nachkommen den Vorzug vor den weiblichen. Die Reihenfolge der Anerben ist gesetzlich genau festgelegt, und zwar, in sechs Erbordnun» gen: 1. Die Söhne des Bauern und deren männliche Ab kömmlinge, Söhne und Söhnes'föhne (Enkel und Urenkeln). 2. Der Vater des Bauern. 3. Die Brüder des Bauern und deren männliche Abkömmlinge, also Bruderssöhne und Bru- derssöhmsföhne (Neffen und Großneffen). 4. Die Töchter des Bauern und deren männliche Abkömmlinge, also Enkel
nicht in Betracht, als ein bauernsähiger Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung vorhanden ist. Eine freie Vererbung eines Erbhofes ist nur dann möglich, wenn keine Erben der sechs Erbordnungen vorhanden sind. Die Ehefrau und ihre Verwandten können niemals geschliche Anerben sein, die Kinder einer ersten Ehe des Bauern gehen denen aus zweiter vor. Schonungslos lbegann ich den ganzen Spük der Reihe nach aufzuziehen. Zuerst zeigte ich die im Rahmenbau des Gartentores eingebaut kleine Schalldose
als Anerbe berufen ist. Sind beide Ehegatten Eigentümer eines sogenannten Ehegattenevbhofes, können die Eheleute durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag bestimmen, daß der Erstversterbende vom überlebenden Ehegatten beerbt wird. Die Rechte der Mit- erben beschränken sich auf das übrige Vermögen des Bauern. Nicht als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung u n d A u s st a t t u n g, geraten sie unverschuldet in Nor
, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt. Ein unverrückbarer Grundsatz des Reichserbhosgesetzes ist, daß der Erbhof unbedingt und i#R Interesse der ganzen Familie wirtschaftlich bei Kräften bleiben muß. Darum wer den dem Anerben nur solche Pflichten gegenüber den weichen den Erben auferlegt, die ohne allzugroße Belastung für den Hof zu ertragen sind. Der Anerbe muß wirtschaftlich so ge stellt fein, daß er, allerdings bei Anwendung seiner ganzen Arbeitskraft, den Erbhof ungeteilt und bei gesunder Wirt schaft erhalten