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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 4 of 20
Date: 20.04.1938
Physical description: 20
sie doch auf einer Sitte (der „Anerbsitte"), die seit jeher in der Mehr zahl der bäuerlichen Gebiete Deutschlands gegolten hat. Durch das Erbhofrecht wurde diese Anerbsitte lediglich in einigen wichtigen Punkten ergänzt und weiter ausgebaut. In den meisten bäuerlichen Gegenden war es Brauch, daß der Hof beim Tode des Bauern nicht unter die Erben aufgeteilt wurde, sondern ungeteilt an einen von ihnen (den Anerben) fiel, der den übrigen dafür einen entspre chenden Anteil in Geld auszahlen mußte. Diese letztere

Verpflichtung kam daher, daß man den Hof eben als einen Vermögenswert, also rein wirtschaftlich, betrachtete, auf den alle Erben im Grunde den gleichen Anspruch hätten. Auf den ersten Blick, und wenn man noch in liberalistisch-kapi- talistischem Denken befangen ist, mag das ja ganz schön und gerecht aus-schauen- allein bei näherem Zusehen ent deckt man gleich den Haken, der in der Sache steckt und so schlimm ist, daß sich der Bauernstand beinahe selbst daran aufgehängt hätte. Der Anerbe besitzt nämlich

nur selten soviel bares Geld, daß er die Anteile der weichenden Erben einfach auf den Tisch legen könnte- daher muß er entweder zu diesem Zweck Geld aufleihen oder die Anteile vorerst schuldig bleiben und als Hypothek auf dem Hofe eintragen lassen. Auf diese Weise, so oder so, gerät der Hof aber bei jedem Erbgang in neue Schulden, die allein oder im Verein mit anderen Verbindlichkeiten oft so hoch sind, daß der Bauer sie beim besten Willen im Laufe seines Lebens nicht mehr abzahlen kann. Dann bleibt

(wenn auch nicht die alleinige) des Erbübels, an dem die Landwirtschaft überall leidet: der Verschuldung, durch welche die E r i st e n z und die Freiheit der Bauern immer wieder be droht wird. Wäre es nun etwa besser, statt dem Festhalten an der Anerbsitte den Hof unter sämtliche Erben aufzuteilen, wie das in den Gebieten mit „Nealteilung" geschehen ist? Ge wiß nicht! Daß die Rcalteilungssitte erst spät und nur unter fremdem Einfluß aufgekommen und auch heute noch auf sehr eng begrenzte Gebiete beschränkt ist, zeigt schon

nun nach seinem Tode unter diese aufgeteilt, so er hält jeder hievon 2 Hektar, einer von ihnen auch die Hof stelle. Die Folge davon ist, daß nun einerseits die Hosstelle für den bei ihr verbleibenden Nestbesitz zu groß ist und daher nicht mehr ordentlich ausgenutzt werden kann, ande rerseits aber keiner der Erben von dem ihm zugewiesenen Landbesitz leben kann. Es muß sich also jeder von ihnen um einen Nebenberuf umschauen oder trachten, allmählich seinen Besitz von neuem bis zum Ausmaß einer Acker nahrung

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 7 of 8
Date: 13.04.1931
Physical description: 8
im Sozialis mus und den Menschen Lebensglück und Lebensfreude brin gen kann. Kavital ohne Besitzer. Private und öffentliche Stellen suchen Erben. — Wie Erb schaften entdeckt wurden. — Ein vergessenes Vermögen. M. In Paris wurde vor einiger Zeit eine „Erbensuch- Gesellfchaft" gegründet, die mit den tüchtigsten Anwälten arbeitet und ihre Agenten in der ganzen Welt herumschickt. Sie will sich in den Dienst all jener Ansprüche stellen, die zwar einige Aussicht auf Erfolg haben, deren Verfechter

selbst aber zu wenig Geld haben. Sie finanziert also zunächst denjenigen, der die Ansprüche stellt, denn es gilt in vielen Fällen, kostspielige Prozesse durchzufechten, bevor man in den Genuß einer großen Hinterlassenschaft kommen kann. Von dieser Pariser Gesellschaft war bereits die Rede, als in Berlin der große Prozeß des Millionärs Loeske durchgefoch- ten wurde. Diese Erbensuch-Gesellschaft betreibt gegenwärtig zwei große Recherchen. Die eine geht nach den Erben des verstor benen amerikanischen Millionärs

Horowitz, dessen Nachkom men irgendwo in Ungarn oder Pumänien sitzen, und die andere nach den Erben eines gewissen Berstein, der 1870 in Cleveland starb und die Kleinigkeit von 70 Millionen Dol lars hinterlassen hat. Große Vermögen haben oft ihre Schicksale. Sie sind manchmal ebenso dunkel und abenteuerlich wie ihre Her kunft. Besonders im kapitalistischen England, dem klassi schen Lande der durch Generationen weitervererbten Niesen vermögen, spinnen sich oft Sagen und Legenden um ihre Entstehung

. Auf diese und andere Weise gelingt es dann oft. den unbekannten Erben nach langer Zeit ausfindig zu machen und ihn in den Ge nuß des aus ihn wartenden Vermögens zu setzen. Von diesen Auffindungen sind recht viele der Oesfentlichkeit bekannt ge worden. Ein Mann, der die Liste der Chancery Division durch blätterte. stieß dabei auf einen ungewohnten und fremdarti gen Namen, den jedoch einer seiner Nachbarn trug, der stets behauptete, daß er der einzige dieses Namens sei. Aufmerksam gemacht, begann der Träger dieses Namens

, war ein Aufruf nach den Erben eines fernen Verwandten von ihm. Durch diesen glücklichen Zufall wurde er Besitzer eines Vermögens von 40.000 Pfund Sterling. Ein anderer, der unter einem ebenso glücklichen Stern geboren war, kaufte eines Tages einen Hering, der in Zeitungspapier eingeschlagen wurde. Beim Auspacken fiel sein Blick auf eine Aufforderung, nach der sich die Erben nach einem Verstorbenen seines Namens melden sollten. Er hat es jetzt nicht mehr nötig, Heringe zu essen. Wohl der seltsamste Fund

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Neueste Zeitung
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Page 2 of 6
Date: 05.04.1932
Physical description: 6
um die Bewilligung des gerichtlichen Sequesters der Erbschaft. Der Ver treter der Erbin Margarete Basse, Dr. Gottfried Marche- s a n i jun., führte aus, daß es im Interesse sämtlicher Be teiligter — nicht nur der gesetzlichen Erben — sei, wenn die Erbschaft bis zur Erledigung des Prozesses über die Gül tigkeit des Testamentes gerichtlich sequestriert werde. Im Laufe seiner Rede kam der Vertreter noch einmal auf den ganzen Lebenslauf des Basse zu sprechen und brachte in großen Umrissen, das, was schon

des Erben, weil das chinesische Volk keine Person darstelle, aus moralischen Gründen, weil der Beisatz „zur Bekämpfung der europäischen Rasse" ein unsittliches Motiv sei und schließlich, weil nachgewiesen werden könne, daß Basse zur Zeit, als er sein letztes Testament errichtete, bereits geistig nicht mehr normal und im Vollbesitz feiner geistigen Fähigkeiten ge wesen sei. Der Vertreter des chinesischen Volkes erwiderte darauf in längeren Ausführungen, und zwar bestritt er vor allem die Zuständigkeit

Parlamentarismus eine st a r k e Autorität in die Führung trete. Sämtlich« Versuche, außenpolitisch die Situation Deutschlands zu bessern sehe er so lange für aussichtslos an, als nicht innen überhaupt jeder italienischen Gerichtsbehörde, und zwar aus dem Grunde, weil Basse ein Reichsdeutscher, die Erben aber Chinesen seien und weil sich die Erbschaft mit Ausnahme der 647 Goldmünzen, die einen ungefähren Wert von 14.000 Lire darstellen, im Auslande befinde. Daher sei kein italienisches Gericht zuständig

, über diesen Fall zu ent scheiden. Im übrigen sei der Tote absolutnichtgeistes- g e st ö r t wie die Gegenseite nur aus dem Grunde annehme, weil er nicht seine Verwandten, sondern das chinesische Volk zum Erben einsehte. Unter den Papieren des Toten befand sich auch ein Testament vom Jahre 1913, in welchem Basse sein ganzes damaliges Vermögen von rund 800.000 Mark der englischen Regierung vermachte unter der Bedingung, arme Arbeits lose zu unterstützen; für den Fall, als die englische Regie rung die Annahme

der Erbschaft verweigere, solle die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Erb schaft antreten und für den Fall, daß auch diese Regierung die Erbschaft ausschlagen sollte, solle das chinesische Volk der Universalerbe — aber ohne jede Bedingung — sein. Daraus gehe zweifellos hervor, daß Baste sich bereits im Jahre 1913 mit der Absicht getragen habe, die C h i n e s e n als Erben einzusetzen. Was schließlich die „unmoralische Bedingung" betreffe, so sei es an der Zeit, eine Unrichtigkeit richtig

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 20
Date: 16.03.1933
Physical description: 20
Hektar, in Pommern mit 'der Grenz- Rechtskunde für jedermann. Bon Dr. Josef L « i t n « r. (Fortsetzung.) Bei Bauerngütern hat 'sich in der Erbfolge durch Ueberlieferung ein Erbfolgerecht gebildet, das gewohn heitsmäßig in ganz Oesterreich, wenngleich nicht nach denselben Grundsätzen geübt wird. Der Kernpunkt der ganzen Frage ist die Erhaltung des Familienbesitzes durch die Uebernahme des Bauernhofes durch einen Anerben und Entschädigung der übrigen gleichberechtigten Erben durch Zahlung

einer Erbentrichtungsforderung. In den meisten Ländern gilt nun der älteste Sohn oder, wenn keine S>öhne da .sind, die älteste Tochter als Anerbe. Aber es kommt auch das Umgekehrte vor, so in größeren Teilen Oberösterreichs, wo der jüngste Sohn Hofübernehmer wird. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden alle Kinder eines Bauern gleiche Anteile am Hof erben. Gewohn heitsmäßig und damit gewöhnheitsrochtlich ist man aber davon abgegangen und es hat sich das A n- er den recht ausgebildet. Dieses Anerbenrecht ist nur in Tirol und in Kärnten

, 660 Kilogramm per Kubik meter. M o l ker e i p r o d u k t e: Nachgefragt war Emmentaler Käse für Gchmelzzwecke. Grundbücher. Die r e ch t l i ch e >n W i r.k u n g e n sind bei der Erbfolge: Der Eigentümer eines ^solches Hofes kann diesen iveräußern und letztwillig wem immer Wer- lossen; wenn er aber ohne Testament ftivbt, atso gesetz liche Erbfolge eintritt, dann geht der Hof an einen An erben über, der lsich folgendermaßen bestimmt: Unter den gesetzlichen Erben geht der dem Grade nach nähere

, non denen der Hof stammt. Ferner besteht noch eine A u s n a h m e von dem oben Ausgeführten. Für den Fall, baß der Anerbe sich auf dem Hofe verheiratet hat und dann mit Hinterlas sung eines Sohnes gestorben ist, hat der Sohn des An erben dlas Vorrecht zur Hofnachfolge vor den Brüdern des Anerben; vorausgesetzt ist hiebei, daß dieser Sohn zur Zeit des Todes des Hofeigentümers noch auf dem Hofe wohnt. Es müssen aber beide Vorauchetzungen ge geben sein, der Anerbe muß 'sich auf dem Hofe verehelicht

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 12
Date: 03.10.1935
Physical description: 12
im Herbste legt und die wie kleine, schwarzglänzende Schießpulverkörn- chen aussehen, durch Anstrich mit einem Lehmbrei zu ver- Nichten. Frage: Vor zwei Jahren habe ich eine Wiese auf fünf Jahr« gepachtet. Der Verpächter ist vergangenen Monat ge storben und seine Erben wollen mir den Pacht nicht mehr verlängern. Hiedurch erleide ich großen Schaden. Kmrn ich, falls mich die Erben zur Auflassung zwingen, Schadenersatz von Urnen verlangen? Antwort: Wenn Du einen Pachtvertrag, gleichgültig ob mündlich

macht oder den Zins nicht bezahlt, der schon zu einem früheren Termin füllig gewesen wäre. Ein Wechsel in der Person des Pächters oder des Verpächters hat ,edoch auf den Bestand des Pacht- Vertrages keinen Einfluß. Somit wird ein Pachtvertrag da- durch, daß während seiner Dauer die Person des Pächters oder des Verpächters wechselt, nicht aufgelöst. Wenn daher in Deinem Falle die Erben den Pachtvertrag ohne jede Kündi- gung auflassen wollen, so sind 'fic dazu nicht befugt. Die gesetzliche

Kündigungsfrist ist bei Pachtungen mindestens sechs Monate, so daß also Dein Pachtvertrag erst nach mindestens sechs Monaten ablaufen i .nnte. Schadenersatz kannst Du nach gesetzlicher Vorschrift nur «vom Bestandgeber- das ist vom Ver- Pächter, verlangen. Da b>eser abgestorben ist, wirst Du nichts mehr machen können. Doch kannst Du Dich den Erben gegen- über auf die gesetzliche Kündigungsfrist berufen. Die Kündi gung darf aber nicht zur Unzeit sein, das heißt nicht zu einer solchen Zeit, in der Getreide

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Neueste Zeitung
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Page 7 of 8
Date: 15.04.1931
Physical description: 8
als erwiesen angenommen, daß sie ihre Schußwaffen auf den Jäger angeschlagen haben. Die Verurteilten nahmen die Strafe an. Die Erben des Kapitäns von Paramaraibo. Am Montag begann in Breslau ein umfangreicher Prozeß gegen die beiden 60jährrgen Schwestern Anna H a r t m a n n und Hänvig Schneider wegen eines feit zehn Jahren betriebenen großangelegten Erbschaftsschwindels. Mit ihnen haben sich außer ihren Ehemännern der Glatzer Rechtsanwalt und Notar Doktor Stiller, dessen Bürovorsteher und noch sechs

Schwindlerinnen im Laufe der Jahre 200 Millionen machten. Die Nachrichten von seinem Tode kamen nach Deutschland. Es war schwierig, die Erben festzustellen, da man nicht wußte, ob er in Wersdorf bei Neuwied oder in Dietzdorf in Schlesien geboren sei. Der Name des Geburtsortes war in den llrkunden etwas undeutlich geschrieben. Ein Bürger Neuwieds sttzte sich mit der Breslauer Regierung wegen Nachforschungen nach den Erben in Verbindung. Es meldeten sich einige Anwärter. Die Gerichte stellten fest

, daß der Kapitän der Sohn eines Wem- händlers aus Neuwied gewesen sei. Die Erbschaft wurde im ^ahre 1854 vom dortigen Kreisgevicht an die Erben ausgezahlt. roeile durch die erfolgten . Um da» Leben und den die eigenartigsten Legen de gebissen. sollte er ge- roovden sein. Sein Diener, nach Deutschland bringen Doch in Schlesien hatten sich ^chforschungen Interessenten gefunden Dod des Kapitäns Koning bildeten sich orn. Bon einer Schlange aus hoher S iwrben, seine Leiche ins Meer versenkt Natürlich ein Neger

übergab, der einen ehemaligen Gerichtsreferendar mit der Wahrnehmung der Angelegenheit betraute, fei diesem bei einer Inhaftierung durch das Breslauer Stadtgericht im Jahre 1859 abgenommen worden. Wie ernst man in Schlesien die An gelegenheit verfolgte, geht daraus hervor, daß noch im Jahre 1888 Kaiser Wilhelm I. in verschiedenen Eingaben um Weiter- versolgung der Erbschaftsangelegenheit gebeten wurde. Die Preu ßische Regierung stellte damals fest, daß die Erben längst in Neu wied ermittelt

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Neueste Zeitung
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Page 5 of 10
Date: 03.04.1932
Physical description: 10
Hinterlassenschasisverwalter. Berlin, 2. April. Die Wendel-Millionen: dieses ewig ziehende Reizwort klingt wieder zweitausend deutschen Erben mächtig in die Ohren. Die Ankunft des großen amerikanischen Anwalts Mr. B l o o m, der in Deutschland nach den Nachkommen und Ver wandten der reichsten Frau der Welt, Ella Wendel, und den rechtmäßigen Erben ihres 400-Millionen-Vermögens for schen will, hat die kaum eingeschlummerte Erregung und Be gehrlichkeit einer Armee von Erbwilligen aufs neue entzündet. Zu dem Hotel

, in dem er abgestiegen ist, drängen sich seit gestern früh, als die Nachricht von seiner Anwesenheit be kannt wurde, die berechtigten und unberechtigten Erben. Aber Mr. Bloom hat schon erklärt, daß dieser gewaltige Erbschastsstreil noch mindestens drei Jahre dauern und vor den höchsten amerikanischen Gerichtshof kommen wird. Denn es ist in diesem Falle besonders schwer, die seinen Ver zweigungen im Stammbaum der toten Millionärin, die eine Sonderlingsnatur war, aufzustöbern. Zu dem ungeheuren Vermögen

, nach der sie be reit sind, einen Teil des ihnen zugefallenen Vermögens den blutsverwandten Erben abzutreten. Er reist mit einem unge heuren Stapel von Dokumenten, Papieren, Urkunden, Brie fen usw. durch die Welt, aus denen er — zwischen vielen Fäl schungen und unberechtigten Forderungen — die wirklich Erb berechtigten herausfinden soll. Aermliches Leben der reichsten Frau der Wett. Wenn es auch unklug und in den allermeisten Fällen nutz los ist, so leben doch, geblendet vom Glanz der Wendel-Mil lionen, immer

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Neueste Zeitung
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Page 4 of 6
Date: 23.08.1932
Physical description: 6
B u s s y, ist vor einiger Zeit auf ihrem Schlosse Baumgarten in der Nähe von O l l e r s b a ch, wie seinerzeit gemeldet wurde, im Alter von 90 Jahren gestorben. Sie hinterließ ein Vermögen von rund 1,600.000 Schil ling. Durch das eigenartige Testament der Baronin entstand ein in der Oeffentlichkeit viel erörterter, aufsehenerregender Streit: Baronin Redl hatte nämlich ihre nächsten Erben, die Baronin Elisabeth B a a r und die Baronessen Marianne, Jo hanna und Melanie R i e s e n f e l s, enterbt und ihr gesamtes Vermögen

ihrem langjährigen Gutsverwalter, dem Oberförster Sefcik, ihrem Rechtsfreund Dr. Lauda und einigen Be diensteten des Schlosses vermacht. Dieses eigenartige Testa ment wurde von der Baronin deshalb gemacht, weil ihre Enkelkinder es ihrer Meinung nach versucht hatten, ste vor Er richtung des Testaments unter K u r a t e l zu stellen. Die enterbten Enkelkinder fochten das Testament an, und es kam schließlich ein A u s g l e i ch dahin zustande, daß die glücklichen Erben des ungeheuren Vermögens sich bereit

erklärten, den von der Baronin enterbten Enkelkindern den Pflichtteil auszufolgen. Doch das dem Oberförster Sefcik ver bliebene Kapital war noch immer sehr beträchtlich. Der Oberförster konnte sich aber seines Glückes nicht lange erfreuen. Kurz nach Antritt der Erbschaft st a r b er. Nun war das Ver- mögen herrenlos geworden, da keine Erben des Ober- försters bekannt waren. Deshalb erging kürzlich ein öffentlicher Aufruf, daß sich allenfalls noch lebende, für die Erbschaft anspruchsberechtigte Personen

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Innsbrucker Zeitung
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Page 6 of 8
Date: 29.11.1933
Physical description: 8
, und begann zu lesen: „Nun die sechs Monate vorüber find, die meine Erben oder mein Erbe in meinem Landhaus verbrin- Bon der Weihnachtskrippe Zur Krippenausstellung in Wiesing Die feierliche Eröffnung der kominenden Sonntag beginnenden Krippenschau wird in festlicher Weise wie folgt stattsinden. Ab 7 Uhr früh Empfang der gemelde ten Ehrengäste und Sammlung der Mitglieder und Krippenschüler im Krippensaale. 8 Uhr Einzug der Krippensreunde unter Vorantritt der Bundesmusik kapelle in die Pfarrkirche

, denn dieser soll nun entscheiden, ob meine Erben oder mein Erbe würdig sind, meine Hinter lassenschaft anzutreten oder- richtiger, sich mit ihm wie eine gut zusammenlebende Familie darein zu teilen — das heißt, gemeinsam davon zu leben." Bis hierher hatte der Anwalt ohne Storung gelesen, jetzt aber sprang Tillis Stimme hart und grell in die Stille der kleinen Pause, die Harry Moore einschob. Sie rief empört: „Diese Bestimmung ist doch sinnlos!" Der Anwalt schüttelte ein wenig den Kopf. „Ich werde nun weiter lesen; das eben

war ja nur der An fang." Die drei Geschwister wechselten erschreckte Blicke. Der Anwalt hüstelte ein wenig und las weiter: „Mein Haushofmeister Edward Brown, ist mein allerbester Freund auf Erden gewesen. Er und ich! Es ist nicht feftzustellen, wo der eine von uns aus hört und der andere anfängt. Deshalb ist von jetzt an fein Wille maßgebend, er hat von jetzt an, auf meinen Wunsch das Recht, weiter zu bestimmen, wie viel meine Erben oder mein Erde erhalten sollen." „Das ist ja geradezu lächerlich!" protestierte

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Neueste Zeitung
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Page 6 of 10
Date: 20.12.1931
Physical description: 10
Erbitterter Kamps um ein MMonenerbe. Der Oberförster als Günstling einer alten Baronin Neulengbach, 19. Dezember. Em unerhört dreister Versuch, die Erben einer reichen Grüsbesitzerin um ihr Erbteil zu bringen, wurde in den letzten Wochen hier und in einigen anderen Orten in der Umgebung Wiens unternommen. Die Erbschwindler sind der Oberförster der Besitzerin und sein Rechtsanwalt. Frau Melanie (Baronin) Redl, geborene (Gräfin) Buss y, eine Dame von 90 Jahren, kränklich und altersschwach, besaß

, auch Mägde und Kutscher, waren mit be- - Bier Enkelinnen der Greisin vollständig enterbt. trächtlichen Erbteilen bedacht, die sich in einigen Fällen bis auf 100.000 Schilling beliefen. Selbst der Schlosser des Gutes er hielt noch ein Legat von 10.000 Schilling. Nach der Testa mentseröffnung erhüben die Erben, die Baronessen Riesenfels, wohnhaft auf Schloß W e i st r a ch bei Amstetten, mit Rücksicht darauf, daß ihnen sogar der Pflichtteil abgesprochen worden war, bei Gericht Einspruch

. Da dasselbe tatsächlich Unklar heiten fand, die gewisse Zweifel aufkommen ließen, verfügte es die Sperre der Erbschaft. 860.000 geschenkte Schilling „vergessen". Die Erben beauftragten nun den Rechtsanwalt Dr. Albrecht A l b e r t i in Amstetten, die Angelegenheit aufzuklären. Er wandte sich vor allem an den Oberförster und dessen Rechts anwalt, von denen er die Auskunft erhielt, daß von den m- gefähr vor Jahresfrist von den Käufern des Gutes erlegten 1.4 Millionen Schilling nur mehr 100.000 Schilling vorhanden seien

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Neueste Zeitung
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Page 2 of 6
Date: 03.03.1937
Physical description: 6
des Vermögens erben würden, zwei Kinder die Hälfte, ein Kind lediglich ein Viertel, wobei der Rest dem Staate zufließen müßte. Ist diese Ehe kinderlos, so soll der Staat das gesamte Familienerbe antreten. Wenn diese Vorschläge vom Großen Rat angenommen werden, so ergibt sich eine sehr erhebliche Ausweitung der Staatskontrolle auch über das Familienleben. Das neue Programm erinnert vielfach an die bevölkerungs politische Gesetzgebung des Augustus und seiner ersten Nach folger. Ein Prozeß

um den Friedensverkrag von El. Germam. Florenz, 3. März. Die Erben des Herzogs Pietro Laute della Rovere hatten von einigen Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen auf Grund eines Verkaufs vertrages, der vor Ausbruch des Krieges hinsichtlich der zwei Güter A l b e r e f e und B a d i o l a in den Maremmen ab geschlossen worden war, in deren Besitz sich nach Kriegsaus bruch der Herzog gesetzt hatte, der aber nach dem Friedens vertrag von St. Germain vom italienischen Staat entschädigt wurde, vor dem Florenzer

Gericht die Forderung nach Rück gabe der seinerzeit von dem Herzog geleisteten Angabe und nach Auszahlung der Differenz erhoben, die sich zwischen der Entschädigung, die die Erzherzoge ihrerseits vom österreichischen Staat erhalten hatten, und dem Betrag, der seinerzeit in dem Kaufverträge stipuliert worden war, ergeben hatte. Das Gericht in Florenz hat die Forderungen der Erben des Herzogs Lante della Rovere z u r ü ck g e w i e s e n. Es hat lediglich eine Rückvergütung von 25.000 Kronen

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