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Newspapers & Magazines
Tiroler Land-Zeitung
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Page 11 of 18
Date: 15.09.1900
Physical description: 18
unter Lebenden einem nicht zu den Nachkommen des Anerben gehörigen Dritten ins Eigenthum übertragen, so sind die Mit- erben berechtigt, die Bezahlung ihrer Erbtheile ohne Rücksicht auf die dreijährige Zahlungsfrist mittels gerichls- üblicher Kündigung zu fordern. 8 22. Auf einen geschlossenen Hof, der im Eigen thum mehrerer Personen steht, finden die „Erbtheilungs- Vorschriften dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigenthümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommenschaft gestorben

ist. In diesem Falle ist der überlebende Miteigenthümer, soweit nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers oder Verträge entgegenstehen, berechtigt, den erledigten An- theil des Hofes nach den Bestimmungen der 88 19 und 21 zu übernehmen. Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat jedoch hierauf keinen Anspruch. 8 23. Wenn zu einem Nachlaffe mehrere geschlossene Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der 88 15 und 17 dieses Gesetzes als Erben eintreten, so sind diese nach der durch dieses Gesetz

festgestellten Reihenfolge zur Uebernahme je eines Hofes berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge die Wahl zwischen den Höfen frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat Jener die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorzug gebührt. Wenn einer oder mehrere der zum Nachlasse ge hörenden Höfe zur Erhaltung je einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreichen, so kann auf Antrag

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 1 of 10
Date: 06.10.1894
Physical description: 10
, über ein be stimmtes, durch die eigenthümlichen landwirthschaft- lichen Produktionsverhältnisse enge begrenztes Ver- hältniß Werthe zu erzeugen, also durch Uebernahme von Erbsteuern entstandene Schulden genügend rasch zu amortisiren. Gleiche Berücksichtigung aller Kinder und Uebernahme des Besitzes durch einen Erben mußte deßhalb mit mathematischer Sicherheit überall da zur Ueberschuldung führen, wo nicht etwa das Zweikindersyitem, was man doch nicht wünschen könne, zur Herrschaft gelange. Der Natur des land

- wirthschaftlichen Besitzes und der Vermeidung einer Ueberschuldung könnten nur folgende drei Formen des Erbrechtes entsprechen: 1. Erhaltung des geschlossinen Besitzes, Ver erbung ans einen Erben unter erheblicher Bevor zugung desselben ; 2. jedesmaliger Verkauf des Besitzes beim Todes fall und gleichmäßige Verthcilung des Erlöses unter die Erben unter Beschränkung der crtragsfähigen Restkanfgelder auf einen angemessenen Betrag; 3. Gleichmäßige Naturaltheilung unter alle Erben. Letzte Form sei wirthschaftlich

Punkte genannte Form der Vererbung mit Bevor zugung des Anerben. Dem gegenüber könnten die Gründe nicht ins Gewicht fallen, die man gegen das Anerbenrecht geltend gemacht habe. Der behauptete naturrechtliche Anspruch aller Kinder aus gleiche Erbportionen sei eine Erdichtung oder Annahme; diese mechanische Gleichheit sei eben keine solche und könne unter Umständen einzelne Kinder ebenso benachtheiligen wie die Bevorzugung eines Erben. Das Bewußtsein, Anerbe zu sein, wirke nicht, wie dies behauptet

Ländergebiete zu theilen ist, in denen grundverschiedene Agrarverhält nisse herrschen und in welchen dementsprechend der Uebergang des Erbgutes auf die Erben in ver schiedener Weise stattfindet. Sowohl im Süden der Monarchie, in Wälschtirol, Dalmatien, in Theilen des Küstenlandes und in Krain, als auch im Nord osten der Monarchie, in Galizien und der Bukowina, herrscht die Naturaltheilung. Im Gegensätze hierzu bleibt in den Sudeten und Alpenländern der Hof ungetheilt, sei es, daß die Eltern

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 3 of 10
Date: 19.11.1892
Physical description: 10
werden. Der Lauf dieser festgesetzten Fristen beginnt mit dem 1. Jänner des jenigen Jahres, welches der Jahreszahl folgt, welche setze meinen Neffen zum Erben ein, wenn er den Maria-Theresia-Orden kriegt." Dieser Neffe ist gestern als Kadett zu den Beschälerern gegangen. Was is das für a Bedingung? Jedenfalls amal a Potestativ- Bedingung, denn es hängt von ihm ab, ob er sich auszeichnen will oder nicht. Aber mit dem allein is no' nöt abgethan. Es muß auch ein außer seinem Wirkungskreis liegender Umstand

eintreffen, die Ge legenheit, sich auszuzeichnen. Mein Gott, wie Biele haben sich bei Königsgrätz auszeichnen wollen und haben halt kan G'legenheit g'habt! Solche Leut' fand zu bedauern. Jnsoferne ist also die Bedingung a casuelle, also haben wir's hier mit einer gemischten Bedingung zu thun. Ein anderes Beispiel: Es sagt Jemand: „Ich setze den Crispin zum Erben ein, wenn er die ele gante Tini heirathet." Das is ebenfalls wieder eine ( gemischte Bedingung. Es hängt einmal vom Crispin « ab, ob er die Tun

des Verstorbenen zu Erben. Ge setzt, es sind keine Kinder vorhanden, so sind die Eltern des Verstorbenen die nächsten gesetzlichen Erben. die Ai bgegenftände zuletzt erhalten haben. Wenn diese Aickgegenstände innerhalb der festgesetzten Fristen zur periodischen Nachaichung in das Aichamt gebracht werden, und der letzte Aichftempel an ihnen noch er sichtlich ist, so ist dann blos die Hälfte derAich- gebühren zu entrichten. Demnach würden von elfteren Objekten jene mit dem Aichftempel 1889, von letzteren

ist also nicht in Erfüllung gegangen, die Eltern erben. Wohl zu unterscheiden von der bedingten Erb einsetzung ist die begründete oder motivirte, z. B. ein Erblasser sagt: „Ich setze die Marianka zum Erben ein, weil sie mich so treu gepflegt." Jetzt gebens acht, jetzt kommt a so a niedriger Verwandter, der vom G'setz als Erbe berufen wär', wenn kein recktsgiltiges Testament vorhanden wär', wenn die Marianka nicht erben würde, und sagt: Das is gar nöt wahr. Er hat am End schon recht; das war ganz a andere Pfleg. Sehen

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Unterinntaler Bote
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Page 3 of 10
Date: 21.04.1899
Physical description: 10
werden sollea, sondern sie sollen den Rechten der obberührten Waldaus v. Waldenstein und ihrer Erben gänzlich unschäd- lich sein. Wir erklären diese auch hiemit als ganz kraftlos und nichtig und machen sie zu Nichte in Kraft dieses Brieses von Unserer Rom. königl. Machtvollkommenheit und gebieten darauf allen und jeglichen Unfern und des hl. Reiches Für sten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Land- marschällen, Hofrichtern, Vitzthumen

des Cardinals hat sich in Wien auch ein Comite von katholischen Männern gebildet, welches sich zur Aufgabe setzt, gegen den Abfall eine Gegenagitation ins Werk zu setzen und durch Wort und Schrift, durch Abhaltung von Versammlungen, Veröffentlichungen in der Presse, Herausgabe von Leonhard, Niklaus und Hans, seine Brüder, Georg Wald auf v. Waldenstein, seinen Vater, und all ihre Vettern und ihr Geschlecht, rhres Stammes und Namens, Schildes und Helmes, auch ihre ehelichen Leibeserben und derselben Erben

und Strafe und dazu einer Pön nämlich 100 Mark Mark löthigen Goldes, die ein jeder, so oft er freventlich da wider thäte, Uns halb in Unser und des Reiches Kammer und den anderen halben Theil den obberührten Waldaus v. Waldenstein und ihren Erben unabläßlich zu bezahlen ver fallen sein soll. Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit Unserem kö niglichen anhangenden Jnsiegel. Geben in unserer Stadt Middelburg in Seeland am 25. Tag des Monats Au gust, nach Christi Geburt 1488 Jahr, unseres Reiches

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