das gesetzliche Besitzrecht des Berufenen, falls er vor der Erbtheiluug stirbt, auf feine Erben oder auf den Nächst- b'e rusenen über? Die Vorschriften über die Erbfolge in Bauern gütern sind keine Erbrechts- sondern nnr Erb- theilnngs-Vorschristen, sie begründen keine Aende rung in dem Erbrechte selbst und räumen dem Be rufenen keinen größeren Erbtheil, sondern nur ein Vorzugsrecht zur Uebernahme des Gutes bei der Theilnug ein. Gegenstand dieses Vorzugsrechtes ist folglich das Bauerngut selbst, uicht
dessen Ueber nahmspreis, der in die Verlaßmasse fällt, und unter alle Erben nach der gesetzlichen Erbfolge gleichheitlich vertheilt wird. Ueber diese Nechtsansfafsnng der be günstigten Erbfolge in Bauerngütern ist die gesammte Jinistenwelt einig (viilo Nößler in der Themis 1843 VII pag 90 — Stnbeuranch Koment. ll 630 <— Kirchstetter Koment. pag- 344. — Ungers Erbrecht VI Z ^ Note 5.9 — Tomaschek Zeitsch. für österr. Nechtsgelehrs. 1340 I 92) Sleijl l>ber ein mal fest, daß dieses Vorzugsrecht dem all sten
Sohne nicht eiu größeres Erbthcil, sondern nur eine Btgnn- stigung bei der Erbtheilnng gewählt, so kann es erst beim Zeitpnnlie der Erbtheilnng ausgeübt norden; wenn also der älteste Sohn vor diesem Zeit punkte stirbt, so kann er das erwähnte Vorzugsrecht nicht auf seine Erben transinittiren (Z 531,. 7<>3, 704 b. G. B.) Dieses geht auch aus der Vorschrift dcs Patentes A 3 hervor, wodurch das Bauerngut bei der T he i- lnng vor Allen dem ältesten Sohne, sonst aber dem nächsten Sohne
nach ihm und in Abgang einll Sohnes der ältesten Tochter zugetheilt werden so ' Daraus ergibt sich bis zur überzeugenden Gewißheit daß das Erbfolgepatent in Bauerngütern das frag liche Vorzugsrecht als ein in bloß 'persönlichen Ver hältnissen und Fähigkeiten begründetes und daher höchst persönliches Recht bettächte, welches mit dem Tode.tzx? Berufenen erlischt (Z. 531, 918 b. G.B.) Der'Satz , daß dieses Vorzugsrecht' auf die Erben des Erftberuftuen nicht ' transmittirt wird, fand auch die'einstimmige Anerkennung
nicht stattfinde. Dagegen behaupten die Vertheidiger der entgegen gesetzten Ansicht, daß der älteste Sohn das aus schließliche Besitzrecht auf das Bauerngut vom Vater erbsweise erlangt habe — daß dieses Bcsitzrecht einen Bestandtheil der Verlassenschaft des ältesten Sohnes bilde — daß folglich dasselbe nach dem Gesetze auf feine Erben übergehen müsse. Allein es ist absolut uurichtig, daß der älteste Sohn dieses Vorzugsrecht vom Vater erbsweise erlangt habe, denn das Erbfolgepatent in Bauerngütern gewährt