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Dolomiten
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Page 11 of 16
Date: 15.10.1938
Physical description: 16
nichts ausgemacht ist. Die Absonderung der Verlaffenschnft vom Vermögen des Crben Es dürfte von allgemeinem Interesse sein, diese Rechtseinrichtung in kurzen Zügen zu beleuchten, wie dieselbe nach dem nunmehr geltenden Gesetze geregelt erscheint. Die Einrichtung der Rechtsmohltat der Absonderung des Vermögens des Verstorbe- nen von jenem des Erben (separatio bono rum) verhindert ebenso wie die Rechtswohltat des Inventars, die Vermengung des Ver mögens des Verstorbenen mit jenem des Erben; während jedoch

das Inventar ^ ein Rechtsmittel ist, das dem Erben in feinem Interesse gegeben ist, damit derselbe bei Ueberschuldung der Verlassenschaft nicht mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen muß. in anderen Wor ten für die Nachlaßschulden u. Vermächtnisse nicht über den Wert des Nachlaßvermögens haften muß, wird hingegen die Absonderung der Verlassenschaft den Gläubigern der Verlassenschaft und den mit einem Legat Be dachten (Legatären) eingeräumt, um sich aus derselben zu befriedigen

, mit Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern des Erben. Die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Verstorbenen werden folglich die V e r l a f f e n f ch a f t r g l ä u b i g e r und Legatare beantragen bei Verschuldung des Erben bzw. bei Gefahr daß derselbe das Nachlaßvermögen veräußert, also bei Gefährdung ihrer Forderung. Nach dem früheren öst. Gesetze verhinderte die „separatio bonorum' einfach die Erbs- einantwortung (8 812 allg. b. G. B.); die erblasserischen Liegenschaften blieben grund

hingewicsen werden. Mit der „Separatio bonorum' werden die zwei Vermögen nicht derart getrennt, daß den Gläubigern des Erben kein Recht zustande auf das Nachlaß vermögen, welches ausschließlich den Gläubi gern des Verstorbenen und den Legatären Vorbehalten sein sollte, und daß hingegen letztere kein Recht hätten auf das Vermögen des Erben, welches dessen Gläubigern zu reservieren wäre: denn es wäre doch unbillig, daß das Recht der Absonderung zugunsten der Gläubiger des Verstorbenen sowie der Legatare

sich zu deren Ungnnsten ausmirkte, indem die vom Erben mit der Erbsannahme übcrnqmmene Haftuna vermindert würde. — Letzterem räumt das Gesetz die Rechtsmohltat des Inventars ein, um den Mitbewerb der erblasserischen Gläubiger auf fein Vermögen zurückzuwcisen. während den Gläubigern des Erben selbst die „panllianische' Klage ein geräumt ist, um eine zu ihrem Schaden er folgte Erbsannahme anzufechten. Die Rechtswohltat der Absonderung, welche den Nachlaßgläubigern ein Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern

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Newspapers & Magazines
Dolomiten
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Page 7 of 16
Date: 30.04.1932
Physical description: 16
an: Die Tätigkeit als Pcrlaßkurator. Das ist der Fall der Erben nach dem im Alter von 76 Jahren im Jahre 1829 verstorbenen Alois Warger, welche den Dr. Häbicher mit dem Ver kaufe der Liegenschaften und mit der Erbteilung betrauten. Dr. Hablcher löste 17.000 Lire ein, lührtc aber den Erben nur 7000 Lire nb. während er die restlichen rund 10.000 Lire ans das eigene Kontokorrent überschreiben ließ. Dr. Häbicher inbet diesen Vorgang voll gerechtscrligl, denn er habe erst die Genehmigung der Präfektur sür

den Verkauf abwarten müssen, dann seien noch die Registergebühreil zu zahlen gewesen und ebenso hätte noch die arundbuchcrlichc Durchführung ge macht werden sollen. Deshalb habe er alles aus Kontokorrent gelegt, womit die Erben auch ein verstanden gewesen wären, da sic auch die Zinsen erhalten hätten. Die Sache sei nahezu reif ge wesen, als er verhaftet wurde. Ein ganz ähnlicher Fall betrifft die Erben nach dem im Jahre 1020 verstorbenen Simon Wörn- hart. Die Erben beauftragten den Advokaten Dr. Hell

mit der Liquidierung der Erbschaft, von welchem dann sein Nachfolger Dr. Häbicher die Sache übernahm. Die Anklage tcgt ihm zur Last, einen Betrag von 20.000 Lire den Erven oor- enthalten zu haben. Dr. Häbicher beruft sich daraus, daß die noch ilicht liquidierten Passiven diccsii Betrag nicht erreicht, sonder», unter Be rücksichtigung des eigencu Berdiciistes, sogar um 2000 Lire überschritten hätten, so daß er nicht Schuldner, sondern geradezu Gläubiger der Motze ei. Im übrigen hätten die Erben diese Abrech nung

auch anerkannt. Die Erben nach der iiu Jahre 1027, also vier Jahre vor dem Zusammenbruche Habichers, ver- torbenen Julie Thöni aus Burgusio habe» gleich- älls 20.000 Lire zu fordern. Auch hier beruft sich Häbicher aus die »och ausständige Genehmigung der Präfektur zu öcn. gemachten Liegcnschafts- nerkänfen. Als Geschäftemacher. Dr. Häbicher, der als Advokat sehr auskömmlich hätte leben tönnen, zumal er bei seinem weiten Klientenkreis stark und gut beschäftigt war. ließ sich immer mehr und mehr

, was aber die Baldauf bestreitet. . Wie verwickelt diese Geldangelegenheiten waren, beweist nachfolgender Anklagepunkt: Im Jahre 1928 verstarb in San Balentino eine gewisse Therese Noggler, welche u. a. eine Hypo thekarforderung von 20.000 Lire gegen einen Meraner Schuldner hatte. Mit der Eintreibung dieser Forderung betrauten die Erben den Dr. Häbicher, welcher nach Durchführung des Auf- rategs nur 10.000 Lire ablieferte. Bezüglich der restlichen (0.000 Lire berief sich Hai,icher daraus, daß er im Jahre 1025

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Dolomiten
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Page 5 of 8
Date: 27.04.1931
Physical description: 8
des Departements, der franzö sische Großgrundbesitzer und Millionär Treste, der vielleicht der größte und hartnäckigste Geizhals der Welt war. Die Aerzte stellten bei der Untersuchung fest, daß der Mann an Entkräftung gestorben war, da er sich trotz seines ungeheuren Reichtums an Geld- und Land- sowie Häuserbesitz nicht gönnte, etwas anderes zu essen als Kartoffeln und getrock nete Feigen. Die größte Ueberraschung erleb ten aber feine Erben, als sie das Haus des Millionärs untersuchten, um den Bestand

. Als die Erben in das Schlafziinmer ihres verstorbenen Oheims kamen, sahen sie vor denk Ofen zahl reiche bedruckte Papiere, die teilweise ver brannt waren und von dem alten Krösus offenbar an Stelle von Holz und Kohlen ver wendet worden waren, um das Schlafzimmer zu heizen. In der unordentlichsten Weise waren sie halbverbrannt aus dem Feuerloch mit einem danebenliegenden Eisenstab her ausgeschart worden, wenn das Feuer aus gegangen war um bei der Erzeugung eines neuen Feuers nicht zu stören. Einer der Erben

nahm lachend einen Fetzen Papier auf, um zu sehen, womit der alte Erbonkel sein Zimmer geheizt hatte. Die anderen rieten ihm, das schmutzige Papier liegen zu lassen, da man das Zimmer radikal säubern wollte. Aber dem Erben verschlug vor Staunen die Stimme, als er sah, daß er eine der besten Aktien in der Hand hatte. „Dieses Stück Papier ist mehr wert als 10.000 Frankl' rief er aus, „unser Onkel war anscheinend verrückt und hat mit rNillionenwerken sein Zimmer geheizt.' Nun durchsuchte

man das andere „Heiz material'. Es bestand nur aus den besten Aktien, die zum großen Teil fast völlig durch Feuer vernichtet waren. Zum Glück für die Erben war ein Teil der Wertpapiere noch so weit gerettet, daß ihre Nummern fest gestellt werden konnten. Man räumte nun den Ofen ganz aus und suchte den Schutt ab, wo der verstorbene Millionär im Laufe des letzten Winters die Aschenreste aufgehäuft hatte. Auch hier fand man noch Dutzende von Aktien, zur Hälfte oder zu Dreiviertel ver brannt, da offenbar das starke

Papier, auf dem die Aktien gedruckt sind, in Verbindung mit der Unfähigkeit des alten Mannes, Feuer anzuzünden, einen Teil der Aktien vor völliger Zerstörung bewahrt hatte. Zum Leidwesen der Erben mußten sie aber fest stellen, daß der größte Teil bereits verkohlt war. Von diesen waren nur noch verbrannte Bruchstücke vorhanden, die auf die Art der Aktien nicht mehr schließen ließen. Aufs sorgfältigste wurden die bisher verachteten Papierreste von den Erben in Zusammen arbeit mit einem Bankfachmann

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Volksbote
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Page 9 of 16
Date: 06.05.1932
Physical description: 16
be gonnen. Die Anklage führt nicht weniger als 22 Punkte an, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. E» würde zu wett führen und den Rahmen dieses Blattes über schreiten, wollte man jeden einzelnen eingehend besprechen, zumal stch darunter auch gerinmüakge Dinge befinden. In der Hauptsache handelt es sich um Unterschlagung von Geldern. oder ge nauer gesagt, um die jahrelange Hinausziehung der Abrechnungen. Sehen wir uns einige der wichtigste« Anklage« daraufhin an: Das ist der Fall der Erben

nach dem im Atter von 76 Jahren im Jahre 1929 verstorbenen Alois Warger, welche den Dr. Habicher mtt dem Ler- kaufe der Liegenschaften und mit der Erbteilung betrauten. Dr. Habicher löste 47.099 Lire ei«, führte aber den Erben nur 7390 Lire ab, während er die restlichen rund 49.999 Lire auf das eiaeue Kontokorrent Lberfchreiben ließ. Dr. Habicher findet diesen Vorgang voll gerechtfertigt, dem» er habe erst die Genehmigung der Präfektur für den Verkauf abwarten müssen, dann seien «vch die Regjstergebllhren

zu zahlen gewesen und ebenso hätte noch die arundbucherliche Durchführung ge macht werden sollen. Deshalb habe er alles auf Kontokorrent gelegt, womit die Erben auch ein verstanden gewesen wären, da fie auch die Zinsen erhalten hätten. Die Sach« sei nahezu ress ge wesen, als er verhaftet wurde. Ein ganz ähnlicher Fall betrifft die Erben nach dem im Jahre 1926 »erstorbenen Simon Wöru- hart. Die Erben beauftragten den Advokate» Dr. Hell mit der Liquidierung der Erbschaft, von welchem dann sein Nachfolger

Dr. Habicher die Sache übernahm. Die Anklage legt ihm zur Last, einen Betrag von 20.696 Lire den Erven vor enthalten zu haben. Dr. Habicher beruft sein darauf, daß die noch nicht liquidierten Passive» diesen Betrag nicht bloß erreicht, sondern, unter Berücksichtigung des eigenen Verdienstes. sogar um 2006 Lire überschritten hatten, so daß er mcht 1 Schuldner.sondern geradezu Gläubiger der Masse sei. Im übrigen hatten di« Erben mese Adresse nung auch anerkannt. Die Erben nach der im Jahre 1927, also vier

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Dolomiten
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Page 7 of 16
Date: 19.01.1935
Physical description: 16
LolZano unL Umgebung Schriftleleung: Museumstraße Nr. 42 — Lelephon: Nr. 13*36 und 13*3? Provinz Lolzano Spende« für die Winterhilfe Beiträge des Syndikates der Hausbesitzer. 3n Bolzano: Dr. Mario Ebnnis L. 30. Faktor Celeste L. 20. Erben nach Maria Fratz 2. 2» Maria n Kager 2. 00. Sebastian Bcrtignolli 2. ID. Graf Huyn 2. 60, Aliredo Cecco 2. 30, Lnriickweider Anton 2. 20. Facchinctti Umberto 2. i'O. Mag. Paul o. Auffcknniter 2. 60, Tentrnl- garaae 2. 20, 2uise Autlner 2. 20. Michelon Alois

Wledcnbofer 2. 25. Oskar und Wol'cr Wiedenbofer 2. 60. Masfa Folllmento-e ln. Voller L. 30. Dr. Binatzer 2. 30 Schmid Ivies 2. 6. ii. Brei; Erben 2. 20, Obcr'auch Lnigi. <5«i,irichsbos. 2. 60. Pichler Rosa L. 10, Franz Pla'tner L. 20, Pancheri Franz 2. 60. Woch'ler K-rolino 2. 10. Feld Iobann 2. 6. I. Siest 2 50. Techt Antonia 2. 60, Bücher Auanst 2. 25. A. Oberrouch und Kinder 2.26, Kortichak 'isnrbert 2. 20. 2enningcro Erbe» L. 60. Anna Burginoier 2. 60. Fanrtti Fcderico 2. 10. D>rce n,:d 2'ldo

L. 15. Siebenkörstier 2. >0. In E 0 l l a l b 0 : Dr. Konrvd Obe'rauch L. 30. In Bipiteno: Kv-l Keim L. >5. In Oltrikarco: Clcmeiiti Saoerio L. 50. Eebr. Rogginer L. 20. In Trento: Dr. Movtavon Erben L. 100. In Torino: Ing. Johann Grietzcr L. 100. a Freie Stellen. Das Korvorationsministerium hat einen Bewerb um 10 Stellen als Eichbeamte ausgeschrieben. Die diesbezüglichen Eesucke sind bis zum 1. März l. I. einzurcichen. Nähere Auskünfte könne» im kal. Eichamt in Bolzano, Bindergaste Nr. I. in Erfahrung gebracht

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Dolomiten
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Page 7 of 12
Date: 25.07.1934
Physical description: 12
auch nicht für dieses baufällige Haus geopfert. Cr versuchte es auf Abbruch zu verkaufen, aber kein Mensch bot etwas dafür. Im Gegenteil — die Unter» nehmer. die es besichtigten, forderten 4000 Mark, um es dem Erdboden gleich zu machen. Das Grundstück, worauf das Haus stand, war etwa 2000 Mark wert, und dem Erben blieb, wollte er nicht jährlich Steuern und Lasten, die auf dem Haufe ruhten, nichts anderes übrig, als die fehlenden 2000 Mark aus seiner Tasche zu bezahlen und den Ab bruch zu bestellen. Seine Erbschaft bestand

auch nicht, denn erst mußten alle Formalitäten vor Gericht betreffs der Erb- lchaftsübernahme geregelt sein. Das dauerte drei Wochen und der Erbe hatte, als endlich alles in Ordnung war, für die Fütterung und Wartung und dann für Töten und Ein- scharren der Tiere 350 Mark und an Schreib, gebühren und Erbschaftssteuer 200 Mark zu zahlen. Es gibt also nicht nur gewonnene Prozesse, bei denen der Sieger drauf zahlt, sondern auch Erbschaften, bei denen es dem Erben gleichermaßen geht. Das mußte zu feinem Staunen

auch der dritte Reffe unseres Berichtes erkennen, der diesmal aber von einer Tante mit einer Erb» schaft „beglückt' wurde, über die er ebenso wenig lachte, wie alle anderen Erben, von denen hier die Rede war. An die Erbschaft, die diesmal in barem Gelds bestand, war nämlich die Bedingung geknüpft, daß der Nesse die verwaisten Katzen der verstorbenen Tante verpflege, und unter dieser Bedingung vermachte sie ihm jährlich 1000 Franken. Das ist ja in normalen Zeiten und unter ge- wöhnlichen Umständen eine ganz

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